peter-hug.ch

Bild 61.203, Lippe (Fürstentum) [unkorrigiert]

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Wed Jul 06 1836
forlaufend

201

155 Gemeinden. Hauptstadt ist Detmold. [* 1]

Bevölkerungsstatistisc

Bild 2.851a: Bevölkerungsstatistische Karten
* 7 Bevölkerung.

Der Etat für 1893 ergiebt eine Einnabme von 1 103 ^))t., «ine Ausgabe von 113457? M.; die Sckuld betrug (Ende 1891) 810.398, das Vermögen 852.500 M. Als oberste kirchliche Behörde wirkt ein Landes- konsistorium. An der Spitze der reform. Geistlickkeit stehen der t^eneralsuperintendent zu Detmold: die luth. Geistlichkeit vertritt ein ionsistorialrat. 1.^77 hat die evang. Landeskirche eine Svnodalverfassung erhalten. Zum deutscken Heere stellt da- Land da^ Füsilierbataillon des Graf Bülow von Tennewitz Nr. 55. Ale gemein- schaftlickes (5 h re n z e i ch en für [* 2] und Sckanmburg- Lippe bestand das lip- pische Ehrentreuz (s. d.j: seit 1890 verleibt je- des der beiden Fürsten- tümer einen öausorden für sick. Das Wap- pen zeigt in Silber eine rote fünfblätterige Rose mit goldenem telck,die Land es fär- ben sind Gelb-Rot. Geschichte. Das jetzige Fürstentum Lippe, das seinen Namen von dem Flusse Lippe, den schon Tacitus Luppia uennt, er- halten bat, war in ältester ',eit von Eberuc-kern bewohnt, deren Fürst Arminiue im Teutoburger Walde 9 n. Chr. die Legionen des röm. Statthal- ters Varus schlug. ( Arminiue.) Später bildete Lippe einen Teil des Sachsenlandes. In den kriegen zur Unterwerfung der Sachsen [* 3] schlug iarl d. Gr. bei Thiatmelli (Detmold) die vorletzte Entschei- dungsschlacht. Als Landbezeicknung kommt Lippe ur- kundlich zuerst 1123 vor in dem Namen eines Bern- hard de Lippia. Dessen 3teffe, Bernbard II., als Feldherr Heinrichs des Löwen [* 4] berühmt, erbaute Lippstadt. [* 5] 1322 erwarb Simon 1. wabrsckeinlick durch Kauf den Hauptteil der Grasschaft Sckwalen- berg und 1399 Simon III. l13 die Graf- schaft Sternberg. Noch Wicktiger waren die Erwer- bungen im Norden [* 6] und Westen, die aber im 14. und 15. Jabrb. durcb Erbteilungen, Familienzwist nnd Beteiligung an blutigen Febden, namentlich der Soestcr, wieder verloren gingen. Simon V. 11511 -36) nannte sich 1528 zuerst Graf und wnrde 1529 als Reichsgraf bestätigt. Der heutige Bestand deo Landes bildete sich im 10. Jabrb. Bernbard VIII. (1536- 63) trat 155 mit der Bevölkerung [* 7] zur luth. Konfession über. Sein Sobn Sinion VI. fübrte die resorm. Konfession ein, die seitdem vorwiegt. Er teilte, obwobl schon Simon III. 1368 durch dae pactum ninoins das Erstgeburtsreckt eingefübrt hatte, 1613 sein Land unter seine drei Söbne, von denen der älteste, Simon VII., die Hauptlinie Lippe- Tetmold fortfübrte, der zweite, ^tto, die bra- kisckc und der dritte, Philipp, nach Erwerbnng der Grafschaft Schanmbnrg die Sckaumburger oder Bück eburger Linie stiftete. iS. Sckaunidurg- Lippe.) Nach Äuesterbeu der Linie Brate 17»9 wurden die andern Linien beide 1748 als erb- berecktigt anerkannt.

Von der Hauptlmie zweigten sich dann nock die Nebenlinien L i p p e - Biest erfeld (s. d.) und Lippc-Biesterfeld-Weisienfeld ab. In der Hauptlinie wnrde von Simone» VII. Nack- kommen Simon Heinr. Adolf 1720 in den Neicb^- fürstenstand erboben imd Friedr. Wilb.

Leopold 1789 von Kaiser Joseph II. in dieser Würde be- stätigt. Nack dem Tode Leopolds 11802) fübrtc ' defsen Gemablin Pauline ls. d.) für ihren unmün- digen Sobn Paul Alexander Leopold die Negierung in ausge;eickneter

Weise. Die Fürstin trat 1807 dem Nbeinbunde und später dem Deutschen Bunde bei. Sie sckaffte die Leibeigenschaft und größtenteils die Fronen ab und verordnete die Unabsetzbarkeit der Slaatvdiener.

Paul Alerandcr Leopold übernabm 4. ^uli 1^2 die Negierung und fübrte eine neue landständncke Verfassting ein, die 6. Juli 1836 als Landesgrundgesetz veröffentlicht wurde. 1842 wurde das braumckw.

Kriminalgesetzbuch eingefübrt, und dac- Land trat dem Deutschen Zollverein bei.

Als sick im März 1848 die polit.

Bewegung auch in Lippe geltend mackte, genügte der Fürst durch Patent vom 9. März den Volk^wünschen, und es kam eine Neihe von Gesetzen zu stände, die das Etaatswesen in friedlicher Weise unigestalteten.

Die Vollziehung eines erweiterten Wahlgesetzes und eines Gesetzen über die Neckte der Abgeordneten erfolgte 16. Jan. 1849. Der Fürst starb 1. Jan. 1851, ihm folgte sein Sobn Leopold ls. d.), der 26. März 1853 die Versassnng von 1836 wiederherstellte.

Unter Bei- bilfe seinem neuen Kabinettsministers, des vor- maligen oldenb. Staatsrats Hannibal Fischer, ! wurden die seit 1849 zu stände gekommenen Gesetze ausgeboben und die Aufführung des Ablösungs- gesetze? sowie im Imn 1854 die Zusammenberufung der alten Stände eingestellt. Im Fan. 1856 trat der prenß.Negierung^rat von ^heimb als Kabinetts- minister ein, der, unter Beibehaltung dee ver- fassungswidrigen Standpunktes, mit einseitigen Veränderungen in .^ircke und Schule vorging. 1866 bielt sich der Fürst zu Preuften und trat dann den: Norddeutscken Bnnde bei.

Nach Abschluß der 1. Okt. 1867 in .^raft getretenen Militärtonvention mit Preilsien wurde Obeimb entlassen und durch Held- ^ man ersetzt, der die Negiernng in ähnlichem Sinne ' weiter fübrte, bis ibm im April 1872 von Flottwell if. d.) folgte. Am 8. Dez. 1875 starb Fürst Leopold', ibm folgte sein Bruder Woldemar nenes Vablgesetz mit dem Landtage vereinbarte.

Der erste Landtag wnrde 11. Dez. 1876 eröffnet und beriet eine Neibe von liberalen Gesetzen.

Der Errichtung de^ Hermannsdenkmals ss. d.) auf der Grotenburg bei Detmold im Aug. 1875, dem Bau der Eisenbahn Herford-Detmold und der Detmolder Ausstellung im Sommer 1881 verdankte das Land einen erheb- licken winsckaftlicken 1'lufsckwung. 1895 wurde die Eisenbabn Detmold-Altenbeken', 1896 die Linie Lage-Lemgo eröffnet. Am 20. Hliärz 1895 starb Fürst Woldemar ohne Leibeserben.

Sein einziger nock lebender Bruder, der nunmebrige Fürst Aleran- der, mit dessen Tode die Hauptlinie des Hauses er- lösckcn wird, ist geisteskrank. Es mußte also eine Negentsckaft eintreten. Um für diesen Fall Vorsorge ! zu tresfen, batte ^ürst Woldemar 1.^90 dem Land- tage einen Gesetzentwurf vorlegen lassen, wonach der Fürst befugt sein sollte, für den Fall seines Ab- lebeno einen Regenten zu ernennen.

Dieser Ent- wurf wurde jedock zurückgezogen, weil der Landtag die Einsetzung eines Negentsckaftsrates, dem außer dem vom Fürsten zu ernennenden Regenten nock ;wei Abgeordnete angehören sollten, verlangte. Fürst Woldemar ernannte nun durch Verordnung vom ^kt. 1890 für den Fall seines Todes den Prin- zen Adolf von Sckaumburg-Lippe zum Regenten de^ Fürstentums. Diese Verordnung wurde am

Fortsetzung Lippe: → Seite 61.204 || 202