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Bild 65.75, South-Gosforth - Souveränität

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Tue Jun 07 1672

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Seite 65.75

t

South-Gosforth - Souveränität

klein.

South-Kensington-Museum

(spr. ßauth kennsingt'n), s. London ^[= # (spr. lönnd'n), Hauptstadt des Britischen Reichs, die größte Stadt der Erde und Mittelpunkt ...] (Unterrichts-und Bildungswesen).

Southsea

(spr. ßauthhih), Stadtteil von Portsmouth [* 4] (s. d.). ^[= (spr. börkdehl), s. Southport.]

South-Shields

(spr. ßauth schihlds), Municipal-, County- und Parlamentsborough in der engl. Grafschaft Durham, an der Mündung des Tyne in die Nordsee, hat (1891) 78 431 E. und mit Jarrow (s. d.), das mit S. immer mehr verwächst, 112 113 E. S. besitzt eine Stadthalle, die zugleich als Börse und Markthalle dient, neun Kirchen, Versorgungshaus, Docks, Schiffswerfte; sehr bedeutende Glas-, Topfwaren-, Soda- und Alaunfabriken, Brennerei und Seilerbahnen. Im Warenverkehr, insbesondere Kohlenausfuhr, bildet es ebenso wie North-Shields am Nordufer und Tynemouth (s. d.) einen Vorhafen von Newcastle (s. d.).

South-Stockton

(spr. ßauth), s. Stockton. ^[= # -upon-(on-)Tees (spr. stockt’n öpp’n tihs), Municipal- und Parlamentsborough und wichtiger ...]

Southwold

(spr. ßauth-), Municipalborough in der engl. Grafschaft Suffolk, an der Mündung des Blythe in die Nordsee, hat (1891) 2311 E., Seebad;

Segeltuchfabrikation, Seesalzsiederei und Heringsfang.

Auf der Reede fand 7. Juni 1672 eine unentschiedene Seeschlacht zwischen der engl.-franz. Flotte unter dem Herzog von Jork und den Holländern unter de Runter statt.

Soutien

(frz., spr. ßutiäng, «Unterstützung», «Rückhalt»),

der geschlossene Unterstützungstrupp hinter einer Schützenlinie (s. Schützen).

Souveränität

Schwerstein - Schwert

Bild 14.770: Schwerstein - Schwert
* 7 Schwerter.

(spr. ßu-; frz. souveraineté, vom mittellat. superanitas), die andern übergeordnete, absolut, d. h. auch nach außen, oder nur relativ, d. h. nur im Innern höchste polit. Gebieltsgewalt. Nach der Staatslehre des Mittelalters gab es zwei höchste Gewalten, Papst und Kaiser, denen von Gott die zwei Schwerter, [* 7] das geistliche und das weltliche, verliehen seien, um die Christenheit zu beschirmen und zu beberrschen, und die sich gegenseitig helfen und unterstützen sollten.

Die Oberhäupter der europ. Staaten außerhalb des Deutschen Reichs erkannten jedoch die Obergewalt des röm. deutschen Kaisers nicht an und sahen sich als von der kaiserl. Gewalt eximiert an. Seit der Reformation war die Zweischwertertheorie überwunden, und es kam die Auffassung zur Geltung, daß S. sowohl im Verhältnis zu andern Staaten als im Verhältnis zu den Unterthanen ein Attribut jedes Staates sei. Besonders einflußreich war hiefür Bodin (s. d., 1530-96), der den Begriff der S. zum Mittelpunkt des Staatsrechts machte. (Vgl. Hancke, Bodin. Eine Studie über den Begriff der S., Bresl. 1894; Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, Freiburg [* 8] 1896, §.48: Landmann, Souveränitätsbegriff bei den franz. Theoretikern bis Rousseau, Lpz. 1896; Dock, [* 9] Der Souveränitätsbegriff seit Bodin bis auf Friedrich d. Gr., Straßb. 1896.) In allen polit. Gemeinwesen muß man zu einer Potenz aufsteigen können, über welcher es keine höhere mehr giebt. Da diese Gewalt die Staatsgewalt ist, so erscheint die S. als eine Eigenschaft der Staatsgewalt und wird infolgedessen geradezu mit ihr identifiziert. Die Staatsgebilde, die dabei einer andern Gewalt untergeordnet, also nur relativ souverän sind, so z. B. die Vasallenstaaten der Türkei, [* 10] nennt man auch beschränkt oder halb souverän.

Lehrbegriff - Lehrerin

Bild 61.37: Lehrbegriff - Lehrerinnen [unkorrigiert]
* 11 Lehre.

Eine angesehene, aber nicht die herrschende Lehre [* 11] in Deutschland [* 12] geht dahin, daß die S. eine absolute, also unteilbare und unbeschränkte Gewalt sein müsse, und (besonders Laband) erklärt dann, S. sei dem Staat nicht wesentlich, es gäbe auch nichtsouveräne Staaten. Die an der Anschauung festhalten, daß E. nur dem Staat zustehe, leugnen dann entweder die Möglichkeit von zusammengesetzten Staaten (Seydel in München) [* 13] oder erklären die sog. zusammengesetzten Staaten für Einheitsstaaten, die sog. Gliedstaaten in denselben also für Provinzen (Zorn). Nach Seydel ist das Deutsche Reich [* 14] kein Staat, sondern nur eine Gesellschaft völlig unabhängiger Staaten, nach Zorn ist nur das Reich Staat, Preußen, [* 15] Bayern [* 16] u. s. w. der Sache nach Staatsprovinzen.

Nicht nur dem Staat selbst, sondern auch dem Träger [* 17] der Staatsgewalt wird S. beigelegt; hier bedeutet souverän das höchste Staatsorgan (s. Souverän). In der Litteratur des Naturrechts seit dem 17. Jahrh. stehen hier zwei Ansichten schroff einander gegenüber. Die einen schreiben dem Volk die S. als ein unveräußerliches und unverlierbares Recht zu, die andern geben von der Fürstensouveränität

Fortsetzung Souveränität: → Seite 65.76 || aus. Beide Theorien sind der Erkenntnis gewichen, daß es von der histor. Entwicklung und der