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Agént | eLexikon | Rechtswissenschaft - Handelsrecht - Kaufmannschaft

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sun Jul 01 1883

Agént

(lat., »ein Handelnder«),

im allgemeinen Bezeichnung für Geschäftsvermittler der verschiedensten Art; Agentur, Agenturgeschäft, Agentschaft, Agentie, der gesamte Geschäftskomplex eines Agenten. Erstreckt sich die Thätigkeit einer Agentur über einen größern Bezirk, so macht sich nicht selten für einzelne Distrikte und Orte desselben eine besondere Vertretung durch Unteragenten (Spezialagenten) nötig, welche dem Hauptagenten oder Generalagenten unterstellt sind, wie dies namentlich im Versicherung- und im Bankwesen der Fall ist.

Jedes Agenturgeschäft beruht in der Regel auf einem Bevollmächtigungsvertrag; doch bezeichnet man als Agént vorzugsweise einen solchen Bevollmächtigen, welcher gewerbsmäßig und in dauernder Weise für den Auftraggeber thätig ist und der vorzugsweise außergerichtliche Geschäfte für denselben zu erledigen hat. So spricht man insbesondere von Hofagenten, welche die Privatinteressen eines fürstlichen Hofs, insbesondere bei Einkäufen von Waren u. dgl., wahrnehmen, und von diplomatischen Agenten, die ohne eigentliche amtliche Stellung im Auftrag eines Hofs oder einer Regierung in diskreter Weise für diese im Ausland thätig sind, auch wohl geheime Agenten genannt, weil jene Thätigkeit regelmäßig unter dem Siegel der Verschwiegenheit stattfindet.

Privatbevollmächtigte der Konsuln werden Konsularagenten genannt. Sie können von den Konsuln des Deutschen Reichs mit Genehmigung des Reichskanzlers in deren Amtsbezirk aufgestellt werden, doch steht denselben die selbständige Ausübung der den Konsuln selbst beigelegten Rechte nicht zu. Auch ist es ferner dem unter dem Reichskanzler stehenden Reichsbankdirektorium nachgelassen, Reichsbankagenturen als Banknebenstellen einzurichten, die von einer Zweigniederlassung der Reichsbank ressortieren, und deren Vorsteher Reichsbankagenten genannt werden.

Außer den Agenten der Versicherungsanstalten (Versicherungsagenten) kommen ferner Agenten für den Kauf und Verkauf von Häusern und sonstigen Grundstücken (Güteragenten) vor, ferner für die Verpachtung und Vermietung von Grundeigentum, für die Beschaffung und Verwertung von Patenten (Patentanwalte), Agenten für die Vermittelung von Heiraten, Lotterieagenten oder Kollekteure, Agenten, welche Arbeiter, Dienstboten und sonstige Bedienstete placieren (Stellenvermittler), und Agenten, welche Darlehen u. dgl. vermitteln.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 2 Österreich.

Auch die Auskunftsbüreaus (s. d.) der Agenten, welche über die Kreditwürdigkeit von Geschäftsleuten und von Privaten Auskunft erteilen, gehören hierher, desgleichen die Agenten, welche sich die regelmäßige Versendung neuer Muster zum Geschäft machen. Dazu kommen die Agenturen der Annoncenbüreaus, die Auswanderungsagenten und diejenigen, welche gewisse Börsengeschäfte gewerbsmäßig vermitteln (Börsenagenten). Für letztere wird übrigens auch der Ausdruck »Makler« (s. d.) gebraucht, obgleich dieselben eine amtliche Stellung nicht einnehmen. In Österreich [* 2] werden auch diejenigen Agenten genannt, welche fremde Rechtsangelegenheiten gewerbsmäßig besorgen und sich namentlich mit der Abfassung schriftlicher Aufsätze und Eingaben an Behörden befassen, ohne dem Stande der Rechtsanwalte oder Notare anzugehören (Rechtskonsulenten, Winkeladvokaten). Auch der Polizeiagenten ist zu gedenken, d. h. gewisser Bediensteten der Polizei, namentlich der geheimen Polizei. Endlich werden auch die Nebenstellen der Reichspostämter Postagenturen genannt, welche von Postagenten versehen werden.



Agent

Bild 1.188: Agent
* 3 Seite 1.188.

Von besonderer Wichtigkeit im modernen Verkehrs- und Geschäftsleben sind die Handelsagenten. Gewöhnlich versteht man unter dieser Bezeichnung Mittelspersonen, welche für Rechnung auswärtiger Firmen den Abschluß von Geschäften (in der Regel gegen eine nach dem dabei in Betracht kommenden Geldbetrag zu bemessende Provision) vermitteln. Je nachdem es sich dabei um den Einkauf oder um den Verkauf von Waren handelt, pflegt man zwischen Einkaufs- und Verkaufsagenten zu unterscheiden. Von dem Handlungsbevollmächtigten ist der Handelsagent insofern verschieden, als er nicht zu dem ständigen Personal des betreffenden

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Etablissements gehört, sondern vielmehr, nicht ausschließlich im Dienst einer einzelnen Firma stehend, auch von andrer Seite Aufträge entgegennehmen und auch für eigne Rechnung Geschäfte treiben kann. Von der Thätigkeit der Handelsmakler aber unterscheidet sich diejenige des Handelsagenten dadurch, daß letzterer nicht, wie der Makler, das Interesse beider Kontrahenten, zwischen denen er vermittelt, wahrzunehmen hat, sondern ausschließlich im Interesse seines Auftraggebers handelt.

Infolgedessen ist der Agént auch nicht den gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, welche für den Handelsmakler vermöge seiner öffentlichen Stellung Platz greifen. Auf der andern Seite kann der Agént auch nicht die öffentliche Autorität beanspruchen, welche der Handelsmakler für sich in Anspruch nehmen kann. Vom Kommissionär unterscheidet sich der Agént dadurch, daß er nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen seines Auftraggebers handelt, während der Kommissionär dies zwar ebenfalls für Rechnung des Kommittenten, aber in eignem Namen thut. Da die Thätigkeit der Agenten gewöhnlich nicht auf Einen Ort beschränkt ist, so pflegen sie durch Geschäftsreisen den Absatz auf größerm Gebiet persönlich zu vermitteln oder, sofern es sich um Einkaufsagenturen handelt, die Waren aufzukaufen.

Von den eigentlichen Handelsreisenden unterscheiden sie sich hierbei durch ihre selbständigere Stellung sowie namentlich dadurch, daß sie keinen Gehalt, sondern Provision beziehen, weshalb sie auch wohl Provisionsreisende genannt werden. An großen Plätzen lassen bedeutendere Geschäftshäuser ihren Absatz am eignen Domizil nicht selten durch einen oder mehrere Agenten (Platzagenten, Stadtreisende) besorgen, die jedoch gleichzeitig auch auswärtigen Häusern dienen können.

Lager (militärisch)

Bild 10.403: Lager (militärisch)
* 4 Lager.

Auch halten solche Agenten vielfach Lager [* 4] von Artikeln ihres Auftraggebers, um der Nachfrage durch sofortige Lieferung entgegenkommen zu können. Ein solcher Agént unterhält nicht selten ein großes Kontor mit mehr oder weniger zahlreichem Hilfspersonal. Dies gilt namentlich von den an größern Fabrik- und Handelsplätzen ansässigen Agenten, welche für überseeische Häuser Konsignationen entgegennehmen. Überhaupt hat das Institut der Handelsagenten in den letzten Jahrzehnten eine immer größere Bedeutung erlangt, namentlich als wichtiges Vermittelungsglied zwischen Handel und Industrie, wenn auch die rechtliche Stellung des Agenten keine scharf umgrenzte ist.

Nähmaschinen

Bild 11.983a: Nähmaschinen
* 5 Nähmaschinen.

Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält keine besondern Bestimmungen über die Handelsagenten, doch war bei der zweiten Lesung desselben die Kommission darüber einig, »daß selbständige Handelsagenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht beurteilt werden sollten«. Ob aber in dem gegebenen Fall ein Agént als selbständiger Kaufmann oder als Handelsbevollmächtigter oder als einfacher Bevollmächtigter anzusehen ist, hängt von den jeweiligen besondern Umständen ab. Steht der in einem Dienstverhältnis zu einer bestimmten einzelnen Firma, so wird die Kaufmannseigenschaft desselben in Abrede zu stellen sein, während sie anzuerkennen ist, wenn er die Geschäfte verschiedener Firmen in eignem Gewerbebetrieb vermittelt, wie dies z. B. zahlreiche Agenten in der Branche des Kaffee- und des Zigarrenhandels sowie des Handels mit Nähmaschinen [* 5] thun.

Für die Beurteilung der durch ein Agenturgeschäft begründeten Rechtsverhältnisse ist der Inhalt der dem Agenten vom Prinzipal erteilten Vollmacht von entscheidender Bedeutung. Nach einer Entscheidung des frühern Reichsoberhandelsgerichts in Leipzig [* 6] sind Agenten in Ermangelung einer besondern Vollmacht zum Abschluß eines Vertrags für Rechnung des Prinzipals überhaupt nicht ermächtigt. Dagegen ist der zum Abschluß von Kaufgeschäften bevollmächtigte in der Regel auch ermächtigt zur Entgegennahme der Stellung zur Disposition.

Die Agenten der Lebens-, Feuer- und andrer Versicherungsgesellschaften sind nach einer Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts an und für sich nur Bevollmächtigte und als solche nicht Kaufleute. Der Spezialagent kann bei der Aufnahme von Versicherungsanträgen zugleich als Beauftragter des Versicherungsnehmers fungieren. Überläßt der letztere dem Agenten die Beantwortung der in der Deklaration gestellten Fragen, so thut er dies auf seine Gefahr, und er muß sich nach einer Entscheidung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts so behandeln lassen, als ob die von dem Agenten herrührende Erklärung in Wirklichkeit von ihm selbst ausgegangen wäre.

Ohne besondere Vollmacht sind auch Generalagenten und Versicherungsinspektoren zum Abschluß von Vergleichen nicht befugt. Wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt als Agént oder Unteragent vermitteln will, hat bei Übernahme der Agentur, und derjenige, welcher das Geschäft wieder aufgibt, oder welchem die Anstalt den Auftrag wiederum entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts nach ausdrücklicher Vorschrift der deutschen Gewerbeordnung Anzeige hiervon zu machen.

Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten kann nach der deutschen Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 dieser Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Dasselbe gilt von dem Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter u. Stellenvermittler der Auktionatoren und Rechtskonsulenten.

In Frankreich versteht man unter Agént nicht nur den für einen bestimmten Fall Bevollmächtigten (mandataire), sondern auch den in dauernder Weise im Dienst einer privaten oder öffentlichen Verwaltung Angestellten (fonctionnaire). So spricht man von Agents de la force publique (Agenten der öffentlichen Gewalt), den öffentlichen Vollzugsbeamten;

Agents de police, den polizeilichen Subalternbeamten;

Agents forestiers, Forstbeamten;

Agents comptables, kautionspflichtigen Rechnungs- und Kassebeamten, etc. Der voyer ist ein mit der Kontrolle des Vizinalstraßenbaus vom Präfekten betrauter Beamter, Agént judiciaire du trésor der Regierungsfiskal, d. h. der Vertreter des Fiskus (Staatsärars) vor Gericht.

Paris

Bild 12.719a: Paris
* 7 Paris.

Von besonderer Wichtigkeit sind die Agents de change (Wechselagenten), die vom Staatsoberhaupt ernannten Wechsel-, Geld- und Fondsmakler, welche den Geschäftsverkehr in Wechseln, Staatspapieren, Aktien u. dgl. vermitteln und die Kurse amtlich feststellen. Ihre geschlossene Zahl beträgt in Paris [* 7] 60, in Lyon [* 8] 30, in Marseille [* 9] und Bordeaux [* 10] je 20, in Lille, [* 11] Nantes [* 12] und Orléans [* 13] je 10, in Toulouse [* 14] 8; an den kleinern Plätzen, wo solche Wechselagenten vorhanden, ist sie noch geringer. Sie müssen im Besitz des französischen Bürgerrechts und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Außerdem ist Großjährigkeit erforderlich sowie der Nachweis, daß man das Geschäft eines Maklers, Bankiers oder Kaufmanns betrieben oder mindestens vier Jahre lang in einem Bank- oder Handelshaus oder auch bei einem Notar gearbeitet habe. Die Wechselagenten sind kautionspflichtig. Sie stehen unter der Aufsicht



Agents de change - Agg

Bild 1.189: Agents de change - Agglomerat
* 15 Seite 1.189.
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eines von ihnen erwählten Syndikats, welches die Suspension eines Agenten aussprechen, auch seine Absetzung bei dem Finanzminister beantragen kann. Den französischen Wechselagenten entsprechen in England die Brokers, deren Zahl jedoch keine geschlossene ist. Übrigens versteht man in England und Nordamerika [* 16] unter Handelsagenten (commercial agents) auch diejenigen, welche streitige Rechnungssachen sowie Nachlaß- und Fallimentsangelegenheiten regulieren. Eine Eigentümlichkeit Englands und der Vereinigten Staaten [* 17] sind endlich die Mercantile agencies, kaufmännische Intelligenzbüreaus, welche mit Hilfe von Korrespondenten und Unteragenten in Stadt und Land über die Kreditwürdigkeit der Handeltreibenden Auskunft geben; eine Einrichtung, welche man in neuerer Zeit, freilich nicht immer mit besonderm Geschick und Erfolg, auch in Deutschland [* 18] nachgeahmt hat (s. Auskunftsbüreaus).