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Belebei - Beleidigung

Bild 2.637: Belebei - Beleidigung
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Beleidigung(Injurie, lat. Injuria, Beschimpfung, Ehrenkränkung, Ehrenverletzung), die rechtswidrige Handlung, / 1538
Beleidigung _2So viel als Schaden, Verderbniß, A.G. 27, 10. / 9
Beleidigung _3jede vorsätzliche, die Kränkung der Ehre eines andern enthaltende, rechtswidrige Kundgebung. / 914

Seite 2.637

Beleidigung

2 Seiten, 2'461 Wörter, 17'886 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Einzelne Verbrechen

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Titel
Elemente zu Beleidigung:

1) Die Ehre einer Person muß angegriffen sein, d. h. die Achtung

Beleidigung

(Injurie, lat. Injuria, Beschimpfung, Ehrenkränkung, Ehrenverletzung), die rechtswidrige Handlung, durch welche eine Person vorsätzlich die Ehre einer andern angreift. Je nachdem dies durch Thätlichkeiten oder auf andre Weise (Wort, Schrift, Abbildung etc.) geschieht, pflegt man zwischen Real- und Verbalinjurien zu unterscheiden. Wichtig ist ferner der Unterschied zwischen einfacher und Verleumdung (verleumderischer Beleidigung), welch letztere dann vorliegt, wenn die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Thatsache wider besseres Wissen, also trotz des Bewußtseins der Unwahrheit derselben, erfolgte.

Ebenso unterscheidet das französische Recht zwischen Injure und Diffamation (Verleumdung), indem die fälschliche Beschuldigung einer strafbaren Handlung insbesondere Calomnie und die verleumderische Beleidigung eines öffentlichen Beamten Outrage genannt werden. Die einzelnen Merkmale einer Beleidigung sind folgende:

1) Die Ehre einer Person muß angegriffen sein, d. h. die Achtung, welche einer Person als solcher zukommt, ohne besondere Rücksicht auf die privatpersönliche Ehrenhaftigkeit derselben. Deshalb macht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte die gegen den dadurch Betroffenen verübte Beleidigung nicht etwa straflos, weil jenem ja nur bestimmte staatsbürgerliche Rechte, keineswegs aber das Recht der Persönlichkeit überhaupt entzogen ist. Ebendeshalb können auch Unmündige und Wahnsinnige sowie die sogen. juristischen Personen, z. B. eine Gemeinde, beleidigt werden.

2) Eine Verletzung dieser Ehre muß vorliegen; es gibt keinen strafbaren Versuch der Beleidigung. Ob in der fraglichen Handlung wirklich ein Angriff auf die Ehre zu finden sei, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles, namentlich auch nach der Lebensstellung des Beleidigers und des Beleidigten. In letzterer Beziehung erscheint es als Straferhöhungsgrund, wenn ein Beamter in seiner amtlichen Stellung beleidigt wurde (s. Amtsbeleidigung), oder wenn eine Militärperson einen Vorgesetzten beleidigte (sogen. Militärbeleidigung, s. unten).

3) Die Handlungsweise des Beleidigenden muß eine vorsätzliche sein. Aus Fahrlässigkeit kann man sich einer Beleidigung nicht schuldig machen; es gehört dazu vielmehr das Bewußtsein des beleidigenden Moments (animus injuriandi), wozu jedoch das Bewußtsein genügt, daß diese Handlungsweise geeignet sei, den andern an seiner Ehre zu kränken.

4) Die Handlungsweise muß widerrechtlich sein. In dieser Beziehung ist besonders hervorzuheben, daß man die Wahrheit jederzeit sagen darf, sollte dies auch der Ehre eines andern Eintrag thun. Man nennt den Einwand, daß die angeblich injuriöse Behauptung die Wahrheit enthalte, die Einrede der Wahrheit (exceptio veritatis), deren Beweis derjenige, welcher sich darauf beruft, zu erbringen hat. Ist die Thatsache, um welche es sich handelt, eine strafbare Handlung, so soll nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 190) der Beweis der Wahrheit als erbracht angesehen werden, wenn der angeblich Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dagegen soll der Beweis der Wahrheit ausgeschlossen sein, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. Dazu kommt die Vorschrift § 191, wonach für den Fall, daß wegen der behaupteten strafbaren Handlung Anzeige beider Behörde gemacht ist, das Verfahren wegen der Beleidigung bis zur Erledigung jener Untersuchungssache sistiert werden soll. Dabei ist aber zu beachten und auch § 192 des Reichsstrafgesetzbuchs ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beweis der Wahrheit die Strafbarkeit der Handlungsweise nicht ausschließt, wenn die Form der Behauptung schon an und für sich eine beleidigende war.

Diese letztere Einschränkung gilt auch für die § 193 zusammengestellten Fälle; es sollen nämlich hiernach tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ferner Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle, also z. B. auch Rügen des Lehrers den Schülern, der Eltern den Kindern, des Dienstherrn dem Dienstboten gegenüber, an und für sich straflos sein.



Beleihen - Belemniten

Bild 2.638: Beleihen - Belemniten
* 2 Seite 2.638.

Was die Bestrafung der Beleidigung anbelangt, so ging das ältere Recht von der Ansicht aus, daß dieselbe lediglich als Privatdelikt erscheine, und ebendarum gab das römische Recht dem Beleidigten nur eine zivilrechtliche Klage (actio injuriarum aestimatoria) auf eine an ihn zu zahlende Privatbuße. Das deutsche Recht nahm dagegen an, daß durch die Beleidigung mittelbar

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auch der Staat verletzt werde, und führte deshalb eine öffentliche, an den Staat zu verbüßende Strafe derselben ein, wenn es dem privaten Charakter dieses Delikts auch außerdem durch den Zwang zur Abbitte, zur Ehrenerklärung oder zum Widerruf Rechnung trug. Das deutsche Strafgesetzbuch hat jedoch diese letztern Genugthuungsmittel nicht beibehalten; es gewährt dem Beleidigten nur insofern eine Privatgenugthuung, als ihm auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Urteils erteilt und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgte, die Befugnis zugesprochen wird, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen, und zwar im letztgedachten Fall, wenn möglich, durch ebendieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Teil und mit derselben Schrift, wie die Beleidigung selbst veröffentlicht worden war (§ 200). Zudem wird dem privatrechtlichen Charakter des Delikts auch dadurch Rechnung getragen, daß die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, welch letzterer bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgenommen werden kann (§ 194). Bei Beleidigungen, welche gegen Ehefrauen oder Kinder noch unter väterlicher Gewalt verübt wurden, haben auch die Ehemänner und Väter (§ 195) und bei Amtsbeleidigungen die amtlichen Vorgesetzten des Beleidigten das Recht zur Stellung des Strafantrags (§ 196). Wurde eine Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats oder gegen eine sonstige politische Körperschaft begangen, so bedarf es zwar keines Antrags auf Bestrafung, wohl aber der Ermächtigung der beleidigten Körperschaft zur strafrechtlichen Verfolgung (§ 197). Der Antrag auf Bestrafung muß binnen drei Monaten von dem Tag an, seit welchem der zu diesem Antrag Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt, gestellt werden.

Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von dem einen Teil Strafantrag gestellt worden, so kann der andre Teil seinerseits bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz, ohne Rücksicht auf jene Frist, ebenfalls Strafantrag stellen, muß dies aber auch bei Verlust dieses Rechts bis zu jenem Zeitpunkt thun (§ 198). Wurden Beleidigungen auf der Stelle mit solchen oder mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit erstern erwidert, so kann der Richter unter Umständen den einen Teil oder auch beide Teile für straflos erklären, indem hier eine sogen. Kompensation der beiderseits verwirkten Strafen eintritt (§ 199, 233).

Was die Höhe der verwirkten Strafe anbetrifft, so wird die verleumderische Beleidigung strenger geahndet als die einfache, die thätliche Beleidigung strenger als die Verbalinjurie. Eine verleumderische oder Verleumdung liegt nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 187) dann vor, wenn jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf einen andern eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Hier tritt Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu zwei Jahren ein. Die Behauptung und Verbreitung solcher Thatsachen ohne das Bewußtsein ihrer Unwahrheit wird dagegen als einfache Beleidigung bestraft, wofern nicht etwa jene Thatsachen erweislich wahr sein sollten (§ 186). Es wird ferner die einfache wörtliche Beleidigung (§ 185) mit Geldstrafe von 3-600 Mk. oder mit Haft von einem Tag bis zu sechs Wochen oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr, die thätliche Beleidigung mit Geldstrafe von 3-1500 Mk. oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Jahren bestraft.

Als Straferhöhungsgrund erscheint es aber sowohl bei der einfachen als bei der verleumderischen Beleidigung, wenn diese öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist. Die Strafe besteht dann bei der einfachen in Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und bei der Verleumdung in Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter einem Monat. Doch kann bei der verleumderischen Beleidigung, wenn mildernde Umstände vorhanden, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder es kann auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden.

Übrigens kann, wenn die Verbreitung solcher Thatsachen nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringen sollte, auf Antrag des letztern neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. erkannt werden (§ 188). Auch die Beleidigung eines Verstorbenen, d. h. die Beschimpfung des Andenkens eines solchen durch wissentlich unwahre Behauptung oder Verbreitung von Thatsachen, welche denselben bei Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wären, wird auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten, beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. bestraft.

Was endlich die bereits erwähnte Militärbeleidigung anbelangt, so bestraft das deutsche Militärstrafgesetzbuch die Beleidigung eines Vorgesetzten oder im Dienstrang Höhern mit Freiheitsstrafe (Gefängnis, Festungshaft, Arrest) bis zu zwei und, wenn die Beleidigung im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen ward, bis zu drei Jahren und, wenn die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangen ward, mit Gefängnis oder Festungshaft, bei verleumderischen Beleidigungen aber nur mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.

Beleidigungen fürstlicher Personen fallen, weil es sich hier nicht um einen Angriff auf die bürgerliche Ehre, sondern um eine Verletzung der Majestät handelt, nicht unter den Begriff der Beleidigung (s. Majestätsverbrechen).

Vgl.   Deutsches Strafgesetzbuch, § 185-200; Reichsgesetz vom 26. Febr. 1876 (sogen. Strafgesetznovelle), Art. I zu § 194, 200; Deutsches Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872, § 89, 91, 121, 122; v. Schwarze, Beiträge zur Lehre [* 3] von der Ehrverletzung, in der »Sächsischen Gerichtszeitung«, Bd. 5-8, Bd. 12; Köstlin, Abhandlungen aus dem Strafrecht, S. 1 ff. (Tübing. 1858);

Freudenstein, System des Rechts der Ehrenkränkungen (Hannov. 1880);

Baumeister, Über Injurien (Berl. 1880).

Im Biblische Real- und Verbal-Handkonkordanz, 1890



Bekümmern - Belials-Tü

Bild 32.152: Bekümmern - Belials-Tücke
* 4 Seite 32.152.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Beleidigung,

jede vorsätzliche, die Kränkung der Ehre eines andern enthaltende, rechtswidrige Kundgebung. Wenn sie in dem Behaupten oder Verbreiten von verächtlich machenden oder herabwürdigenden unwahren Thatsachen besteht, so ist sie Verleumdung (s. d.) in ihren verschiedenen Formen; besteht die Kundgebung in einem ehrenrührigen Urteile, so ist sie Beleidigung im engern Sinne. Welchen Eindruck die Beleidigung auf den Betroffenen macht, ist gleichgültig. Der Beleidigte braucht nicht einmal Kenntnis von der Beleidigung zu haben; sie gilt z. B. schon als vollendet, wenn der Briefträger Kenntnis nimmt von dem beleidigenden Inhalte einer Postkarte.

Der Begriff der Ehre ist kein absoluter; neben der allgemein menschlichen und bürgerlichen kommt in Betracht die besondere, nach der Individualität und der Stellung im öffentlichen Leben zu bemessende Ehre, z. B. des Beamten, des Geschäftsmannes (welcher als solcher durch den Vorwurf, er entziehe sich seinen Zahlungsverbindlichkeiten, beleidigt werden kann). Die Kundgebung kann in den verschiedensten Formen erfolgen: wörtlich, schriftlich, symbolisch (durch Ausstellung eines Bildwerks), durch Gebärden, auch durch Thätlichkeiten (in welchem Falle die Regelstrafe von höchstens 600 M. oder Haft bis 6 Wochen oder Gefängnis bis 1 Jahr auf 1500 M. und 2 Jahre erhöht wird; Deutsches Strafgesetzb. §. 185). Sie kann sich richten gegen eine einzelne Person (deren Namhaftmachung übrigens dabei nicht erforderlich ist) sowie gegen mehrere, unter einer Gesamtbezeichnung zusammengefaßte Personen (Offizierkorps einer Garnison, konservative Mehrheit einer Versammlung u. s. w.), aber im allgemeinen nicht gegen Personeneinheiten als solche, Handelsgesellschaften, Konsumvereine.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 5 Deutsche.

Wohl aber auch gegen diese in der Form verleumderischer Kreditgefährdung. Sonst hat das Deutsche [* 5] Strafgesetzbuch nur die Beleidigung von Behörden und polit. Körperschaften für strafbar erklärt (§§. 196, 197). Der Beleidigende muß das Bewußtsein von dem ehrenkränkenden Charakter und von der Rechtswidrigkeit der Kundgebung haben. Einer besondern Absicht zu beleidigen, in dem Sinne, daß die Beleidigung der Endzweck seines Handelns sei, bedarf es regelmäßig nicht. Es kommen aber häufig Fälle vor, in welchen dem Handelnden ein Recht zur Vornahme derjenigen Handlung, die sich äußerlich als eine Kränkung der Ehre darstellt, zur Seite steht, und es wird dann mit besonderer Vorsicht zu prüfen sein, ob er die Grenzen [* 6] seiner Berechtigung innegehalten oder nach Inhalt oder Form überschritten hat.

Das sind die Fälle des §. 193 des Deutschen Strafgesetzbuches: tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle. Unter der Voraussetzung, daß die durch die Berechtigung zu der an sich verletzenden Äußerung gezogenen Grenzen nicht überschritten sind, bleiben hiernach straflos: Kritiken, Zurechtweisungen von Dienstboten wegen grober Dienstvernachlässigungen, Anzeigen strafbarer Handlungen seitens des Verletzten oder des gutgläubigen Dritten, Beschwerden über vermeintlich erlittenes Unrecht, Mitteilungen der sog. Schutzgenossenschaften an ihre Mitglieder über zahlungsunfähige und säumige Schuldner u. a. Bestrafung tritt in allen diesen Fällen dann ein, wenn aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen ersichtlich ist, daß der Äußernde die Grenzen seiner Berechtigung bewußtermaßen überschritten, wenn es ihm gar nicht ernstlich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu thun, sondern der wirkliche Zweck die Beleidigung war.

Diese Grundsätze finden auch auf die Verleumdung Anwendung. Die Beleidigung ist Antragsdelikt (s. d.). Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig; er kann auch von dem Ehemanne, dem Vater des in väterlicher Gewalt befindlichen Kindes und von dem amtlichen Vorgesetzten einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht gestellt werden, wenn sie im Beruf oder in Beziehung auf denselben beleidigt sind. Beleidigung von polit. Körperschaften bedürfen zu ihrer Verfolgung der Ermächtigung der Beleidigten. Bei wechselseitigen Beleidigung gelten besondere Vorschriften. Werden Beleidigung auf der Stelle erwidert, so können beide Beleidiger oder einer für straffrei erklärt werden. Die auf Strafe lautenden Urteile wegen öffentlicher Beleidigung können öffentlich bekannt gemacht werden, nachdem der Richter die Befugnis hierzu zugesprochen hat (§§. 194‒200).



Beleihen - Beleuchtung

Bild 52.663: Beleihen - Beleuchtung
* 7 Seite 52.663.

Die Beleidigung ist dasjenige Delikt, welches neben Diebstahl und Körperverletzung am häufigsten

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vorkommt. Es wurden von deutschen Gerichten 1887 abgeurteilt wegen Beleidigung 58929 Personen, verurteilt 44084, d. i. auf 100.000 strafmündige E. 177 und 132. Die Beleidigung ist auch dasjenige Delikt, welches von jeher eine besondere strafrechtliche Behandlung erfahren hat, freilich bei den verschiedenen Völkern und zu verschiedenen Zeiten eine recht verschiedene. Während das röm. Recht, dem der german. Begriff der Ehre fremd blieb, neben der Bestrafung von Schmähschriften hauptsächlich nur eine Klage auf Geldentschädigung kannte, wurde nach deutschem Recht, entsprechend der in Bezug auf die Ehre starken Empfindlichkeit der Germanen, andere Genugthuung gewährt: Abbitte (s. d.), Widerruf, Ehrenerklärung, und soweit das Gesetz nicht genügend schien (auch die Peinliche Gerichtsordnung [Carolina] bedroht nur die Schmähschriften mit peinlicher Strafe), machte sich die Fehde geltend, als deren letzter Ausläufer noch heute der Zweikampf in Übung ist.

Das Österr. Strafgesetz von 1852, welches zur Zeit noch in Geltung ist, bestraft die ungegründete Beschuldigung wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung und wegen anderer unehrenhafter oder unsittlicher Handlungen, ingleichen die Veröffentlichung von ehrenrührigen, wenn auch wahren Thatsachen des Privat- und Familienlebens, andere öffentliche Schmähungen, öffentliche Beschimpfungen und Vorwürfe wegen einer ausgestandenen oder erlassenen Strafe, auf Antrag regelmäßig und (abgesehen von besondern Erschwerungs- und Milderungsgründen) mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten (§. 493). Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 hat ähnliche Bestimmungen und Gefängnisstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 500 Fl., und bei in einer Druckschrift ein Jahr oder 1000 Fl. Verleumdung (s. d.) wird in diesem Falle bis 2000 Fl. bestraft. (S. auch Majestätsbeleidigung.)

Vgl.   Köstlin, Abhandlungen aus dem Strafrecht (Tüb. 1858);

von Buri, Abhandlungen aus dem Strafrecht (Gieß. 1862);

Kronecker (im «Gerichtssaal», Bd. 38);

Dochow (im «Handbuch des deutschen Strafrechts», Bd. 3, Berl. 1874).