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Seite 11.948, Mutterrollen - Muzaffarnagar | eLexikon

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Mutterrollen - Muzaffa

Bild 11.948: Mutterrollen - Muzaffarnagar
Seite 11.948.
Überblick der Artikel
21 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Mutterrollendie nach dem Grundsteuerkataster für die steuerpflichtigen Liegenschaften eingerichteten Bücher, / 18
Mutterscheides. Scheide. / 3
Mutterspiegel(Speculum uteri, Metroskop), Instrument zur Untersuchung der Gebärmutter, entweder eine 10 / 66
Mutterstaupes. v. w. Hysterie. / 3
Mutterteildasjenige, was die Kinder aus dem Nachlaß der Mutter empfangen, namentlich wenn der Vater derselben / 32
Muttertrompetes. Eileiter. / 3
Mutterwehs. Hysterie. / 3
Mutterwurzs. v. w. Arnica montana; auch s. v. w. gemeiner Fenchel. / 8
Mutterwuts. Nymphomanie. / 3
MutthornBerg der St. Gotthardgruppe in der Schweiz, 3200 m hoch. / 11
Mutton-chops(engl., spr. mötten-tschopps), Hammelkoteletten. / 5
Muttraind. Stadt, s. Mattra. / 5
Mutual(neulat., mutuell), gegen-, wechselseitig. / 5
Mutualismus(neulat.), eine besonders in Frankreich vorkommende, zuerst wohl von Proudhon gebrauchte Bezeichnung / 45
Mutualität(neulat.), Gegen-, Wechselseitigkeit. / 4
Mutung(v. altdeutsch muten, "um etwas nachsuchen"), das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigent / 464
Mutuum(lat.), Darlehen. / 3
Mützen(Mössorna), schwed. Adelspartei, s. Hüte. / 6
MutzigStadt im deutschen Bezirk Unterelsaß, Kreis Molsheim, am Eingang in das Breuschthal und an / 31
Mutzschen(Mutschen), Stadt in der sächs. Kreishauptmannschaft Leipzig, Amtshauptmannschaft Grimma, hat / 33
MuzaffarnagarDistrikt in den Nordwestprovinzen des englisch-ind. Kaiserreichs, zwischen Ganges und Dschamna, / 45

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können (Neffenrecht), weil man nur in der weiblichen Linie sicher zu sein glaubt, fürstliches Geblüt anzutreffen. Bei dem Übergang zum Vaterrecht führten sich gewisse Gebräuche ein, welche die Erwerbung der Kinder, die sonst der Mutter gehörten, durch den Vater symbolisieren mußten (vgl. Couvade). Das Mutterrecht hat auch sonst, namentlich in der Mythologie und Geschichte, mannigfache Spuren zurückgelassen, z. B. in den Amazonensagen, ohne daß man daraus schließen dürfte, wie es irrtümlicherweise vielfach geschehen ist, die Frauen hätten ehemals allgemein eine wirkliche Oberherrschaft ausgeübt.

Vgl.   Bachofen, Das Mutterrecht (Stuttg. 1861);

Derselbe, Antiquarische Briefe (Straßb. 1886);

Giraud-Teulon, Les origines de la famille (2. Aufl., Par. 1885);

Dargun, und Raubehe und ihre Reste im germanischen Recht (Bresl. 1883);

Wilken, Het matriarchat bij de oude Arabiern (Amsterd. 1884).

Mutterscheide,

s. Scheide. ^[= (Vagina), derjenige Teil der weiblichen Geschlechtsorgane, in welchen bei der ...]

Mutterspiegel

Gebärmutter - Gebärmut

Bild 6.964: Gebärmutter - Gebärmutterkrankheiten
* 2 Gebärmutter.

(Speculum uteri, Metroskop), Instrument zur Untersuchung der Gebärmutter, [* 2] entweder eine 10 cm lange cylindrische Röhre aus Milchglas, welche 2-4 cm weit ist und nur ein kleines, rundes Feld (z. B. den Muttermund) dem Beobachter beleuchtet, oder eine mit einem Griffe versehene flach gebogene Metallrinne (Syme), welche weit größere Übersicht gestattet und namentlich bei größern Operationen, bei denen jederseits ein Gehilfe einen solchen Mutterspiegel hält, unentbehrlich ist.

Mutterstaupe,

s. v. w. Hysterie. ^[= (griech., v. hystera, "Gebärmutter", Mutterweh), eine Seelenstörung, die, äußerst ...]

Muttertrompete,

s. Eileiter. ^[= (Oviductus), derjenige Kanal, welcher die reifen Eier vom Eierstock aufnimmt und sie aus dem ...]

Mutterweh,

s. Hysterie. ^[= (griech., v. hystera, "Gebärmutter"), eine Seelenstörung, die, äußerst ...]

Mutterwurz,

s. v. w. Arnica ^[= Rupp. (Wohlverleih), Gattung aus der Familie der Kompositen, perennierende Kräuter mit meist ...] montana;

auch s. v. w. gemeiner Fenchel.

Mutterwut,

s. Nymphomanie. ^[= (griech., Mannstollheit, Andromanie), eine durch vorherrschende erotische Delirien ...]

Mutton-chops

(engl., spr. mötten-tschopps), Hammelkoteletten.

Muttra,

ind. Stadt, s. Mattra. ^[= (Mathura), Hauptstadt des gleichnamigen Distrikts der britisch-ind. Nordwestprovinzen, ...]

Mutuāl

(neulat., mutuell), gegen-, wechselseitig.

Mutualismus

(neulat.), eine besonders in Frankreich vorkommende, zuerst wohl von Proudhon gebrauchte Bezeichnung für diejenige Richtung des Sozialismus, welche durch genossenschaftliche Einrichtungen solche gesellschaftliche Zustände verwirklichen will, bei welchen jeder Leistung eine billige Gegenleistung zu entsprechen hätte. - Über Mutualismus in der Zoologie s. Schmarotzer.

Mutung

(v. altdeutsch muten, »um etwas nachsuchen«),

das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums. Während nach dem ältesten deutschen Bergrecht der Finder das Bergwerkseigentum behielt, d. h. ohne weiteres nach den Regeln der Okkupation erwarb, muß er dasselbe nach dem seit dem 16. Jahrh. entwickelten Bergrecht muten, d. h. begehren. Auch die neuesten deutschen Berggesetze behielten das Institut der Mutung mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des Schurfscheins (s. d.), ersetzt.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 4 Preußen.

Das Konzessionsgesuch des französischen Bergrechts hat mit der Mutung nur den Zweck, nicht die rechtlichen Wirkungen gemein, da dasselbe keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gegenüber den spätern Bewerbern gewährt. Die Mutung muß bei der kompetenten Bergbehörde (in Preußen [* 4] bei dem Oberbergamt, für bestimmte Reviere bei dem dazu ermächtigten Bergmeister, in Bayern, [* 5] Sachsen [* 6] und Württemberg [* 7] bei dem Bergamt) in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung eingelegt werden.

Die Einlegung kann auch durch Telegramm gültig erfolgen. Ein Duplikat oder eine Abschrift der Mutung wird mit dem Vermerk über die Zeit der Präsentation als Mutschein zurückgegeben. Die Mutung muß den Namen und Wohnort des Muters, die Bezeichnung des Minerals und des Fundpunktes sowie den Namen, unter welchem das Bergwerk verliehen werden soll, enthalten. Die Gültigkeit der ist außerdem bedingt durch die Fündigkeit, d. h. durch die vor Einlegung der Mutung erfolgte Entdeckung des gemuteten Minerals an dem angegebenen Fundpunkt.

Eine blinde Mutung, welcher ein solcher Fund nicht zu Grunde liegt, begründet keinen Anspruch auf Verleihung. Der aufgeschlossene Fund kann von jedem gemutet werden; doch begründet das Finderrecht (s. d.) ein Vorrecht zum Muten nach der Regel: der erste Finder ist der erste Muter. Die Wirkung der Mutung besteht in der Erwerbung eines dinglichen Rechts auf das begehrte Feld, sofern dasselbe noch frei, d. h. nicht durch eine ältere Mutung begehrt, war. Dieser Anspruch kann im Rechtsweg gegen jeden Dritten verfolgt werden, auch gegen denjenigen, welchem die Bergbehörde die Verleihung auf das begehrte Feld erteilt hat.

Der Muter muß binnen sechs Wochen nach erfolgter Präsentation der Mutung das begehrte Feld, dessen Lage er bis zu dem gesetzlichem Maximum (in Preußen 219, anderwärts 200 Hektar) frei wählen kann, »strecken«, d. h. durch rißliche Darstellung fest begrenzen. Das begehrte Feld muß den gemuteten Fund einschließen. Hierauf findet eine kontradiktorische Erörterung der etwa gegen die Mutung vorliegenden Einsprüche statt, und die verleihende Behörde entscheidet vorbehaltlich des Rechtswegs über die Erteilung der Verleihung oder die Zurückweisung der Mutung. Wird die Mutung durch den Beschluß für verleihungsfähig erkannt, so erfolgt die Ausfertigung der Verleihungsurkunde; sie bleibt jedoch nach den neuern Berggesetzen, falls Einsprüche gegen die Mutung zurückgewiesen sind, drei Monate lang ausgesetzt, innerhalb welcher Frist der verworfene Einspruch durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden kann. - Im Lehnswesen versteht man unter Mutung das schriftliche Gesuch des Vasallen um Erneuerung der Investitur bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn oder des Vasallen.

Mutŭum

(lat.), Darlehen. ^[= (lat. ), derjenige Vertrag, bei welchem jemand (der Gläubiger, creditor, mutuo dans) ...]

Mützen

(Mössorna), schwed. Adelspartei, s. Hüte. ^[= (Hattarne), Name einer Partei des schwed. Adels nach Karls XII. Tode; die andre Partei hieß ...]

Mutzschen

(Mutschen), Stadt in der sächs. Kreishauptmannschaft Leipzig, [* 10] Amtshauptmannschaft Grimma, [* 11] hat ein Schloß, Zigarrenfabrikation und (1885) 1612 Einw. In der Nähe, besonders am Schloßberg, werden die sogen. Mutzschener Diamanten (Achatkugeln mit Quarz) gefunden.