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Bild 5.958, Exarma - Excipe

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Seite 5.958

Exarma - Excipe

klein.

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besondern Herzog, und nur Neapel [* 1] unter dem Herzog Exhilaratus beharrte in der Treue gegen den Kaiser. Die allgemeine Verwirrung benutzend, eroberte Luitprand, König der Langobarden, Ravenna, Osimo, Bologna, Sutri und hoffte auch Rom [* 2] zu gewinnen, das von ihm hart bedrängt wurde. Zwar mußten die Langobarden Ravenna wieder aufgeben, und durch des fränkischen Majordomus Karl Martell Vermittelung wurde die Gefahr von Rom abgewendet; das Exarchat blieb jedoch im Aufruhr, und erst 742 gelang es dem Papst Zacharias, mit den Langobarden einen Frieden auf 20 Jahre abzuschließen und das Exarchat zu beruhigen, woraus der vertriebene Exarch Eutychius wieder in den Besitz seiner Würde gelangte.

Höhenschichten der Alp

Bild 1.394a: Höhenschichten der Alpen
* 3 Alpen.

Doch schon 751 bemächtigte sich Aistulf, König der Langobarden, Istriens und Ravennas und nahm Eutychius gefangen. Als er auch Rom bedrohte, nahm der Papst seine Zuflucht zu Pippin, dem Beherrscher der Franken. Zweimal zog der letztere über die Alpen, [* 3] Aistulf mußte seine Eroberung aufgeben, und Pippin überließ das Gebiet von Ravenna dem Papst zur Verwaltung, jedoch unter fränkischer Oberhoheit. Er selbst ernannte sich zum Patricias, d. h. Beherrscher, von Rom und vernichtete damit die letzte Spur griechischer Herrschaft. Auf diese Weise endigte das Exarchat 756, nachdem es 202 Jahre bestanden und 18 Exarchen gehabt hatte. Den Griechen verblieben nur noch Gaeta, Neapel, die beiden südlichen Spitzen von Italien [* 4] und die dazu gehörigen Inseln außer Corsica [* 5] und Sardinien. [* 6]

Exarma

(griech.), Geschwulst.

Exartikulation

Knochen

Bild 9.876: Knochen
* 7 Knochen.

(lat.), die Absetzung eines Gliedes in einem Gelenk durch Eröffnung und Durchschneidung der Gelenkbänder, ohne Durchtrennung des Knochens. Sie unterscheidet sich von der Amputation dadurch, daß bei letzterer der Knochen [* 7] durchsägt werden muß. Nähert sich das betreffende Gelenk vermöge der Form seiner Gelenkflächen einem sogen. Kugelgelenk, so wird die Exartikulation auch mit dem Namen der Enukleation bezeichnet. Bestimmte allgemeine Vorzüge oder Nachteile dürfen der Exartikulation im Gegensatz zur Amputation nicht zugeschrieben werden. Es hängt vielmehr durchaus von den individuellen Verhältnissen jedes einzelnen Falles ab, ob die eine oder andre Art der Absetzung des Gliedes zu wählen sei, wobei jedoch stets der Grundsatz beobachtet werden muß, daß soviel wie möglich von dem Glied [* 8] zu erhalten ist. Bei kleinen Gliedmaßen, z. B. bei Fingern und Zehen, verdient die Exartikulation vor der Amputation schon deshalb den Vorzug, weil die letztere zu umständlich ist. Die in frühern Zeiten ausgesprochene Befürchtung, daß die Exartikulation durch Bloßlegung der Gelenkflächen alle Gefahren mit sich führe, welche die Verletzung und Eröffnung eines Gelenks notorisch begleiten, ist durch die Erfahrung als unbegründet erkannt worden.

Exārysis

(griech.), Erschöpfung der Kräfte. ^[= # in der Naturlehre die Ursache, welche man zur Erklärung einer Erscheinung annimmt. Eine K. ...]

Exasperieren

(lat.), erbittern, ein Übel verschärfen;

Exasperation, Erbitterung, Verschärfung.

Exästuieren

(lat.), aufwallen, aufbrausen (in leidenschaftlicher Erregung);

Exästuation, Aufwallung.

Exauctoratio

(lat.), bei den alten Römern die »Entlassung« vom Kriegsdienst und Befreiung vom Eid (auctoramentum).

Rüstungen und Waffen

Bild 14.100a: Rüstungen und Waffen
* 9 Waffen.

Sie war entweder ehrenvoll (honesta) und bestand darin, daß diejenigen Soldaten, welche 16 Dienstjahre zählten, sich nur noch mit dem Feind zu schlagen brauchten, vom übrigen Dienst aber entbunden waren, bis sie nach 4 Jahren ganz entlassen wurden, oder schimpflich (ignominiosa), indem Kassation mit Entziehung der Waffen [* 9] und Entfernung aus dem Lager [* 10] erfolgte.

Exceptis

excipiendis (lat.), mit Ausnahme des Auszunehmenden.

Exchequer

Großbritannien

Bild 7.761a: Großbritannien
* 12 Großbritannien.

(engl., spr. ex-tschécker, v. franz. échiquier, Schachbrett, Schatz-, Finanzkammer), in England eine königliche Kanzlei, in der über alle Angelegenheiten, welche Einnahmen und Rechte der Krone betreffen, verhandelt und beschlossen wird. Einrichtung und Name sollen aus der Zeit Wilhelms des Eroberers herrühren, unter welchem dieses Gericht im königlichen Palast abgehalten und dazu ein Tisch benutzt wurde, der mit einem damenbrettförmig gestickten oder gefärbten (chequered) Tuch bedeckt war. Gegenwärtig bildet das Schatzkammergericht (court of den letzten der vier Höfe in Westminster und wird von den Lords der Schatzkammer beaufsichtigt, denen der Kanzler der Schatzkammer (chancellor of the e.), der zugleich Minister ist, präsidiert (vgl. Großbritannien). [* 12]

Exchequer-Bills,

in England Schatzkammerscheine oder Schatzscheine (s. d.), welche das Ministerium nur infolge einer Ermächtigung durch ein Kreditvotum des Parlaments auszugeben befugt ist. Dieselben wurden zuerst 1696 unter Wilhelm III. an Stelle der damals eingezogenen exchequer-bills tallies und orders of payment in Beträgen bis zu 5 Pfd. Sterl. herab (später, damit die Scheine nicht als Umlaufsmittel dienten, in Abschnitten von nicht unter 100 Pfd. Sterl.) ausgegeben und alljährlich gegen neue Scheine umgetauscht oder wieder eingelöst.

Der Zinsfuß war und ist auch heute noch ein wandelbarer, er wird je nach der Lage des Geldmarktes vom Finanzminister festgesetzt. Seit 1861 sollen die Scheine nicht über fünf Jahre im Umlauf bleiben. Sie können sechs Monate nach ihrer Ausgabe zu Steuerzahlungen verwandt werden. Die Verzinsung erfolgt in halbjährigen Terminen, die Zinshöhe wird je für ein halbes Jahr bestimmt. 1854 und 1874 wurden Exchequer-Bonds ausgegeben, die sich von den Exchequer-Bills nur durch die ihnen zugemessene längere Umlaufszeit (Verfallzeit) unterscheiden.