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Seite 9.985, Kommissionshandel - Kommunalschule | eLexikon

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Kommissionshandel - Ko

Bild 9.985: Kommissionshandel - Kommunalschule
Seite 9.985.
Überblick der Artikel
23 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Kommissionshandels. Kommissionsgeschäft. / 3
KommissionsratTitel, welcher verdienten Geschäftsleuten verliehen wird. / 7
Kommissionssystem(Tantiemesystem), eine Form der Lohnzahlung, bei welcher der Arbeiter neben dem festen Lohn / 51
Kommissionstratte(Wechsel auf fremde Rechnung), ein gezogener Wechsel (s. d.), bei welchem dem Bezogenen die / 102
Kommissionswarenbuchs. Buchhaltung, S. 564. / 5
Kommissorium(lat.), s. Kommission. / 4
Kommissuralnarbenin der Botanik Bezeichnung für Narben, welche den Rändern oder Nähten des zugehörigen Fruchtblat / 16
Kommissurens. Ganglien. / 3
Kommiszibel(lat.), mischbar. / 3
Kommittent(lat.), s. Kommissionsgeschäft. / 4
Kommittieren(lat.), beauftragen, bevollmächtigen; Kommittiv, schriftliche Vollmacht. / 7
Kommod(franz.), bequem, genehm; Kommode, bekanntes Hausgerät mit Schubfächern; Kommodität, Bequemlichke / 18
Kommodats. Leihvertrag. / 3
Kommodore(engl., spr. -dohr), derjenige Seeoffizier, welcher mit der Vollmacht, aber ohne den Rang eines / 117
Kommodoreinselns. Beringsinsel. / 3
Kommorienten(lat., "die zusammen Sterbenden"), Bezeichnung für mehrere gleichzeitig verstorbene / 239
Kommos(griech.), ein Klagegesang in der altgriechischen Tragödie, der abwechselnd von einem Schauspieler / 18
Kommotion(lat.), s. Erschütterung und Gehirnerschütterung. / 6
Kommun(lat.), gemeinschaftlich; gemein. / 4
Kommunal(lat.), einer Gemeinde (Kommune) gehörig oder eine Gemeinde betreffend, daher Kommunalamt, / 60
Kommunalgardefrüher, namentlich in Sachsen, s. v. w. Bürgerwehr. / 7
Kommunalhaushalts. Gemeindehaushalt. / 3
Kommunalschule(Gemeindeschule), im weitern Sinn jede von der bürgerlichen Gemeinde zu unterhaltende Schule / 222

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Kommissionstratte

(Wechsel auf fremde Rechnung), ein gezogener Wechsel (s. d.), bei welchem dem Bezogenen die Deckung nicht von dem Trassanten, sondern von einem Dritten geleistet werden soll. Es wird dies regelmäßig in dem Wechsel durch die Wendung ausgedrückt: »Und stellen den Betrag auf Rechnung des Herrn N. N.« Dieser Dritte (Kommittent) oder auch der Trassant selbst teilt dann regelmäßig dem Bezogenen in einem besondern Avisbrief mit, daß der Trassant von dem Kommittenten zum Ziehen auf den Trassaten kommittiert sei. Wird diese Erklärung von dem Kommittenten selbst oder doch mit dessen Willen gegeben, so entsteht für ihn dadurch die Verpflichtung, für Deckung zu sorgen.

Kommissorium

(lat.), s. Kommission. ^[= (lat.), Bevollmächtigung, Auftrag zur Besorgung eines Geschäfts, namentlich in öffentlichen ...]

Kommissuren,

s. Ganglien. ^[= (griech., Nervenknoten), Anhäufungen von Ganglienzellen im tierischen Körper. Jedes Ganglion ...]

Kommittent

(lat.), s. Kommissionsgeschäft. ^[= (Kommission, Kommissionsvertrag), die gewerbsmäßige Übernahme des Abschlusses von Handelsgeschäf ...]

Kommittieren

(lat.), beauftragen, bevollmächtigen;

Kommittiv, schriftliche Vollmacht. ^[= (Mandat), der einer Person (dem Bevollmächtigen, Mandatar) seitens einer andern gegebene Auftrag ...]

Kommod

(franz.), bequem, genehm;

Kommode, bekanntes Hausgerät mit Schubfächern;

Kommodität, Bequemlichkeit, auch euphemistisch (wie franz. commodités) s. v. w. Abtritt.

Kommodat,

s. Leihvertrag. ^[= (Leihkontrakt, Commodatum), das Vertragsverhältnis, welches durch unentgeltliche ...]

Kommodore

Flaggen, Übersicht I

Bild 6.334a: Flaggen, Übersicht I
* 7 Flaggen, Übersicht I.

(engl., spr. -dohr), derjenige Seeoffizier, welcher mit der Vollmacht, aber ohne den Rang eines Admirals ein selbständiges, einen besondern Zweck verfolgendes Geschwader ohne höhern Oberbefehl kommandiert. Während der Dauer der Expedition führt der Kommodore, wie der Admiral am Topp (Spitze) des Mastes seines Schiffs als Unterscheidungs- oder Ehrenzeichen eine viereckige (Kommando-) Flagge geheißt hat, einen Breitwimpel oder Stander (eine lange, dreieckige oder Zungenflagge). In der deutschen Marine wird von einem Kapitän zur See als »Geschwaderchef« der Kommodorestander im Großtopp geführt, wenn er zwei oder mehrere Panzerschiffe [* 4] unter seinem Kommando vereinigt; im Vortopp dagegen, wenn nur Schiffe [* 5] und Fahrzeuge von geringerer Leistungsfähigkeit, wie im Krieg Flottillen, unter seinem Kommando vereinigt sind (s. Tafel »Flaggen [* 6] II«, [* 7] mit Text).

Kommodoreinseln,

s. Beringsinsel. ^[= (Awatscha), russisch-asiat. Insel am südlichen Ende des Beringsmeers, an der Küste von Kamtschatka ...]

Kommorienten

(lat., »die zusammen Sterbenden«),

Bezeichnung für mehrere gleichzeitig verstorbene Personen. Nicht selten ist es im Rechtsleben von Wichtigkeit, wer von zwei Verstorbenen zuerst mit Tod abgegangen; z. B. A. hat den B. zum Erben eingesetzt, und ich spreche den Nachlaß des A. an, weil sowohl A. als B. verstorben und letzterer von mir beerbt worden sei, seine Ansprüche auf den Nachlaß des A. also auf mich übergegangen seien. Hier muß ich beweisen, daß A. vor dem B. gestorben ist, weil er ja sonst von B. nicht beerbt worden wäre.

Kraft [unkorrigiert]

Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]
* 8 Kraft.

Dieser »Beweis der Priorität des Todes« ist nun dann unmöglich, wenn die in einer gemeinsamen Gefahr, z. B. bei einem Schiffbruch, ums Leben gekommen sind. Hier muß im Zweifel angenommen werden, daß keiner vor dem andern, daß sie also gleichzeitig gestorben seien. So gilt z. B. bei einer Schenkung auf den Todesfall der Grundsatz, daß eine solche zusammenfällt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Sterben nun beide gleichzeitig, und es läßt sich nicht konstatieren, in welcher Reihenfolge, so bleibt die Schenkung in Kraft; [* 8] denn es ist nicht erwiesen, daß der Beschenkte vor dem Schenker verstarben sei. Eine Ausnahme von dieser Regel des gemeinen Rechts gilt jedoch dann, wenn Aszendenten und Deszendenten in gemeinsamer Lebensgefahr umkommen. Hier wird im Zweifel angenommen, daß der unmündige Deszendent vor dem Aszendenten verstorben sei, während rücksichtlich des mündigen Deszendenten angenommen wird, daß er dem Tod länger getrotzt habe und erst nach dem Aszendenten verstorben sei.

Kommun

(lat.), gemeinschaftlich;

gemein.

Kommunal

(lat.), einer Gemeinde (Kommune) gehörig oder eine Gemeinde betreffend, daher Kommunalamt, Kommunalbeamte, s. v. w. Gemeindeamt, Gemeindebeamte;

Kommunallasten, Kommunalabgaben, s. v. w. Gemeindelasten, Gemeindeumlagen;

Kommunalverfassung, s. v. w. Gemeindeverfassung;

Kommunalverbände, die Vereinigung der Gemeinden eines Bezirks zu kommunalen Zwecken, namentlich da, wo die Kreisverfassung eingeführt ist (s. Kreis); [* 9]

Kommunallandtage, die Organe solcher Verbände, namentlich Bezeichnung für Provinziallandtage (s. Provinzialordnung).

S. die betreffenden Zusammensetzungen bei Gemeinde...

Kommunalschule



Kommunarden - Kommunis

Bild 9.986: Kommunarden - Kommunismus
* 14 Seite 9.986.

(Gemeindeschule), im weitern Sinn jede von der bürgerlichen Gemeinde zu unterhaltende Schule im Unterschied von Stifts-, Societäts-, Parochialschulen u. a.; im engern Sinn diejenige Volksschule, welche im Gegensatz zur Konfessionsschule die Kinder einer politischen Gemeinde ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses in sich vereinigt und zwar so, daß entweder für konfessionellen Religionsunterricht durch besondere Veranstaltungen der Schule gesorgt wird (z. B. Baden, [* 11] Hessen, [* 12] Nassau, bayrische Pfalz etc.), oder daß derselbe ganz den Kirchengemeinschaften überlassen bleibt (z. B. Nordamerika, [* 13] England, Frankreich, Holland). Über Wert oder Unwert der Kommunalschule sind die Ansichten je nach der Parteistellung sehr verschieden. Die pädagogische Überlegung, welche hier allein entscheidend sein kann, muß jegliche Vergewaltigung der religiösen Interessen verwerfen. Dagegen kann

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sie die Vereinigung von Kindern verschiedener Bekenntnisse, wo sie mit Achtung der einmal vorhandenen religiösen Verschiedenheit ins Leben geführt wird, nicht verwerfen. Die Abschleifung konfessioneller Vorurteile, die sich bei dem gemeinsamen Unterricht unmerklich vollzieht, ist für eine wahrhaft menschliche Ausbildung nur förderlich. Auch können, wo sich die Bevölkerung [* 15] in verschiedene Bekenntnisse spaltet, die einzelnen Kultusgemeinden oft nur dürftig ausgestattete Lehranstalten erhalten, während deren Vereinigung eine reichere Gliederung und bessere Pflege ermöglicht. Die Kommunalschule im engern Sinn heißt auch paritätische oder, minder richtig, Simultanschule, wenn in ihr gewisse Bekenntnisse als gleichberechtigt berücksichtigt werden. In Frankreich, Belgien [* 16] etc. nennt man sie École laïque, Laienschule, weil sie unabhängig von der Geistlichkeit ist.