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Bild 2.739, Bergmännchen - Bergrecht

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Seite 2.739

Bergmännchen - Bergrecht

klein.

Bergmännchen,

ein Gebilde der Sage, an das die Bergleute im ganzen nördlichen Europa [* 1] noch heute glauben. Als altes graues Zwerglein neckt es die Bergleute, die ihm seine Schätze rauben, auf alle Weise; doch gibt es auch gute Berggeister, die einzelne zu Lieblingen erwählen und ihnen Goldadern zeigen, ihre Arbeit fördern etc. Auch eine Art Opfer, wie bei der Abundia (s. Abundantia), kommt vor. Es ist ein Überrest des alten Glaubens an Zwerge (Unterirdische) überhaupt, der sich an derartigen Lokalitäten erhalten hat (s. Zwerg).

Bergmehl,

s. Kieselgur. ^[= (Kieselmehl, Infusorienerde), im wesentlichen eine Anhäufung von Diatomeenpanzern, ...]

Bergöl,

s. v. w. Erdöl. ^[= (Petroleum, Steinöl, Naphtha), eine in der Natur vorkommende entzündliche Flüssigkeit, welche ...] [* 9]

Berg-op-Zoom,

tuchartiges Gewebe, [* 10] s. Düffel. ^[= (Sibirienne), tuchartiges Gewebe, wird glatt oder geköpert gewebt und erhält durch eine besondere ...]

Bergpalme,

s. Chamaedorea. ^[= Willd. Gattung aus der Familie der Palmen, rohrähnliche Gewächse mit glatten, ...]

Bergpartei,

s. Berg, ^[= # 1) Günther Heinrich, Freiherr von, Staatsmann und verdienstvoller publizistisch-juristischer ...] S. 719.

Bergpech,

s. v. w. Asphalt. ^[= (griech.), Bezeichnung sehr verschiedenartiger Natur- und Kunstprodukte, welche häufig miteinander ...]

Bergpetersilie,

s. Peucedanum. ^[= L. (Haarstrang), Gattung aus der Familie der Umbelliferen, ausdauernde, sehr selten einjährige ...]

Bergpferd,

s. v. w. Zebra. ^[= (Tigerpferd, Hippotigris H. Sm.), Untergattung der Gattung Pferd (Equus L.), Einhufer, welche ...]

Bergpolizei,

s. Bergrecht. ^[= der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln, ...]

Bergpredigt,

die Rede Jesu, die Matth. 5-7. als messianische Antrittsrede Jesu dessen öffentliche Wirksamkeit eröffnet, während sie sich an späterer Stelle und in fragmentarischer Gestalt bei Luk. 6, 17-49. findet. Die unbefangenen Ausleger sind gegenwärtig darüber einig, daß die Rede so, wie sie das erste Evangelium gibt, eine mehr oder minder freie Komposition darstellt, wodurch gewissermaßen ein Gesamtbild Jesu als Volkslehrer, eine mustergültige Probe seiner Lehrweise gegeben werden sollte.

Lehrbegriff - Lehrerin

Bild 61.37: Lehrbegriff - Lehrerinnen [unkorrigiert]
* 11 Lehre.

Keineswegs ebenso allgemein wird der Preis der Ursprünglichkeit der kürzern Form des dritten Evangelisten, wo sie als Weiherede für die engere Jüngergemeinde erscheint, zugestanden. Jedenfalls sollen in ihr die Grundforderungen des neuen Gottesreichs ausgesprochen, eine »Magna Charta des Himmelreichs« gegeben werden. Insonderheit ist es die für den Standpunkt des ersten Evangelisten entscheidende Frage nach der Stellung Jesu zum Gesetz, welche Matth. 5, 17-19. in einem der Paulinischen Lehre [* 11] abgewandten Sinn zur Lösung gebracht wird, worauf eine Kritik der pharisäischen Behandlung des Gesetzes sowie der damals beliebtesten Formen von guten Werken und Tugendübungen den Hauptinhalt des Ganzen bildet.

Vgl.   Tholuck; Die Bergrede Christi ausgelegt (5. Aufl., Gotha [* 12] 1872).

Bergprobierer,

s. v. w. Bergwardein. ^[= Bergbeamter, welcher den Gehalt der Erze bestimmt und den Käufern gegenüber ...]

Titel
Elemente zu Bergrecht:

Geschichte des Bergrechts.

Inhalt des Bergrechts.

1) durch die beschlußfähige Gewerkenversammlung

Bergrecht,

der Inbegriff der auf den Bergbau [* 13] bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln, durch welche der Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert wird, haben sich zuerst in Deutschland [* 14] gebildet und sind von hier über die meisten Länder des europäischen und des amerikanischen Kontinents verbreitet worden. Die Grundlage des deutschen Bergrechts besteht in einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien [* 15] der Disposition des Grundeigentümers entzogen und als herrenlose Sachen der Okkupation preisgegeben sind. Dieses Rechtsinstitut führt den Namen der Bergbaufreiheit.

Geschichte des Bergrechts.

Die Bergbaufreiheit ist deutschen Ursprungs. Im griechischen und römischen Altertum war das Recht zum Bergbau mit dem Grundeigentum da, wo dieses zu vollen Rechten besessen wurde, verbunden. In den eroberten Ländern, wo der Staat kraft des Rechts der Eroberung als der alleinige Grundeigentümer galt und den Privaten nur Besitzrechte am Grund und Boden zugeschrieben wurden, war die Nutzung des Bergbaues häufig dem Staat vorbehalten. Die Silbergruben von Laurion und die thrakischen Goldbergwerke, welche eine reiche Finanzquelle des athenischen Staats bildeten, waren an Private gegen einen Anteil am Rohertrag (1/24) in Erbpacht gegeben.

Ahnfrau - Ahnung

Bild 1.235: Ahnfrau - Ahnung
* 16 Ähnlichkeit.

Eine flüchtige Ähnlichkeit [* 16] zwischen diesem Pachtverhältnis und der mit dem Zehnten belasteten Bergwerksverleihung des deutschen Rechts hat zu der ganz unbegründeten Vermutung Veranlassung gegeben, daß das deutsche Bergrecht aus einer wie immer vermittelten Aneignung des griechischen oder des thrakischen Bergrechts hervorgegangen sei. Die Grundsätze der Bergbaufreiheit sind deutschen Ursprungs. Sie entwickelten sich zuerst an den ältesten Pflanzstätten des deutschen Bergbaues, der seit dem 10. Jahrh. in Sachsen [* 17] und Thüringen aufzublühen begann; vielleicht schon mit den Anfängen dieses Bergbaues, denn sie treten uns in den ersten Aufzeichnungen des 13. Jahrh. bereits in einer sehr entwickelten Form entgegen, die auf ein hohes Alter schließen läßt.

Nach diesen Normen, wie sie uns in der ältesten vollständigen Aufzeichnung des deutschen Bergrechts, in dem Iglauer Bergrecht, vorliegen, war jeder Bürger der Gemeinde zum Bergbau berechtigt. Der erste Finder war befugt, die Zumessung eines bestimmten Distrikts zum Bergwerksbetrieb zu verlangen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese ältesten Normen des deutschen Bergrechts eine nahe Verwandtschaft mit der ältesten Form des deutschen Grundbesitzes, der Markgenossenschaft, zeigen.

Auch nach den Regeln dieses Rechtsinstituts war die Mark allen Mitgliedern der Gemeinde gemeinsam; es existierte daran kein gesondertes Privateigentum, sondern dem einzelnen Bürger wurde jährlich von der Genossenschaft ein Stück zur Kultur überwiesen, von welchem er einen Teil des Ertrags an die Gemeinde abgeben mußte. Beim Bergbau mußte natürlich der jährliche Wechsel der Kultur und die gleiche Verteilung an alle Genossen wegfallen; es trat dafür das Recht des ersten Finders ein.

Dieses Gewohnheitsrecht fand mit den deutschen Bergleuten aus Sachsen und Meißen [* 18] in Böhmen, [* 19] Mähren und Ungarn, [* 20] in Tirol [* 21] und Italien [* 22] Eingang. Die deutschen Bergleute nahmen ihre Gemeindeverfassung und ihr Bergrecht mit in die Kolonien, welche sie mitten unter einer romanischen und slawischen Bevölkerung [* 23] gründeten. Sie zeichneten ihre Gewohnheiten dort, wo die Berührung mit fremdem Recht, mit fremder Sitte und Sprache [* 24] dies notwendig erscheinen ließ, in deutscher oder lateinischer Sprache auf und zwar in der Regel die Stadtrechte mit dem in einer und derselben Urkunde. Unter diesen Aufzeichnungen sind besonders die Bergrechte von Trient [* 25] (1185), Iglau [* 26] (1250), Schemnitz (vor 1275) und Schladming in Steiermark [* 27] (1307) zu erwähnen. Das Freiberger Bergrecht, welches als

Fortsetzung Bergrecht: → Seite 2.740 || die Quelle dieser Aufzeichnungen gelten darf, wird schon in der kulmischen Handfeste 1232 erwähnt,