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Seite 13.430, Provisionsreisender - Prozeßfähigkeit | eLexikon

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Provisionsreisender -

Bild 13.430: Provisionsreisender - Prozeßfähigkeit
Seite 13.430.
Überblick der Artikel
22 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Provisionsreisenders. Handlungsreisender. / 3
Provisor(lat.), allgemein s. v. w. Verwalter, Verweser, Vorsteher (z. B. P. imperii, Reichsverweser / 18
Provisorium(lat.), einstweilige Verfügung oder vorläufiger Zustand bis zur bleibenden Regulierung; provisoris / 20
ProvoStadt im nordamerikan. Territorium Utah, am Utahsee, mit (1880) 3432 Einw. / 12
Provokation(lat.), Herausforderung; im alten Rom die Berufung an die Volksversammlung gegen Verfügungen / 144
Provokationsprozeßs. Provokation. / 3
Provost(engl., spr. prowwöst), in England Titel von höhern Geistlichen, auch von Vorstehern der Stadtverw / 24
Provozieren(lat.), etwas hervorrufen, veranlassen, jemand zu etwas anreizen; s. Provokation. / 11
Provveditore(ital., "Verweser"), in der ehemaligen Republik Venedig Titel hoher Würdenträger, / 36
Proxenet(griech.), Mittelsperson, Vermittler (meist in üblem Sinn); Proxeneticum, Maklergebühr. / 10
Proxenie(griech.), Staatsgastfreundschaft, Recht und Schutz der Gesandten etc. / 9
Proximus(lat.), der Nächste. / 4
ProzAbkürzung für Prozent. / 4
Prozedieren(lat.), vorgehen, ein Verfahren einschlagen; Prozedur, Verfahrungsart; Rechtsgang. / 9
Prozeltens. Stadt-Prozelten. / 3
Prozent(v. lat. pro centum, in Österreich Perzent, franz. pour cent, ital. per cento, engl. per cent / 159
Prozent-Taras. v. w. Gutgewicht (s. d.). / 4
Prozentualgebührenin Prozenten vom Werte des Gegenstandes bemessene Gebühren (s. d.). / 10
Prozeß(lat.), in der Rechtswissenschaft das Verfahren vor Gericht, wodurch eine Rechtssache zur endgültig / 71
Prozeßbetriebdie Fürsorge für den Fortgang eines Rechtsstreits und die Anregung der richterlichen Urteilsthäti / 136
Prozeßbevollmächtigternach dem Sprachgebrauch der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 76 ff., 143) im Gegensatz zum / 119
Prozeßfähigkeit(Prozeßselbständigkeit), die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig und ohne einen gesetzlic / 147

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Provokation

Rom

Bild 13.903a: Rom
* 3 Rom.

(lat.), Herausforderung; im alten Rom [* 3] die Berufung an die Volksversammlung gegen Verfügungen der Magistrate; endlich die Aufforderung zur Klagerhebung (provocatio ad agendum). Die Regel nämlich, daß niemand gezwungen werden soll, sein Recht im Weg der Klage geltend zu machen (»nemo invitus agere cogatur«),

erlitt früher insofern eine Ausnahme, als nach gemeinem deutschen Prozeßrecht eine Partei (Provokant) in gewissen Fällen eine andre (den Provokaten) zur Klagerhebung gegen erstere bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auffordern (provozieren) konnte, und zwar im Weg der Klage (Provokationsklage), über welche in einem besondern Verfahren (Provokationsprozeß) verhandelt und entschieden wurde. Der deutschen Zivilprozeßordnung ist jedoch, ebenso wie dem französischen Prozeßrecht, ein solches Verfahren fremd, indem sie den Grundsatz des letztern adoptiert hat (§ 231), daß jederzeit auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden kann, wofern nur der Kläger an dieser Feststellung ein rechtliches Interesse hat (s. Feststellungsklage).

Proxenet

(griech.), Mittelsperson, Vermittler (meist in üblem Sinn);

Proxeneticum, Maklergebühr.

Proz.,

Abkürzung für Prozent. ^[= (v. lat. pro centum, in Österreich Perzent, franz. pour cent, ital. per cento, engl. per cent ...]

Prozelten,

s. Stadt-Prozelten. ^[= Stadt im bayr. Regierungsbezirk Unterfranken, Bezirksamt Marktheidenfeld, am Main, hat eine ...]

Titel
Elemente zu Prozent:

1) wenn 100 Mk. reines Kapital 4 (oder allgemein p) Mk. Zinsen geben

2) sind in 104

3) kommen endlich auf 96

[13.430] Prozent-Tara s. v. w. Gutgewicht (s. d.).

Prozent

(v. lat. pro centum, in Österreich [* 5] Perzent, franz. pour cent, ital. per cento, engl. per cent), von, für oder auf je 100, gibt die Zahl von Dingen an, welche auf je 100 andre entfallen, z. B. Zins vom Kapital (Rabatt, Wechseldiskont), Männer, Frauen auf je 100 Kopfe der Bevölkerung, [* 6] Steuer vom Einkommen etc. Das Zeichen dafür ist %. Man unterscheidet dreierlei Prozente:

1) wenn 100 Mk. reines Kapital 4 (oder allgemein p) Mk. Zinsen geben, so nennt man dies 4 (allgemein p) Prozent vom Hundert;

2) sind in 104 (allgemein 100+p) Mk. um die Zinsen vermehrten Kapitals 4 (allgemein p) Mk. Zinsen enthalten, und betrachtet man das Verhältnis 104:4 (100+p:p), so nennt man dies 4 (p) Prozent auf Hundert;

3) kommen endlich auf 96 (allgemein 100-p) Mk. um den Diskont verminderten Kapitals 4 (p) Mk. Diskont, so daß das Verhältnis beider 96:4 (allgemein 100-p:p) ist, so hat man 4 (p) Prozent im Hundert.

Eigentliche Prozente sind nur die ersten.

Prozent-Tara,

s. v. w. Gutgewicht (s. d.). ^[= dem Käufer, in der Regel dem Kleinhändler von dem Großhändler zugestandener Gewichtsvorteil, ...]

Prozeß

(lat.), in der Rechtswissenschaft das Verfahren vor Gericht, wodurch eine Rechtssache zur endgültigen Entscheidung gebracht wird;

dann der Inbegriff der gesetzlichen Regeln, nach welchen dieses Verfahren eingerichtet werden muß, und die wissenschaftliche Entwickelung derselben (s. Zivilprozeß, Strafprozeß);

Desterro - Destillatio

Bild 4.717: Desterro - Destillation
* 7 Destillation.

in der Chemie (chemischer eine Operation der Natur oder Kunst, wodurch das Wesen eines chemischen Körpers verändert wird, also Auflösung, Niederschlag (Fällung), Verdampfung, Schmelzung, Destillation, [* 7] Sublimation etc. Dann allgemein s. v. w. Vorgang, Verlauf.

Prozeßbetrieb,

die Fürsorge für den Fortgang eines Rechtsstreits und die Anregung der richterlichen Urteilsthätigkeit in demselben. Das französische Recht überläßt diese Sorge lediglich den Parteien, indem jeder Spruch des Gerichts die Verbindung des letztern mit dem Streitgegenstand und dem Streitverfahren aufhebt, so daß es den Parteien überlassen bleibt, diese Verbindung nun durch erneute Anträge wiederherzustellen (sogen. Passivität des Gerichts, auch Desaisierungssystem genannt).

Die deutsche Zivilprozeßordnung dagegen hat dies System nicht adoptiert, wohl aber den Parteien die Vornahme gewisser Prozeßhandlungen unter ihrer eignen Verantwortung zugewiesen, um die gerichtliche Thätigkeit insoweit zu entlasten. Dies gilt namentlich von der Zustellung der Parteischriftsätze; ebenso ist die Vorladung der Gegenpartei zur mündlichen Verhandlung im Prinzip Sache der Partei. In der mündlichen Verhandlung dagegen ist von einem Parteibetrieb nicht mehr die Rede; die Prozeßleitung (s. d.) des Gerichts tritt hier in volle Wirksamkeit.

Prozeßbevollmächtigter,

nach dem Sprachgebrauch der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 76 ff., 143) im Gegensatz zum Rechtsanwalt der sonstige Bevollmächtigte und Vertreter einer Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit. Während nämlich vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen (Anwaltszwang), können sie vor dem Amtsgericht den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. Ein Prozeßbevollmächtigter muß sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren. Dieselbe muß, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt, auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Durch das Gericht kann ein Prozeßbevollmächtigter, welcher das mündliche Verhandeln vor Gericht vorschriftsmäßig betreibt, also namentlich ein sogen. Rechtskonsulent oder Winkeladvokat, zurückgewiesen werden, ohne daß eine Anfechtung dieser Anordnung zulässig wäre.

Prozeßfähigkeit



Prozession - Prozeßlei

Bild 13.431: Prozession - Prozeßleitung
* 8 Seite 13.431.

(Prozeßselbständigkeit), die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig und ohne einen gesetzlichen Vertreter oder Beistand einen Rechtsstreit zu führen oder durch einen Bevollmächtigten (im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt) führen zu lassen. Die Prozeßfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Parteifähigkeit, d. h. der Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein. Diese letztere Fähigkeit hat z. B. der Minderjährige, während ihm die Prozeßfähigkeit fehlt. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 50-55) ist die Prozeßfähigkeit lediglich ein

mehr

Ausfluß [* 9] der allgemeinen Handlungs- und Dispositionsfähigkeit. Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist prozeßfähig. Dabei wird besonders hervorgehoben und bestimmt, daß die natürliche Gewalt, unter welcher ein Großjähriger steht, die ehemännliche Gewalt und eine etwanige Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßfähigkeit ohne Einfluß sind. Personen, welchen die Prozeßfähigkeit fehlt, wie Minderjährige, Geisteskranke u. dgl., bedürfen eines gesetzlichen Vertreters; doch ist die Zulassung eines Prozeßunfähigen oder eines nicht legitimierten gesetzlichen Vertreters bei Gefahr im Verzug gestattet.