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Seite 14.157, Sachsen-Weißenfels - Sachsenspiegel | eLexikon

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Sachsen-Weißenfels - S

Bild 14.157: Sachsen-Weißenfels - Sachsenspiegel
Seite 14.157.
Überblick der Artikel
15 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Sachsen-Weißenfelss. Sachsen, Königreich, Geschichte, S. 135. / 7
Sachsen-Zeitzs. Sachsen, Geschichte, S. 136. / 6
Sachsenberg1) Stadt im Fürstentum Waldeck Kreis des Eisenbergs, hat (1885) 807 evang. Einwohner. / 21
Sachsenburg1) Dorf im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Eckartsberga, am Einfluß der Wipper in / 57
Sachsenbuße(Emenda saxonica), die Entschädigung, die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern / 36
Sachsenchronik(Sächsische Weltchronik), die erste prosaische Chronik in deutscher Sprache, welche die Weltgeschic / 81
Sachsenfrist(sächsische Frist), nach früherm sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, / 50
SachsenhagenStadt im preuß. Regierungsbezirk Kassel, Kreis Rinteln, an der Aue, hat eine Schloßruine, / 20
Sachsenhausen1) Vorstadt von Frankfurt a. M. (s. d.). / 24
Sachsenheim# s. Großsachsenheim. / 3
Sachsenheim _2# Hermann von, s. Hermann von Sachsenheim. / 7
Sachsenjahrs. Sachsenfrist. / 3
Sachsenland(Land der Sachsen), s. Siebenbürgen. / 6
Sachsenrechts. Sächsisches Recht. / 4
Sachsenspiegeldas älteste der deutschen Rechtsbücher, in welchem das Recht des Mittelalters seine vollendetste / 523

Seite 14.157

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August I. folgte 1728 als alleiniger Herzog; derselbe erwarb nach dem Erlöschen der eisenachischen Linie 1741 deren Gebiet, wodurch S. das ganze 1662 geteilte Gebiet wiedererlangte und sich sein Besitz um das Doppelte vergrößerte. Nach der kurzen Regierung des Herzogs Ernst August II. Konstantin (1748-1758) folgte Karl August (1758-1828), erst unter der Vormundschaft seiner Mutter Amalie von Braunschweig, [* 2] seit 1775 als selbständiger Regent, und erhob durch die Pflege der Künste und Wissenschaften und durch die Berufung der größten Dichter Deutschlands [* 3] und bedeutender Gelehrten nach Weimar [* 4] und Jena [* 5] sein Land für einige Zeit zum geistigen Mittelpunkt Deutschlands.

An der deutschen und europäischen Politik nahm Karl August ebenfalls hervorragenden Anteil und stand 1806 als General im preußischen Heer. Der unglückliche Krieg traf zumal S. sehr hart, und nur mit Mühe wurde besonders durch das Eintreten der Herzogin für ihren Gemahl das Herzogtum vor dem Zorn des französischen Kaisers gerettet. Auf dem Wiener Kongreß ward S. zum Großherzogtum erhoben und sein Gebiet um 1700 qkm (Weida und Neustadt) [* 6] vergrößert; hierzu kam durch Abtretung von den sächsischen Herzögen noch Oldisleben.

Presse (technisch)

Bild 13.330: Presse (technisch)
* 7 Presse.

Als erster deutscher Fürst verlieh Karl August 1816 dem Land eine freisinnige Verfassung, welche er nach den Karlsbader Beschlüssen mit Mühe gegen die Reaktionsbestrebungen Metternichs verteidigte; den Bundesbeschlüssen über die Universitäten, die Knebelung der Presse [* 7] u. a. mußte sich S. unterwerfen. Obwohl die Regierung Karl Friedrichs (1828-53) wohlwollend und fürsorglich war, kam es 1848 auch in Weimar zu tobenden Kundgebungen des Volkswillens, und der Großherzog willigte in die Berufung des Führers der Opposition im Landtag, v. Wydenbrugk, ins Ministerium sowie in die Verschmelzung des Kammervermögens mit dem landschaftlichen; er erhielt nur eine Zivilliste von 280,000 Thlr., welche er später freiwillig auf 250,000 Thlr. herabsetzte.

Ein neues Wahlgesetz wurde erlassen, und der nach diesem gewählte Landtag beschloß 1849-50 eine Reform des Gerichtswesens und der Staatsverwaltung. Zwar konnte sich auch S. nicht ganz der reaktionären Strömung der damaligen Zeit entziehen. Das Wahlgesetz von 1848 wurde wieder abgeändert und das Gesetz über die Domänenfrage infolge eines Protestes der Agnaten 1854 dahin modifiziert, daß das Eigentum des Haus- und Staatsguts wieder geschieden werde, die Verwaltung aber dem Staat allein verbleiben solle.

Hebriden, Neue - Hebun

Bild 8.262: Hebriden, Neue - Hebung
* 8 Hebung.

Nach dem Tod Karl Friedrichs (8. Juli 1853) folgte ihm sein Sohn Karl Alexander. Derselbe behielt den Minister v. Watzdorf, der schon vor 1848 in die Regierung eingetreten war, als leitenden Minister bei, während Wydenbrugk 1854 ausschied. Im Innern wurde unablässig und mit Umsicht an der Hebung [* 8] des geistigen und materiellen Wohls des Landes gearbeitet. Der ruhmvollen Tradition seines Hauses getreu, pflegte der Großherzog Künste und Wissenschaften, hob das Theater [* 9] auf eine hohe Stufe, errichtete in Weimar eine Kunstschule und förderte das Gedeihen der Universität Jena.

In der deutschen Frage hatte sich S. 1849 entschieden der preußischen Unionspolitik angeschlossen. In der schleswig-holsteinischen Frage trat S. unter Zustimmung des Landtags für die Rechte des Augustenburgers mit besonderm Eifer ein und schickte 1866 auch sein Kontingent nach Mainz, [* 10] während es 14. Juni am Bundestag gegen den österreichischen Antrag stimmte und nach der Schlacht von Königgrätz [* 11] dem preußischen Bundesreformprojekt beitrat (5. Juli), aus dem Deutschen Bund aber 9. Juli ausschied. Nachdem es 18. Aug. 1866 dem Norddeutschen Bund sich angeschlossen, wurde sein Kontingent gemäß der Militärkonvention mit Preußen [* 12] vom 22. Febr. 1867 in das preußische Infanterieregiment Nr. 94 umgewandelt. Die innere Entwickelung wurde durch ein neues Wahlgesetz (1874) und die selbständige Organisation der Kirche gefördert.

Vgl.   Schütz, Das Staatsleben des Großherzogtums S. (Weim. 1861);

Martin, Die Verfassung des Großherzogtums S. (das. 1866);

Kronfeld, Landeskunde des Großherzogtums S. (das. 1878);

»Bau- und Kunstdenkmäler Thüringens«: Großherzogtum S. (Jena 1888 ff.);

»Staatshandbuch für das Großherzogtum S.« (amtlich).

Sachsen-Zeitz,

s. Sachsen, ^[= # Übersicht der zugehörigen Artikel: Der Volksstamm 123 ...] Geschichte, S. 136.

Sachsenchronik

Spottiswoode - Sprache

Bild 15.177: Spottiswoode - Sprache (physiologisch)
* 19 Sprache.

(Sächsische Weltchronik), die erste prosaische Chronik in deutscher Sprache, [* 19] welche die Weltgeschichte bis 1248 im Anschluß an die Reihenfolge der Kaiser erzählt und Anfang des 13. Jahrh. in Niedersachsen abgefaßt ist. Die Autorschaft Eikes v. Repgow ist unwahrscheinlich. Die Chronik wurde im Mittelalter vielfach fortgesetzt, in Auszügen bearbeitet, auch ins Lateinische übersetzt und vollständig zuerst 1857 von Maßmann herausgegeben (Litterarischer Verein in Stuttgart, 1856), neuerdings von L. Weiland (in »Monumenta Germaniae historica. Scriptores«, neue Folge 1877). S. Eike von Repgow.

Sachsenheim,

s. Großsachsenheim. ^[= Stadt im württemberg. Neckarkreis, Oberamt Vaihingen, 229 m ü. M., an der Metter und der Linie ...]

Sachsenjahr,

s. Sachsenfrist. ^[= (sächsische Frist), nach früherm sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, ...]

Sachsenspiegel,



Sachsenwald - Sächsisc

Bild 14.158: Sachsenwald - Sächsische Schweiz
* 22 Seite 14.158.

das älteste der deutschen Rechtsbücher, in welchem das Recht des Mittelalters seine vollendetste Darstellung fand. Nach Auflösung des

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fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten, sich fast nur durch die Übung, wie sie in Urkunden und den Urteilen der Volksgerichte bezeugt wird, in Kenntnis erhalten und lediglich auf diesem Weg eine Fortbildung erfahren. Die sehr spärliche gesetzgeberische Thätigkeit der Reichsregierung bezog sich fast ausschließlich auf öffentliche Verhältnisse, und die Territorialgewalt war noch nicht hinlänglich erstarkt, um solcher Thätigkeit sich zuzuwenden.

Dem hierdurch gegebenen Bedürfnis einer zusammenfassenden Aufzeichnung des geltenden Rechts kam zuerst der S. entgegen. Er bezweckt eine Darstellung des geltenden sächsischen Rechts (Land- und Lehnrecht) und nennt sich selbst »Spiegel [* 23] der Sachsen«. Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von dem sächsischen Ritter Eike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht von demselben als Überarbeitung seines sogen. »Vetus auctor de beneficiis« geschrieben.

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 24 Grenzen.

Obwohl lediglich Privatarbeit, erlangte der S. großes Ansehen und ausgedehnte Geltung. Sein Gebrauch hat sich auch über die Grenzen [* 24] von Deutschland [* 25] hinaus, auf der einen Seite bis in die Niederlande, [* 26] auf der andern bis nach Polen und Livland, [* 27] erstreckt, und selbst die 1374 gegen den S. vom Papst Gregor XI. erlassene Bulle schadete seinem Ansehen nicht. Er wurde mehrmals in das Lateinische, ins Polnische und Holländische [* 28] übersetzt. Der allgemeine Gebrauch dieses Rechtsbuches hatte eine Reihe von Arbeiten zu gleichem Zweck zur Folge, welche sich näher oder entfernter an dasselbe anschließen.

Dahin gehören: der Deutschenspiegel, welcher um die Mitte des 13. Jahrh. in Süddeutschland entstand;

ferner der auf dem Deutschenspiegel beruhende Schwabenspiegel (s. d.), das kleine Kaiserrecht, aus dem 14. Jahrh., die Richtsteige Land- und Lehnrechts, in welchen über die Anwendung der Grundsätze des Sachsenspiegels vor Gericht und das gerichtliche Verfahren Unterricht erteilt wird;

das Sächsische Weichbild, aus dem 14. Jahrh., eine Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht;

der Vermehrte S., worin der S. mit Magdeburger und Goslarer Recht verarbeitet ist;

die Remissorien, d. h. Register über ein oder mehrere Rechtsbücher;

Freipaß - Freising [un

Bild 57.278: Freipaß - Freising [unkorrigiert]
* 29 Freising.

das Rechtsbuch des Ruprecht von Freising. [* 29] In unmittelbarem Anschluß an den S. verfaßte der märkische Ritter Johann v. Buch nach 1325 eine Glosse, worin er das deutsche Recht mit dem römischen zu vereinigen suchte, und die von verschiedenen Seiten überarbeitet ward.

Der praktische Gebrauch des Sachsenspiegels, obgleich er die Grundlage des sächsischen Rechts ist, hat heutzutage geringe Bedeutung. Er hat noch Geltung in den großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern, im Anhaltischen, in Schwarzburg, [* 30] Reuß, [* 31] Schlesien, [* 32] Holstein, Lauenburg, [* 33] in der Stadt Lüneburg [* 34] und in Wolfenbüttel. [* 35] Von neuern Ausgaben des Sachsenspiegels sind hervorzuheben die von Homeyer (Berl. 1827; 2. Ausg., mit dem Lehnrecht, 1835-44, 3 Bde.; 3. Ausg. des 1. Teils 1861), Weiske (6. Aufl., Leipz. 1882), Sachße, mit hochdeutscher Übersetzung (Heidelb. 1848), Göschen (Halle [* 36] 1853), Lübben [* 37] (Oldenb. 1879), in der niederländischen Rezension von de Geer (Haag [* 38] 1888).

Vgl.   Homeyer, Die Stellung des Sachsenspiegels zum Schwabenspiegel (Berl. 1853);

Ficker, Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels (Innsbr. 1859);

Winter in den »Forschungen zur deutschen Geschichte« (Bd. 14 und 18, Götting. 1874-78).

Die Untersuchungen über die Glosse des Sachsenspiegels sind zum Abschluß gebracht durch Steffenhagen, Die Entwickelung der Landrechtsglosse des Sachsenspiegels (Wien [* 39] 1881-1887, 9 Hefte).