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Seite 1.843, Armenwesen (die Armengesetzgebung der Gegenwart) | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Wed Aug 26 1846
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durchgreifende Organisation des Armenwesens zu schaffen, und einer Verbindung weltlicher (landrätlicher) und geistlicher Behörden (Superintendenten) die Verwaltung der von Pfarrern und Ortsobrigkeiten in den Gemeindebezirken gebildeten Armenkassen zuwies. Weiterhin wurde dann durch das allgemeine Landrecht von 1794 das in einer grundsätzlich richtigen Weise geordnet. Danach ist es Sache des Staates, dafür zu sorgen, daß durch kommunale Organe, Gutsbezirke und größere Kommunalverbände die Armenpflege nach Maßgabe der Bedürftigkeit und der örtlichen Zugehörigkeitsverhältnisse genügend wahrgenommen werde.

Quelle

Bild 13.510: Quelle
* 2 Quelle.

Neuere Entwickelung der Armengesetzgebung.

Den Ausgangspunkt der modernen Entwickelung bezeichnet das Zeitalter der französischen Revolution. Der alte Feudalstaat mit seinen mangelhaften und ungleichmäßigen Verwaltungseinrichtungen bricht zusammen; die Gutsunterthänigkeit verschwindet auf dem Kontinent. Die modernen Auffassungen erweitern die Aufgabe staatlicher Fürsorge. War die Armut als Notstand bisher vorwiegend aus dem kirchlich-religiösen Gesichtspunkt oder aber als Quelle [* 2] des Verbrechens von Kriminalisten gewürdigt worden, so erschien sie nunmehr entschieden als soziales Problem. Drei Thatsachen von weitester und allgemeinster Bedeutung beeinflußten den Gang [* 3] der Armengesetzgebung:

1) Die moderne industrielle Entwickelung als Folge der Dampfmaschinenkraft und des großen Fabrikbetriebs sowie der Übergang zur Geldwirtschaft, wodurch mit der Unsicherheit des Erwerbs und der Häufigkeit der Handelskrisen noch die Gefahr der Verarmung wuchs.

2) Die zunehmende Bewegungskraft der Bevölkerungen durch Wanderungen, wodurch die Gebietsgrenzen ehemals konfessioneller Territorien verwischt wurden, so daß mit der örtlichen Mischung der Glaubensbekenntnisse in Mitteleuropa auch die Möglichkeit kirchlicher Organisationen verringert wurde.

3) Die wissenschaftliche Grundlegung der Nationalökonomie, welche die wirtschaftlichen Ursachen der Verarmung und die Wirkungen des Unterstützungswesens genauer zu erforschen begann und vor allen Dingen den Satz zu erweisen vermochte, daß eine zweckwidrig eingerichtete, planlos verfahrende Armenpflege nur geeignet ist, Not und Elend zu vermehren. Auch in dieser neuesten Epoche ist es England, das die reichsten Erfahrungen auf dem Gebiet des Armenwesens darbietet, was nicht auffallen kann, wenn man die wirtschaftliche Umwälzung betrachtet, die sich in Industrie und Handel gerade dort mit beispielloser Schnelligkeit vollzog.

Das Jahr 1785 brachte eine Veränderung in der Niederlassungsgesetzgebung zu gunsten der Freizügigkeit, die den großen Mittelpunkten der Industrie zu statten kam, aber auch die Armenlast vermehrte. Denn die Armensteuer, die gegen Ende des 17. Jahrh. 900,000 Pfd. Sterl. betrug, erreichte 1818 die Summe von 7,870,801 Pfd. Sterl. Im J. 1814 war die Gewerbefreiheit eingeführt worden. Die allgemein empfundenen Übelstände (Überlastung der kleinern ländlichen Kirchspiele, unrichtige Verteilung der Unterstützungen, Zunahme der arbeitsscheuen Armen) nötigten zu einer Reform. So wurde 1834 eine Kommission eingesetzt, um die Zustände und Fehler der bestehenden Armenpflege zu untersuchen und Vorschläge zur Verbesserung zu machen.

Auf Grund des von ihr erstatteten Berichts erschien bereits in demselben Jahr ein neues Gesetz, welches folgende Bestimmungen enthielt:

1) Jeder Arbeitsfähige soll zwar von der Gemeinde erhalten, jedoch auch streng zur Arbeit angehalten werden. Dies ist nur möglich durch Arbeitshäuser, welche deshalb überall anzulegen sind. Der Unterhalt der Arbeitsscheuen in diesen Arbeitshäusern soll derart beschaffen sein, daß sie innerhalb derselben weniger gut existieren als außerhalb. Gaben an Arbeitsfähige außerhalb der Arbeitshäuser sind nur ausnahmsweise gestattet und sollen soviel wie möglich beschränkt werden.

2) Die zu beschäftigenden Armen sollen für einen größern Bezirk (sogen. unions) in Arbeitshäusern vereinigt werden.

London

Bild 10.896a: London
* 4 London.

3) Die ganze Armenpflege steht unter der obern Leitung einer Zentralbehörde in London, [* 4] welche die Errichtung und Einrichtung sowie die Art und Weise der Beschäftigung der Armen in den Arbeitshäusern beaufsichtigt.

4) Die Armenbezirke mit gemeinschaftlichem Arbeitshaus bilden auch für die Niederlassung ein Ganzes. Ein weiterer Schritt der Gesetzgebung war die Poor removal Act vom 26. Aug. 1846, welche verordnet, daß ein fünfjähriger Aufenthalt durchaus vor der Ausweisung aus der Gemeinde schützt. Die Folgen dieser Gesetzgebung waren sehr günstige. Trotz der bedeutenden Zunahme der Bevölkerung [* 5] ist die Ziffer der unterstützten Armen und der Aufwand der Armenpflege zurückgegangen.

Letzterer sank in der Zeit von 1831 bis 1834 von 8,3 auf 4 Mill. Pfd. Sterl. und ist bis 1881 wieder auf 14,390,262 Pfd. Sterl. gestiegen, wobei freilich Zunahme der Bevölkerung, Sinken des Geldwerts etc. nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der letzte bedeutsame Akt der englischen Armengesetzgebung ist die 1871 eingetretene Vereinigung der staatlichen Armenaufsichtsbehörde (poor law board) mit dem Ministerium für Gemeindeverwaltungssachen (local government board).

Durch die öffentliche Armenpflege in England und Wales wurden 1870 zusammen 1,032,800 Personen (4,7 Proz. der Gesamtbevölkerung) unterstützt, 1882 (obwohl die wirtschaftliche Krisis inzwischen eingetreten war) 797,614 Personen (3,4 Proz.). Das charakteristische Element der englischen Armenpflege liegt in der nachdrücklichen Bevorzugung der sogen. geschlossenen Armenpflege in den Arbeitshäusern (workhouses), wodurch im Gegensatz zur sogen. offenen Armenpflege (out-door relief) dem Abschreckungsprinzip Rechnung getragen wird.

Wenn auch in bestimmten Fällen, wie gegenüber 60 Jahre alten Personen, Milde geübt und Ehegatten zusammenzuleben gestattet wird, so überwiegt doch der Charakter der Strenge, wie denn auch Verweigerung der Arbeit und Davonlaufen mit Kriminalstrafe geahndet wird. Die Furcht vor der Zwangsdisziplin der Arbeitshäuser hält manchen Bedürftigen ab, Unterstützung zu suchen, treibt aber auch Arbeitsfähige an, alles aufzubieten, um irgendwie Beschäftigung zu erlangen.

In dem mit dem 25. März 1880 schließenden Jahrgang bezahlte England pro Kopf seiner Bevölkerung 6 Schill. 4 P. an wirklicher Armenunterstützung, während die erhobene Armensteuer 10 Schill. 3½ P. auf den Kopf betrug. Aus einen Bestand von 809,341 Almosenempfängern verteilte sich der Gesamtbetrag von 13,033,655 Pfd. Sterl. (einschließlich der Verwaltungskosten). Schottland verwandte 1881 auf 97,781 Arme 951,122 Pfd. Sterl., Irland auf 112,829 Arme 1,239,313 Pfd. Sterl.



Armenwesen (Organisati

Bild 1.844: Armenwesen (Organisation der Armenpflege)
* 9 Seite 1.844.

Was Frankreich anbelangt, so warf die Revolution das alte System über den Haufen. Schon 1789 wurden Nationalwerkstätten, zunächst in Paris, [* 6] eingerichtet, in welchen jeder, wer da wollte, gegen die Verpflichtung, zu arbeiten, Aufnahme und Unterhalt fand. Im J. 1790 wurden in Paris 31,000, in Toulouse [* 7] 11,000, in Amiens [* 8] 15,000 Arbeiter auf

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diese Weise erhalten. Die Nationalversammlung bewilligte hierfür 15 Mill., die einzelnen Städte schossen noch große Summen zu, Paris allein mehr als 15 Mill.; doch wurde wenig oder nichts gearbeitet. Die Nationalwerkstätten wurden zwar im Verlauf der Revolution wieder aufgelöst, allein die Gesetzgebung stellte Grundsätze auf, die im wesentlichen auf dasselbe hinausliefen. Die Armenpflege wurde vollständig zentralisiert, die Stiftungen wurden sämtlich eingezogen, jede direkte freie Gabe ward verboten, eine Besteuerung zum Zweck der Armenpflege eingeführt, und aus der Staatskasse wurden sodann sämtliche Arme versorgt.

Daß man nicht alle befriedigen könne, hatte man eingesehen; man setzte deshalb eine gewisse Zahl fest, je nach den Staatsmitteln, und bei Erledigungen rückten die eingezeichneten Bürger nach ihrer Anciennität ein. Man unterschied zwischen Arbeitsfähigen, für welche Unterstützungsarbeiten überall angeordnet wurden (Straßenbau, Werkstätten), und Arbeitsunfähigen, welche in ihren Häusern oder in Spitälern verpflegt wurden. Wer dennoch bettelte, kam in das Zwangsarbeitshaus.

Die Restauration hob diese Gesetzgebung, die übrigens nie vollständig ins Leben getreten war, wieder auf. Das Dekret vom 24. Vendemiaire II bestimmte den sogen. Unterstützungswohnsitz (domicile de secours). In jeder Gemeinde ward ein Bureau d'assistance errichtet. Den Unterstützungswohnsitz in einer Gemeinde besitzt:

1) wer in der betreffenden Gemeinde durch Geburt sein Domizil hat;

2) wer sich ein Jahr (oder als Lohnarbeiter zwei Jahre) in der Gemeinde aufhielt oder im Fall der Verheiratung sechs Monate in derselben weilte;

3) wer sich im Augenblick der Not in der Gemeinde aufhält, vorausgesetzt, daß er als Soldat den Krieg mitmachte, oder altersschwach wurde, oder 70 Jahre alt ist, oder durch Arbeit teilweise erwerbsunfähig wurde, oder erkrankte. Dies 1796 begründete System vervollständigten das Dekret vom 11. Jan. 1811 und das Gesetz vom 5. Mai 1869. Im J. 1881 wurden in 14,033, d. h. im dritten Teil sämtlicher Gemeinden durch die Bureaux de bienfaisance 1,449,021 Personen mit 26,883,261 Frank unterstützt. Auf den einzelnen Armen entfallen jährlich ungefähr 18½ Fr., und zwar ist der Anteil der Pariser Armen an den Unterstützungen im Durchschnitt um ein Drittel stärker als derjenige der Provinzbewohner.

Schweiz

Bild 14.746a: Schweiz
* 10 Schweiz.

In der Schweiz [* 10] wurden 1870 (neuere Angaben fehlen): 124,566 Personen durch die Behörden, 91,578 durch Privatvereine unterstützt, so daß von der Gesamtbevölkerung 1870: 4,67 Proz. Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch nahmen.

Wir wenden uns zu Deutschland. [* 11] Von grundlegender Bedeutung für die Gegenwart wurden die beiden preußischen Gesetze vom 31. Dez. 1842, betreffend die Aufnahme neuanziehender Personen und die Verpflichtung zur Armenpflege. Die damals aufgestellten Grundsätze sind nämlich in die norddeutsche und deutsche Gesetzgebung über Freizügigkeit, Unterstützungswohnsitz (s. d.) und Armenpflege (1867 und 1870) übergegangen. Von den Landesgesetzen seien noch erwähnt: die sächsische Armenordnung vom 22. Okt. 1840 nebst Novellen vom 18. Sept. 1856 und 5. Mai 1868; das bayrische Gesetz über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869; das badische Gesetz vom 5. Mai 1870, betreffend die öffentliche Armenpflege.

Organisation der Armenpflege.

Das Verständnis des Armenwesens ist dadurch erschwert, daß nicht nur die Grundprinzipien der Wohlthätigkeitsspendung streitig sind, sondern auch in der Armenpflege heutzutage sehr verschiedene Kräfte zusammen oder wenigstens nebeneinander wirken. Um eine Übersicht über den gegenwärtigen Zustand zu gewinnen, muß man unterscheiden:

Lehrbegriff - Lehrerin

Bild 61.37: Lehrbegriff - Lehrerinnen [unkorrigiert]
* 12 Lehre.

1) die Subjekte der Armenpflege, 2) die Objekte der Armenpflege, 3) Einrichtung der der Armenpflege dienenden Anstalten und 4) Geldmittel und Lasten der Armenpflege. Von den letztern soll hier abgesehen werden, da das Thema mit der Lehre [* 12] von den Steuern (s. d. und Armensteuern) eng zusammenhängt. Was die Subjekte anbelangt, so fanden wir im geschichtlichen Ausgang der Entwickelung bei den Orientalen die religiös gebotene Almosenspende durch Privatpersonen, bei Griechen und Römern die Fürsorge des Staates für bedürftige Bürger.

Beides tritt in der neuern Zeit zurück. Der Staat bestimmt zwar durch Gesetze, wer zum Unterhalt der Armen verpflichtet sein soll, und auf welche Weise die Erfüllung dieser Pflicht verwaltungsrechtlich gesichert werden soll. Aber nur in seltensten Ausnahmefällen (außerordentliche Notstände bei Überschwemmungen, Kriegsschäden etc.) wendet der Staat aus seinem Vermögen den Bedürftigen zeitweise Unterstützung zu. Das Projekt des Fürsten Bismarck, die Armenlast auf den Staat zu übernehmen, schwebt in weitester Ferne und erscheint nahezu als unausführbar.

Was die Privatwohlthätigkeit einzelner Individuen anbelangt, so würde sie trotz des ihr innewohnenden moralischen Wertes überall dann Schaden bringen, wenn sie planlos und ohne Anlehnung an öffentliche Organe sich nach augenblicklichen, oft nur der Schwäche und der Bequemlichkeit entspringenden Eingebungen bethätigen wollte. In allen größern Städten ist der Einzelne nicht im stande, die Bedürftigkeit derjenigen, die sich um Almosen bewerben, zu beurteilen oder zu erforschen.

Elberfeld und Barmen

Bild 5.504a: Elberfeld und Barmen
* 13 Elberfeld.

Somit gilt heute die Regel: der Einzelne soll nach Kräften für die Armut spenden, aber nicht selbst austeilen, wo er nicht die genaueste Kenntnis der Bedürftigkeitsgründe gewonnen hat, was nur in ländlichen Gemeinden möglich ist. Viel wichtiger ist es, daß der Einzelne durch persönliche Dienstleistung die Zwecke der öffentlichen Armenpflege zu fördern sucht, wie dies namentlich seit 1852 in Elberfeld [* 13] geschah und zwar mit einem Erfolg, daß das sogen. Elberfelder System auch außerhalb Deutschlands [* 14] einen ehrenvollen Ruf gewann. An die Stelle der vorwiegend privaten oder staatlich-politischen Unterstützung der Bedürftigen trat alsdann im Mittelalter die genossenschaftliche und kirchlich-korporative Armenpflege, deren Unzulänglichkeit gleichfalls im Verlauf der Zeiten sich herausstellte.

Ihre Wiederbelebung in der Gegenwart, obschon oft genug in Anregung gebracht, scheint wenig versprechend, wenngleich nicht zu leugnen ist, daß die Kirche immer berufen bleibt, den Wohlthätigkeitssinn anzuregen. In der Gegenwart bleibt die Gemeinde das politisch berufene Hauptorgan der Armenpflege, aber unter der notwendigen Aufsicht des Staates, der das Verhältnis der einzelnen Gemeinden zu einander regeln muß und auch dafür Sorge zu tragen hat, daß durch größere, aus mehreren Bezirken gebildete Verbände (in Deutschland Landarmenverbände) diejenigen Leistungen übernommen werden, welche die Kräfte einzelner Gemeinden übersteigen. Da eine geordnete Armenpflege ihrer Aufgabe einer ausreichenden und billigen Versorgung wirklich Bedürftiger, durch welche der Erwerbstrieb nicht gehemmt werden darf, nur bei genügender Kenntnis aller örtlichen und persönlichen Verhältnisse gewachsen ist, so eignet sich dieselbe nicht für eine zentralisierte Verwaltung mit

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