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Seite 1.839, Armensteuer - Armenwesen | eLexikon

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Armensteuer - Armenwes

Bild 1.839: Armensteuer - Armenwesen
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4 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Armensteuer(Armentaxe), Abgabe, welche für Zwecke der Armenpflege erhoben wird. Die Grundlage der bekannten / 145
Armentières(spr. -mangtjähr), Stadt im franz. Departement Nord, Arrondissement Lille, rechts an der Lys / 38
ArmenverbändeGemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. / 261
ArmenwesenArm im Sinn der Gesetzgebung ist derjenige, welcher nicht im stande ist, die für Befriedigung / 5536

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müßte diese allgemeine Volksschule allen Kindern unentgeltlichen Unterricht gewähren, wie es der bis zum Erscheinen des Schulgesetzes einstweilen noch nicht verpflichtende Art. 25 der preußischen Verfassung verlangt. Dadurch wird den Armenschulen jeder Boden entzogen. Aber auch, wo noch mäßiges Schulgeld erhoben wird, müssen die allgemeinen Volksschulen zugänglich bleiben für diejenigen, welche außer stande sind, dies Schulgeld zu zahlen. Höchstens kann hier, wie z. B. im skandinavischen Norden [* 2] geschieht, den Eltern freigestellt werden, ob sie ihre Kinder der »Freischule« (Almueskola) oder der »Bezahlungsschule« zuführen wollen.

Geschichtliches Interesse haben vor allen die der Schweiz, [* 3] welche unter Pestalozzis und Fellenbergs (s. d.) Einfluß entstanden, namentlich die sogen. Wehrlischulen (s. Wehrli). Auch besondere Seminare für Armenschullehrer entstanden in der Umgebung dieser Männer, unter denen dasjenige zu Hofwyl und seit 1814 dasjenige zu Beuggen im südlichen Baden, [* 4] von Ch. H. Zeller (s. d.) geleitet, den weitesten Ruf erwarben. Mit den Rettungshäusern und ähnlichen Anstalten haben die Armenschulen wohl eine gewisse Analogie; es liegt jedoch in der Billigkeit wie im öffentlichen Interesse, zwischen diesen und jenen streng zu unterscheiden.

Armensteuer

(Armentaxe), Abgabe, welche für Zwecke der Armenpflege erhoben wird. Die Grundlage der bekannten englischen Armensteuer (poor rate) ist das Gesetz 43 Elis., Kap. 2, § 1, wonach für jedes Kirchspiel die betreffenden Behörden »durch Abschätzung eines jeden Einwohners, Pfarrers und von jedem nutzenden Inhaber von Grundstücken, Häusern, Zehnten, Kohlenbergwerken, verkäuflichen Waldungen die nach ihrem Ermessen nötigen Summen aufbringen sollen zur arbeitsamen Beschäftigung der Armen, zur Geldunterstützung der Arbeitsunfähigen und zur Unterbringung armer Kinder als Lehrlinge«.

Bemessen wird die Steuer nach dem jährlichen Miet- und Pachtwert der bezeichneten Kategorien des Realbesitzes. Die Armensteuer als Zwecksteuer hat den Nachteil, daß sie bei den Armen den Gedanken eines Rechts auf Unterstützung weckt, bei dem Steuerzahler den Trieb zur privaten Wohlthätigkeit hemmt und bei schwankender Höhe eine geordnete Deckung des öffentlichen Bedarfs erschwert. Besser werden deshalb die Armenlasten durch die allgemeinen öffentlichen Budgets von Staat, Gemeinde etc. bestritten.

Armenverbände,

Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. Das norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz, welches auch auf Baden, Württemberg [* 7] und Südhessen, nicht aber auf Bayern [* 8] und Elsaß-Lothringen [* 9] ausgedehnt ist, unterscheidet zwischen Orts- und Landarmenverbänden. Die Ortsarmenverbände bestehen in der Regel aus einzelnen Gemeinden. Der Ortsarmenverband, in welchem sich ein Hilfsbedürftiger bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, muß ihn vorläufig und vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten und auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband unterstützen.

Zur Erstattung und Übernahme verpflichtet ist aber der Ortsarmenverband, in welchem der Unterstützte seinen Unterstützungswohnsitz (s. d.) hat. Wenn jedoch Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbsgehilfen oder Lehrlinge an dem Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband des Dienstorts die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten erwächst in solchen Fällen nur dann, wenn die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 10 Preußen.

Hat der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz, so muß der Landarmenverband eintreten, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. Meist umfassen die Landarmenverbände mehrere Ortsarmenverbände (in Preußen [* 10] je nach dem Bedürfnis einer zweckmäßig verteilten Armenpflege sowohl Provinzen als auch Regierungsbezirke und Kreise, [* 11] in andern deutschen Ländern bald das ganze Staatsgebiet, bald einzelne Kreise und Ämter); doch bilden auch einzelne große Städte, wie Berlin, [* 12] Breslau [* 13] etc., für sich allein Landarmenverbände.

Titel
Elemente zu Armenwesen:

Allgemeine Aufgaben der Armengesetzgebung.

Geschichte der Armenpflege.

1) Arbeitsfähige Arme können zur Arbeit für einen obrigkeitlich festgesetzten Lohn gezwungen werden. 2) Die Armenpfle

Neuere Entwickelung der Armengesetzgebung.

1) Die moderne industrielle Entwickelung als Folge der Dampfmaschinenkraft und des großen Fabrikbetriebs sowie

1) wer in der betreffenden Gemeinde durch Geburt sein Domizil hat; 2) wer sich ein Jahr

Organisation der Armenpflege.

1) die Subjekte der Armenpflege, 2) die Objekte der Armenpflege

Armenwesen.

Arm im Sinn der Gesetzgebung ist derjenige, welcher nicht im stande ist, die für Befriedigung der Bedürfnisse seiner physischen Existenz nötigen Mittel zu beschaffen. Von der Armut, welche zur Fristung des Lebensunterhalts fremde Hilfe erheischt, ist der Zustand der Dürftigkeit zu unterscheiden, bei welchem zwar eine Befriedigung der Bedürfnisse der ersten Existenz, nicht aber auch solcher Bedürfnisse möglich ist, welche aus individuellen oder sozialen Verhältnissen (Klassenbedürfnissen) erwachsen.

Bevölkerungsstatistisc

Bild 2.851a: Bevölkerungsstatistische Karten
* 14 Bevölkerung.

Die Ursachen der Armut sind teils individuelle, teils durch äußere Umstände bedingte; teils selbstverschuldete (Müßiggang, Liederlichkeit, Verschwendung), teils unverschuldete (Krankheit, Alter etc.). Zu den letztere gehören insbesondere auch diejenigen, welche durch äußere Umstände, wie Mißwachs, Krisen etc., bedingt sind. Spielten unter denselben früher bei unentwickeltem Verkehr natürliche Ereignisse, wie Mißwachs, eine große Rolle, so treten heute mehr solche in den Vordergrund, welche Änderungen der sozialem Verhältnisse oder der Technik (Änderung der Verkehrsrichtung, Vernichtung des Handwerks durch die Großindustrie etc.) entspringen. Ist infolge solcher allgemein wirtschaftlicher Vorgänge, wie sie vorzüglich in Industriegegenden mit dichter Bevölkerung [* 14] zu Tage treten können, die Zahl der Hilfsbedürftigen sehr groß, so bezeichnet man einen solchen Zustand als den der Massenarmut oder des Pauperismus (vgl. auch Proletariat).



Armenwesen (die Armenp

Bild 1.840: Armenwesen (die Armenpflege im Altertum)
* 16 Seite 1.840.

Allgemeine Aufgaben der Armengesetzgebung.

Nach richtiger, auch in Deutschland [* 15] anerkannter Auffassung hat der Arme kein vor Gericht klagbares Recht auf Armenunterstützung durch die Organe des Staates oder der Gemeinde, sondern höchstens einen Anspruch gegen nahe, alimentationspflichtige Verwandte. Nun ist aber das Vorhandensein von Armen für ein ganzes Gemeinwesen vom Übel und zwar in sozialer wie in sittlicher Beziehung. Schon von diesem Gesichtspunkt aus erwächst, auch wenn von humanen Rücksichten ganz abgesehen und dem Armen keinerlei Versorgungsrecht eingeräumt wird, für die Gesellschaft im eignen Interesse die in den heutigen Kulturstaaten allgemein anerkannte Verpflichtung, für ihre Armen zu sorgen, welche aber keineswegs immer für ihre wirtschaftliche Lage ausschließlich verantwortlich

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gemacht werden dürfen. Die Rücksicht auf das Gesamtinteresse gebietet, daß bei Beantwortung der Grundfragen des Armenwesens einfach nur mit der Thatsache gerechnet wird, daß überhaupt Arme vorhanden sind. Darum ist auch nicht einmal Staatsangehörigkeit als Vorbedingung der Unterstützung Hilfloser zu fordern, obschon es politisch geboten ist, durch internationale, auf Gegenseitigkeit beruhende Verträge für die billige Durchführung dieses Grundsatzes zu sorgen.

Die deutsche Armengesetzgebung gewährt auch dem in Not geratenen Ausländer Unterstützung. Bei dieser Sorge hat sich, wenn sie eine befriedigende sein soll, die Thätigkeit von Privaten, freien Vereinen, Gemeinden und des Staates gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen. Um dies zu ermöglichen, sind besondere Armenordnungen nicht zu umgehen, durch welche die Bedingungen und Formen der Armenpflege bestimmt und geregelt werden. Die Aufgaben der Gesellschaft sind teils präventiver, teils repressiver Natur.

Hanc veniam etc. - Han

Bild 8.65: Hanc veniam etc. - Hand
* 18 Hand.

Die erstern, welche das Entstehen der Armut verhüten sollen, umfassen einen großen Teil der gesamten Gesetzgebung und Verwaltung, insbesondere der Wirtschaftspolitik (Hebung [* 17] des allgemeinen Wohlstandes, der Bildung, Hebung der Sittlichkeit, Gründung von Kassen etc.). Sie fallen nur insofern in den Bereich des Armenwesens, als sie in besondern Fällen mit den Maßregeln repressiver Natur Hand [* 18] in Hand zu gehen haben. Die letztern befassen sich mit der Thatsache der Armut und der Beseitigung ihrer schädlichen Wirkungen. Sind dieselben mit Zwang verbunden, so bezeichnet man sie als Maßregeln der Armenpolizei (Zwang zur Arbeit, Maßregeln gegen Bettler, Vaganten, Unterbringung sittlich verwahrloster Kinder in Rettungshäuser, Einschreiten gegen mißbräuchliche Versorgungsansprüche etc.). Dieselbe ist mit dem übrigen Gebiet des Armenwesens, der Armenpflege, so eng verwachsen, daß sie von demselben weder theoretisch noch praktisch zu sondern ist.

Nächst dem polizeilichen Zwang hat auch das Strafrecht in Wirksamkeit zu kommen, insbesondere gegen diejenigen, welche infolge von Spiel, Trunk, Müßiggang unfähig wurden, ihre Angehörigen zu ernähren (so in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch, § 361, Nr. 5, während in England eine Bestrafung unter anderm auch bei Entlaufen aus dem Arbeitshaus eintritt). Die Maßregeln und Anstalten der Armenpflege, deren Aufgabe es ist, die Armen in angemessener Weise zu versorgen und die hierfür erforderlichen Mittel, sofern sie nicht aus allgemeinen Fonds fließen, aufzubringen und die Armenlasten zweckentsprechend zu verteilen, sind verschieden, je nachdem es sich um erwerbsfähige oder um ganz oder nur teilweise erwerbsunfähige Personen handelt.

Während man ganz oder nur teilweise erwerbsfähigen Armen in Arbeitshäusern oder außerhalb derselben Beschäftigung verschaffen kann, werden erwerbsunfähige schon im Interesse einer geordneten Verpflegung, welche meist besondere technische Einrichtung erfordert, in eigne Anstalten verbracht, so Waisen, sofern sie nicht, was bei kleiner Zahl auch zweckmäßig, gegen Kostgeld in Familien gegeben werden, in Waisenhäuser, alte und kranke Personen in Armenhäuser, Versorgungsanstalten, Hospitäler, Taubstummen-, Irrenhäuser etc. Anstalten dieser Art sind je nach dem Umfang, den sie einnehmen müssen, und nach der Zahl der zu versorgenden Personen bald als Gemeinde- oder Bezirks-, bald als Provinzial- oder Staatsanstalten zu errichten und zu unterhalten.

Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, wie Krankheit des Familienvaters, oder bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Witwen) wird in der Regel die Unterstützung, welche im letztern Fall eine ergänzende sein muß, am besten außerhalb solcher Anstalten und zwar meist durch Gewährung von Naturalien, wie Arznei, Kleidung, Bezahlung der Miete etc., erfolgen. Im übrigen ist es schwer, das Wesen und die Aufgabe der Armengesetzgebung in eine bestimmte, allgemein gültige Formel zu fassen.

Die Bedürfnisse eines modernen Industriestaats mit dichter Bevölkerung sind wesentlich verschieden von denjenigen eines in seiner Entwickelung weniger vorgeschrittenen, nur Ackerbau treibenden Staates. Die Besonderheit der gesamten Kulturentwickelung, vorzüglich der allgemeinen religiösen und Rechtsanschauungen, hat überall der praktischen Armenpflege ihr besonderes Gepräge verliehen. So ist denn auch der Zustand der gegenwärtigen europäischen Armengesetzgebungen ein sehr verschiedener, wie sich aus folgendem ergibt.

Geschichte der Armenpflege.

Arme hat es gegeben, seitdem bürgerliche Gesellschaften mit Privateigentum bestehen. Das Armenwesen hat daher schon in früher Zeit die Gesetzgebung beschäftigt. Eine eigentümliche Stellung nimmt hierbei die mosaische Gesetzgebung ein, wie sie sich konsequent im Talmud entwickelt findet. Dieselbe verdient schon deswegen Beachtung, weil die christliche Kirche in der Folgezeit vielfach daran anknüpfte. Getreu dem theokratischen Charakter des jüdischen Staates, in dem alles Eigentum zunächst Gottes Eigentum ist, hat auch der Arme von dem Gesetz des Herrn einen bestimmten Anteil an Grund und Boden wie an beweglicher Habe zugewiesen erhalten.

Ernte (Allgemeines, Ge

Bild 5.808: Ernte (Allgemeines, Getreideernte)
* 19 Ernte.

Dem Armen gehörte ein Teil des Ackerlandes, die Ackerecke (peah), welche vom Eigentümer nicht abgeerntet werden durfte, dann die Nachlese, d. h. alles, was nach der Ernte [* 19] auf dem Acker blieb, ferner der Armenzehnte, nämlich jedes dritte Jahr der zehnte Teil der ganzen Ernte; endlich war in jedem siebenten Jahr (Jubeljahr) die ganze Ernte gemeinschaftlich. Das Gesetz bestimmte auch genau die Höhe des Almosens, das den herumziehenden Armen gereicht werden mußte.

Der Arme hatte also nach mosaischem Recht einen Anspruch auf Unterstützung. Eine logische Folge dieser Zwangsarmenpflege war es, daß das mosaische Gesetz auch genaue Bestimmungen darüber traf, wer als arm und wer als reich anzusehen sei. Ähnliche Anschauungen beherrschen noch heute die orientalische Welt. Auch beim Islam ist bürgerliches und kirchliches Regiment vereinigt. Das Almosen ist jedoch nach dem Koran nicht der von Gott dem Armen zugewiesene Anteil an den Gütern des Landes, sondern es ist die Sühne der Sünde gegen Gott und wird bald geradezu vorgeschrieben, bald nur vom Gesetz empfohlen. Das erzwungene Almosen ist der Zehnte, der teils zur Unterstützung des Islam, teils für die Armen bestimmt ist und von jedem erhoben wird, welcher bei gesundem Verstand, volljährig, frei und wohlhabend ist. Das Betteln ist nur denjenigen gestattet, welche nicht für einen Tag Existenzmittel haben.

In entschiedenem Gegensatz zum mosaischen und muselmanischen Recht steht die Gesetzgebung über das in den Staaten des klassischen Altertums. In Griechenland [* 20] tritt in älterer Zeit bei den damaligen sozialen und Staatseinrichtungen (Sklaverei, Verteilung von Staatsländereien in unterworfenen Ländern an dürftige Bürger) eine eigentliche Armenpflege nicht hervor. Eine solche kam erst mit dem unglücklichen Ausgang des Peloponnesischen Kriegs zum Vorschein. Die adynatoi, d. h. anfangs nur die

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