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Bild 12.337, Offenburg - Öffentlichkeit

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  • ️Sat Sep 24 1707

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Seite 12.337

Offenburg - Öffentlichkeit

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des Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch Pfändung nicht erlangen könne. Der Schuldner hat in diesem Fall ein Verzeichnis seines Vermögens einzureichen und eidlich zu versichern, daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wesentlich nichts verschwiegen habe. Hat ferner der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben, und wird dieselbe bei der Zwangsvollstreckung nicht vorgefunden, so ist der Offenbarungseid auf Antrag des Gläubigers von dem Schuldner dahin zu leisten, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.

Kraft [unkorrigiert]

Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]
* 1 Kraft.

Endlich kann im Konkurs nach Aufstellung des Inventars die Ableistung des Offenbarungseides durch den Gemeinschuldner von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem Amtsgericht als dem Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann im Fall unbegründeter Verweigerung durch Haft bis zu sechs Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen Rechts in Kraft, [* 1] wonach auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere im Erbrecht, der Offenbarungseid verlangt werden kann, namentlich von dem Erben, welcher die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten hat (s. Beneficium inventarii).

Offenburg,

Bayern

Bild 2.532a: Bayern
* 7 Bayern.

[* 2] Hauptstadt des bad. Kreises der 1593 qkm (28,93 QM.) mit (1885) 157,125 Einw. umfaßt, an der Kinzig, Knotenpunkt der Linien Mannheim-Konstanz und Offenburg-Singen der Badischen Staatsbahn, 164 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche, ein schönes Rathaus, ein altertümliches Oberamtsgebäude, ein Denkmal Franz Drakes (s. d.), ein Gymnasium, eine Handels- und eine Gewerbeschule, ein Waisen-, Armen- und Krankenhaus, [* 3] ein Spital, ein Landgericht, Baumwoll- und Leinenspinnerei und -Weberei, Hut-, Malz-, Tabaks-, Maschinen-, Musselinglasfabrikation, Glasmalerei, [* 4] mechanische Werkstätten, Gerbereien, Bierbrauereien, Steindruckerei, bedeutenden Weinbau, lebhaften Speditionshandel, wichtige Märkte und (1885) 7759 meist kath. Einwohner. - Zum Landgerichtsbezirk Offenburg gehören die acht Amtsgerichte zu Achern, Bühl, Kork, [* 5] Lahr, [* 6] Oberkirch, Offenburg, Triberg und Wolfach. - Offenburg wurde von Berthold IV. von Zähringer (gest. 1186) gegründet und fiel nach dem Aussterben der Zähringer (1218) an das Reich, wurde dann Reichsstadt, jedoch von Kaiser Ludwig dem Bayern [* 7] 1334 an Baden [* 8] verpfändet; 1351 mußte es den Bischöfen von Straßburg [* 9] huldigen, denen es bis 1405 verblieb. 1408 an die Pfalz verpfändet, erlangte es erst im 16. Jahrh. wieder seine reichsunmittelbare Stellung, die es bis zur Einziehung durch Baden 1802 behielt.

Von den Schweden [* 10] wurde die Stadt 1632 unter Horn erobert, 1638 unter Bernhard von Weimar [* 11] bloß angegriffen, 1689 von den Franzosen zerstört. Hier 24. Sept. 1707 Sieg der Österreicher über die Franzosen. In der Nähe die Gemeinde Ortenberg, an der Schwarzwaldbahn, mit 1100 Einw. und dem Stammschloß der Grafen von Offenburg, das im 17. Jahrh. von den Franzosen zerstört, 1834-40 wiederhergestellt wurde.

Vgl.   Walter, Beiträge zu einer Geschichte der Stadt Offenburg (Offenb. 1880, Heft 1).

[* 2] ^[Abb.: Wappen [* 12] von Offenburg.]

Offene

Rechnung ist jede laufende (noch nicht abgeschlossene oder ausgeglichene) Rechnung im Hauptbuch oder im Kontokorrentbuch (s. Kontokorrent).

Offener

Kredit, offener Wechsel (s. Blanko). ^[= (span. blanco, ital. bianco), eigentlich weiß, unbeschrieben, dann s. v. w. unausgefüllt, ...]

Offenes

Geschäft, s. v. w. Detailgeschäft, weil dasselbe für jedermann den ganzen Tag offen ist.

Offene

Zeit, die Zeit, während welcher gejagt, gefischt und geweidet werden darf, im Gegensatz zu der »geschlossenen Zeit«, in welcher dies untersagt ist.

Offenkundigkeit,

s. v. w. Notorietät, s. Notorisch. ^[= (lat.), allgemein bekannt. Die Notorietät einer Thatsache ist eine juristische Gewißheit, ...]

Offensīve

(franz.), das angriffsweise Vorgehen gegen den Feind im Gegensatz zum Abwarten desselben in der Defensive. Man unterscheidet die sogen. strategische Offensive, das Beginnen der kriegerischen Operationen durch Einrücken in Feindesland etc., und die taktische Offensive, den Angriff auf dem einzelnen Gefechtsfeld. Beide sind nicht notwendig verbunden. Der Vorteil der Offensive ist, daß sie dem Gegner das Gesetz gibt. Sie gestattet, mit gesammelter Kraft ein bestimmtes Ziel zu verfolgen, während der Verteidiger auf mehreren Punkten des Angriffs gewärtig sein, seine Kräfte also getrennt halten muß. Die Offensive ist aber von der Defensive nie ganz zu trennen. Um auf einem Schlachtfeld den Gegner an einem Punkt überlegen anzufallen, hält man ihn auf andern nur fest oder bleibt in der Defensive, wenn er selbst angreift. Man geht stets zur Offensive über, sobald man sich stark genug glaubt, den Feind zu überwältigen.

Öffentliche

Presse (technisch)

Bild 13.330: Presse (technisch)
* 13 Presse.

Meinung, die zu einer gewissen Zeit im Volk herrschende Ansicht über eine Angelegenheit des öffentlichen Lebens. Da die öffentliche Meinung nicht nur Sache des Verstandes, sondern auch Sache des Gefühls ist, so daß bei ihrer Bildung Vorurteile, Neigungen, allgemeine Sympathien und Antipathien einwirken, so ist allerdings die Möglichkeit vorhanden, daß sie eine falsche Richtung nehmen kann; doch wird eine solche um so seltener eintreten, je mehr der öffentlichen Meinung in der Freiheit der Presse, [* 13] in der Freiheit der Rede in Versammlungen und Vereinen, Gemeinde- und landständischen Versammlungen, in der Öffentlichkeit aller das Volk berührenden Angelegenheiten die Organe geboten sind, durch welche sie sich zugleich bilden und aussprechen kann.

Vgl.   v. Holtzendorff, Wesen und Wert der öffentlichen Meinung (Münch. 1879).

Öffentliches

Recht (Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im Gegensatz zum Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt, wird das öffentliche Recht in Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven Sinn versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.