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Seite 3.566, Buchhaltung (handelsrechtliche Bestimmungen) | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Wed Oct 01 1879
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gutgeschrieben wird, so muß die Summe aller Debetseiten derjenigen aller Creditseiten des Hauptbuches gleich sein. Dieses Summieren erfolgt allmonatlich durch Probeabschluß oder die sogen. Probe-, Monats-, Roh- oder Bruttobilanz in einem besondern Buch, dem Bilanzbuch, in welches auch die Schluß- oder Jahresbilanz eingetragen zu werden pflegt. Zur Verrechnung von Gewinn und Verlust, der sich entweder unmittelbar, z. B. durch Berechnung von Provision, Zinsen etc., oder beim Bücherschluß auf den einzelnen Konti ergibt, dient das Verlust- und Gewinnkonto, welches für jeden Verlust debitiert, für jeden Gewinn kreditiert wird.

Neben ihm können, zur besondern Nachweisung der verschiedenen Arten des einen wie des andern, Hilfskonti, wie Zinsenkonto, Handlungsunkostenkonto, Agiokonto etc., errichtet werden, welche sodann beim Bücherschluß ihren Saldo an das Verlust- und Gewinnkonto abgeben. Weil das Kapitalkonto von einem Bücherschluß zum andern unverändert bleiben soll, so kann der Geschäftsinhaber für das, was ihm das Geschäft durch Barzahlungen, Lieferungen von Waren etc. leistet, nicht aus dem Kapitalkonto, sondern auf dem sogen. Kontokorrent debitiert werden, eine Form, welche sich nur dann empfiehlt, wenn nur ein Inhaber vorhanden ist; sind dagegen zwei oder mehrere Socii vorhanden, so empfiehlt sich, alle Belastungen oder Kreditierungen direkt auf dem Kapitalkonto vorzunehmen, d. h. die Firmeninhaber wie fremde Kreditoren zu behandeln.

Beim Bücherschluß werden ihm auf diesem Konto (vermittelst des Verlust- und Gewinnkontos oder des Zinsenkontos) auch die Zinsen auf das Kapital sowie der Geldwert dessen gutgeschrieben, was er etwa an das Geschäft durch besondere Leistungen, z. B. Beköstigung des Geschäftspersonals, Gewährung von Wohnung an dasselbe, zu fordern hat, ferner der an den Geschäften gemachte reine Gewinn, während dieses Konto für den etwanigen reinen Verlust zu debitieren ist. Seinen Saldo gibt dieses Konto an das Kapitalkonto ab.

Zum Abschluß der Bücher, den man zunächst in einem Brouillon vornimmt, bedarf man ebenfalls des Inventariums sowie der letzten Probebilanz. Man stellt das aus dieser sich ergehende Debet und Credit eines jeden Kontos aus, bringt den laut Inventarium sich ergebenden Bestand gehörig ein, und die Differenz, welche sich dann zwischen beiden Seiten ergibt, ist entweder Gewinn und Verlust. Diese einzelnen Gewinn- und Verlustposten sammelt man, um das Verlust- und Gewinnkonto für den Gesamtbetrag der erstern zu kreditieren, für den der letztern zu debitieren.

Der Saldo, welchen dieses Konto liefert, ist dem Kontokorrent gutzuschreiben, sobald er reiner Gewinn, zur Last zu bringen, sobald er reiner Verlust ist; das Kontokorrent selbst ist, wie oben beschrieben, zu behandeln. Hierauf sind die Konti abzuschließen, welche einen Bestand zur Inventur geliefert haben, also entweder die Aktiva oder die Passiva sowie das reine Kapital darstellen. Dieser Abschluß erfolgt durch das sogen. Bilanzkonto, welches als Debitor auftritt denjenigen Konti gegenüber, welche in ihrem Saldo einen Bestandteil des Aktivums liefern, als Kreditor gegenüber den Konti, deren Saldo einen Bestandteil des Passivums ausmacht, sowie gegenüber dem Kapitalkonto, dessen Saldo natürlich dem Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven gleich sein muß. Ist auf diese Weise die Richtigkeit des Abschlusses dargethan, so bringt man alle provisorisch entworfenen Posten in das Journal oder, wenn man ein solches nicht führt, in das Memorial und überträgt von da auf das Hauptbuch. Hierauf schließt man alle Konti des letztern ab, und soweit sie einen Saldo geliefert haben, trägt man denselben auf neue Rechnung vor. - Die Vorzüge der doppelten Buchhaltung vor der einfachen bestehen darin, daß, während letztere durch Vergleich der jetzigen mit der letzten Inventur nur einen Aufschluß über das Gesamtergebnis einer abgelaufenen Geschäftsperiode gewährt, ohne nachzuweisen, wie Gewinn und Verlust entstanden sind, während sie ferner nur die Veränderungen von Forderungen und Schulden darlegt, die doppelte Buchhaltung nicht allein mit den einzelnen Konti die Veränderungen zeigt, die an allen einzelnen Bestandteilen des Vermögens stattgefunden haben, sondern auch Gewinn und Verlust in der Gesamtheit wie in den einzelnen Teilen und damit deren Ursprung nachweist; auf dem Warenkonto beruht speziell die sehr wichtige Überzeugung, ob der sich ergebende Bruttogewinn dem Kalkül entspricht. Außerdem aber bietet die doppelte auch noch durch die stete doppelte Auszeichnung der Beträge eine wesentliche Garantie gegen Irrtümer dar.

Handelsrechtliche Bestimmungen.

Über in handelsrechtlicher Beziehung, namentlich über die Beweiskraft der Handelsbücher, ist folgendes zu erwähnen. Von jeher hat man es als eine der wichtigsten Pflichten des Kaufmanns angesehen, daß er Bücher führe, aus denen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens, insbesondere das Verhältnis zu jedem einzelnen seiner Geschäftsfreunde, zu ersehen sind. Diese Verpflichtung ist daher in alle neuern Handelsgesetzgebungen aufgenommen und findet auch im Artikel 28 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs Ausdruck.

Höchst zweckmäßig ist es, daß dasselbe nicht verfügt, welche Bücher der Kaufmann führen soll; dergleichen Bestimmungen, die sich in den Handelsbüchern andrer Länder finden, erweisen sich als unzweckmäßig und werden in der Regel auch nicht berücksichtigt. In jedem Fall aber muß, wenn die Bücher den oben bezeichneten Zweck: eine klare Übersicht über die Vermögenslage zu bieten, erreichen sollen, bei der Führung derselben die größte Ordnung und Pünktlichkeit herrschen.

Italien

Bild 9.53a: Italien
* 2 Italien.

Diese Ordnung, die sich bei ausgedehntem Geschäftsverkehr mit Kreditgeben und Kreditnehmen von selbst gebietet, während der Privatmann sich nur zu häufig auf sein Gedächtnis verläßt, hat der kaufmännischen Buchführung schon frühzeitig solches Vertrauen erworben, daß die kaufmännisch geführten Bücher in Streitigkeitsfällen über Handelssachen vor Gerichten sogar Glaubwürdigkeit und Beweiskraft erhielten. Die ältesten Statuten, in denen den Büchern der Kampsoren in Italien [* 2] Beweiskraft beigelegt wurde, sind die von Piacenza von 1391 und die von Bologna von 1454. Wir befanden uns hier lange Zeit in direktem Widerspruch mit dem zivilrechtlichen Grundsatz, nach welchem Schriftstücke, Aufzeichnungen oder Urkunden wohl gegen, aber nicht für den Verfasser beweisen können.



Buchhaltung (die landw

Bild 3.567: Buchhaltung (die landwirtschaftliche B.)
* 4 Seite 3.567.

Dennoch gestehen fast alle frühern Handelsgesetze den Büchern der Kaufleute bald volle, bald halbe Beweiskraft zu. Sollen die Bücher eines Kaufmanns aber als Beweis für seine Beziehungen zu Geschäftsfreunden dienen, so verlangen die Gesetze gewisse Vorbedingungen, durch deren Erfüllung die Glaubwürdigkeit konstatiert wird. Diese sind: Unbescholtenheit und öffentliche Glaubwürdigkeit des Geschäftseigentümers sowie kaufmännische Führung der Bücher, ferner daß die Bücher in einer lebenden Sprache [* 3] und in den Schriftzeichen einer solchen geführt werden, und daß bei deren

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Führung nicht Unregelmäßigkeiten, als Abänderungen, Verletzungen, Rasuren, Unleserlichmachungen u. dgl., vorgekommen sind. Nach französischem Gesetz (Code de commerce, Tit. II, Art. 12) können regelmäßig geführte Handelsbücher von dem Richter zur Beweisführung in Handelssachen unter Handelsleuten zugelassen werden. Es müssen jedoch die vorgeschriebenen Bücher (Journal und Inventurbuch) von einem Handelsrichter oder einem Bürgermeister foliiert, paraphiert und einmal im Jahr visiert werden; andernfalls haben sie zum Vorteil derjenigen, welche sie geführt haben, vor Gericht keine Beweiskraft.

Nach russischem Gesetz (Art. 1465-68) dienen die kaufmännischen Bücher unter Kaufleuten gegenseitig als vollständiger Beweis, wenn die fraglichen streitigen Posten nach Vergleichung mit den Büchern des Angeklagten sich als übereinstimmend erweisen. Ist das letztere nicht der Fall, so können weder diese noch jene Bücher an sich als Beweis zur Entscheidung des Streits dienen. In Klagesachen gegen eine nicht zum Handelsstand gehörige Person können kaufmännische Bücher nur als halber Beweis angenommen werden.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 5 Preußen.

Wenn dieser halbe Beweis nicht von der Gegenpartei mit andern stärkern Beweisen angefochten oder widerlegt wird, so kann der Kaufmann zur Erhärtung seiner Bücher zum Ergänzungseid zugelassen werden. Nach österreichischem Recht haben die Bücher der Großhändler, der förmlichen Kleinhandelsleute und Apotheker sowie der Krämer in den Städten und auf dem Land halbe Beweiskraft. Der betreffende Handeltreibende muß in gutem Ruf stehen, und seine Geschäftsbücher müssen unverdächtig sein. Das Hauptbuch muß zur Zeit nur von einer Person geführt werden. In Preußen [* 5] ging das allgemeine Landrecht (Teil II, Tit. 8, §. 569 ff.) von dem Grundsatz aus, daß die Handelsbücher bei regelmäßiger Führung unter Kaufleuten den vollen, gegen Nichtkaufleute aber nur bei Warenlieferungen und auch nur dann einen halben Beweis erbringen, wenn die Lieferung selbst nicht bestritten oder anderweitig erwiesen ist.

Im Deutschen Reich aber ist mit der Einführung der Reichsjustizgesetze, welche seit 1. Okt. 1879 in Wirksamkeit sind, das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 259 der Zivilprozeßordnung) zur Geltung gelangt, und damit sind die der früher geltenden formalen Beweistheorie huldigenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs in Wegfall gekommen (§ 13 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 hebt die Art. 34, 35, 36, 37, Satz 2, 39 u. a. ausdrücklich auf).

Vgl.   Salomon, Komptoir-Handbuch (8. Aufl., Berl. 1885);

Schiebe u. Odermann, Die Lehre [* 6] von der Buchhaltung (12. Aufl., Leipz. 1881);

Odermann, Praktische Anleitung zur einfachen und doppelten Buchhaltung (7. Aufl., das. 1882);

Augspurg, Die kaufmännische Buchführung (2. Aufl., Hamb. 1872);

Rothschild, Taschenbuch für Kaufleute (27. Aufl., Leipz. 1881);

Rottner, Kontorwissenschaft (2. Aufl., das. 1861, 2 Bde.);

Jäger, Der Einfluß der neuen Justizgesetze auf die Buchhaltung (Stuttg. 1880) und andre Schriften des Verfassers über die handelsrechtliche Seite der Buchhaltung. - Übergewerbliche Buchhaltung im allgemeinen vgl. Amthor, Taschenbuch für Gewerbtreibende (2. Aufl., Gera [* 7] 1871);

Lehrbücher von Salomon (11. Aufl., Berl. 1884), Morgenstern [* 8] (Weim. 1877), Pfullmann (Leipz. 1880);

ferner: Schmidt, Die Buchführung in Fabriken und die Buchhaltung im Bankgeschäft (Stuttg.);

Pachmann, Die Fabrikbuchhaltung (Böhm.-Leipa 1882);

Pohl u. Thausing, Buchführung für Bierbrauereien (Leipz. 1881);

Bauer, Buchhaltung für Brauereien (Wien [* 9] 1885);

Stenger, Die Buchführung für Bauhandwerker (2. Aufl., Halle [* 10] 1873);

Jeep, Buchführung für baugewerbliche Geschäfte (Weim. 1885).

Die landwirtschaftliche Buchhaltung.

Bei Anwendung der Grundsätze der kaufmännischen Buchhaltung auf landwirtschaftliche Verhältnisse unterscheidet man eine stehende und eine umlaufende oder jährliche landwirtschaftliche Buchhaltung. Jene enthält eine genaue Beschreibung der Gutsobjekte und eine Chronik über die wichtigern Vorkommnisse auf einem Gute. Das Grund-, Lager- oder Erdbuch (Besitzkonto) gibt eine genaue Verzeichnung aller zu einem Gut oder Gutskomplex gehörenden Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten oder Dienstbarkeiten, Nebengewerbe, Wege etc. mit den zum Beleg dienenden Karten, Vermessungs- und Bonitierungsregistern, Schlageinteilungen etc., Bauanschlägen, Steuern, Meliorationsfonds, Neubaukosten u. dgl., kurz mit allen zur Beurteilung des Werts der Objekte nötigen Angaben und Urkunden.

Da, wo das lebende und tote Inventarium mit dem Gut verkauft oder verpachtet zu werden pflegt (eisernes Inventar, vgl. Pachtvertrag), gehören auch noch die Inventarienverzeichnisse u. dgl. hinzu und da, wo wertvolle Zuchtherden gehalten werden, die Stammregister u. dgl. In der Gutschronik aber verzeichnet man alle für den Betrieb oder die Veränderungen im Werte der Objekte wichtigen Vorkommnisse. Das Grundbuch dient zur Grundlage bei der jährlich vorzunehmenden Inventur und beim Verkauf oder bei der Verpachtung und als Hilfsbuch für die eigentliche Buchhaltung. Die jährliche oder eigentliche Buchhaltung ist bis jetzt in der Tabellen- oder Registerform, als sogen. kameralistische Buchhaltung, als einfache und als doppelte Buchhaltung, letztere in sehr verschiedenen Formen, zu geben versucht worden.

Getreide (Zusammensetz

Bild 7.264: Getreide (Zusammensetzung, Nahrungswert etc.)
* 11 Getreide.

Die Tabellen- oder Registerform entbehrt des innern Zusammenhalts; man legt einfach für die wesentlichen Wirtschaftszweige eine Reihe von Tabellen oder Registern an und verzeichnet in denselben den Bestand, Ab- und Zugang, die dafür gemachte Ausgabe, die erzielte Einnahme u. dgl. und wieder den Bestand am Schluß des Jahrs; so z. B. für Vieh, Getreide, [* 11] Geräte etc., ähnlich für die Arbeiter mit den für sie gemachten Ausgaben an barem Geld, Naturalien u. dgl. mit der Angabe der verwendeten Arbeitszeit für einzelne Betriebszweige u. dgl., ähnlich für die Spanntiere (Arbeitsjournale, Haushaltsjournal, Geldjournal etc.). Diese Form der Aufzeichnungen entspricht den frühern Verhältnissen der sogen. Naturalwirtschaft, bei welcher die Kunst des Wirtschaftens darin bestand, möglichst alle Bedürfnisse aus dem eignen Betrieb zu bestreiten und nur so viel von Produkten zu verkaufen, als nötig war, um die landesherrlichen Abgaben, die Handwerkerlöhne, etwanige Beschaffungen und die persönlichen Bedürfnisse des Prinzipals zu bestreiten; das gesamte Dienstpersonal wurde mit Wohnung, Land und Naturalien (Deputaten) gelohnt. Es handelt sich hier also darum, zu wissen, was erzeugt und wieviel und wozu es verbraucht wurde, um nach Möglichkeit vor Betrug geschützt zu sein, nicht aber darum, das Geschäftsergebnis zu erfahren. Eine richtige Buchhaltung für Landwirte hat festzustellen, wieviel der Betrieb im ganzen und im einzelnen Gewinn (oder Verlust) bringt. Dazu gehört aber eine Fülle von Vorarbeiten (Kalkulationen), welche sehr schwierige und sehr komplizierte Fragen zu entscheiden haben, wobei es ganz gleichgültig ist, ob man sich für die einfache oder für die doppelte Form entscheiden will.

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