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Arbeiterschutzkonferenz | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Thu Dec 09 1880
Titel
Elemente zu Arbeiterschutzkonferenz:

Vorgehen der Schweiz.

1) Verbot der Sonntagsarbeit

1) In welchem Umfang ist die Sonntagsarbeit zu beschränken? 2) Welches sind die Betriebe oder Betriebsprozesse

1) Ist für die Zulassung von Kindern in fabrikmäßigen Be-

1) Ist für jugendliche Arbeiter ein Maximalarbeitstag festzusetzen? Sind in denselben die Stunden des obligatorischen

1) Ist eine Einschränkung der Verwendung von jugendlichen und weiblichen Personen in besonders gesundheitsschädlichen

1) Sind jugendliche Personen von der Nachtarbeit ganz oder teilweise auszuschließen? Bis zu welchem Altersjahr

1) Auf welche Art der Arbeitsbetriebe (Bergwerke, Fabriken

Die Berliner Konferenz.

1) Soll die unterirdische Arbeit verboten sein

1) Soll das Verbot der Sonntagsarbeit

1) Sollen die Kinder, welche ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben

1) Soll die Arbeit jugendlicher Arbeiter

1) Soll die Tag- oder Nachtarbeit der verheirateten Frauen gewissen Beschränkungen unterworfen werden? 2) Soll

1) Sollen Maßregeln hinsichtlich der Ausführung der von der Konferenz anzunehmenden Bestimmungen und hinsichtlich

I. Die Regelung der Arbeiten in den Bergwerken.

1) Die erste Frage betraf die Frage des Verbots der unterirdischen Arbeit für Kinder unter einem gewissen Alter

2) Der zweite Gegenstand der Beratung war die Frage

1) daß der Durchschnittspreis für Kohle im Revier während des letztverflossenen Vierteljahrs auf den und den

II. Die Regelung der Sonntagsarbeit.

1) Bezüglich der ersten Frage, welche die Kommission beschäftigte

2) Leichter war die Einigung über die zweite Frage

3) Ein harter Kampf entstand aber noch wieder bezüglich der dritten Frage

III. Die Regelung der Kinderarbeit.

1) Die erste Frage, ob Kinder bis zu einem bestimmten Alter von der industriellen Arbeit ausgeschlossen werden sollen

2) Die zulässige Altersgrenze bildete den Hauptpunkt der Diskussion

3) Einstimmig wurde in der Kommission und im Plenum angenommen

4) Ein weiterer Antrag Deutschlands: "Es ist wünschenswert

5) Bezüglich der Sonntags- und Nachtarbeit wurde in der Kommission und im Plenum einstimmig mit Vorbehalten Hollands

6) Über die gesetzliche Maximalarbeitszeit der Kinder gingen die Ansichten auseinander. Gegen den Antrag Deutschlands

7) Einstimmig, ohne Diskussion

IV. Die Regelung der Arbeit jugendlicher Arbeiter.

1) daß die jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts von 14 bis 16 Jahren weder nachts noch am Sonntag arbeiten;

V. Die Regelung der Frauenarbeit.

1) die Arbeit der verheirateten Frauen muß gewissen Beschränkungen unterworfen werden; 2) die Arbeit aller Frauen

1) daß Frauen jeden Alters weder nachts noch am Sonntag arbeiten; 2) daß ihre effektive Arbeit 11 Stunden täglich

VI. Ausführung der Bestimmungen.

1) Die Ausführung der Grundsätze

3) Alle beteiligten Staaten sollen unter Beobachtung gewisser Regeln

1) Es sollen Maßregeln hinsichtlich der Ausführung der Konferenzbeschlüsse getroffen werden. 2) Es ist Anlaß

1) a) daß die untere Altersgrenze

2) Daß in Fällen, in welchen die Bergbaukunst nicht hinreichen würde

3) a) Daß die Sicherheit des Arbeiters und die Gesundheitlichkeit der Arbeit durch alle Mittel

1) Es ist wünschenswert

2) Ausnahmen sind zulässig: a) hinsichtlich der Betriebe

3) Zu dem Zwecke, die Ausnahmen nach gleichartigen Gesichtspunkten festzusetzen

1) daß Kinder beiderlei Geschlechts

1) daß die jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts von 14-16 Jahren weder nachts noch Sonntags arbeiten; 2

1) a) daß Mädchen und Frauen von 16-21 Jahren nachts nicht arbeiten; b) daß Mädchen und Frauen in einem Alter

1) Für den Fall, daß die Regierungen den Arbeiten der Konferenz Folge leisten sollten

2) Es ist wünschenswert

Arbeiterschutzkonferenz

Berlin

Bild 2.752a: Berlin
* 2 Berlin.

in Berlin. [* 2] Die internationale Arbeiterschutzkonferenz, welche im März 1890 in Berlin stattfand, ist für Europa [* 3] vielleicht das wichtigste Ereignis in der Geschichte der Sozialpolitik der neuesten Zeit. Die Notwendigkeit, durch internationale Verhandlungen der Staaten aus eine Gleichmäßigkeit in der Arbeiterschutzgesetzgebung der miteinander auf dem Weltmarkt konkurrierenden industriellen Staaten hinzuwirken, um ohne Schädigung der Industrie eine den berechtigten Interessen und Ansprüchen der industriellen Arbeiter entsprechende Schutzgesetzgebung in den Kulturstaaten durchführen zu können, wurde zuerst von dem elsässischen Fabrikanten Daniel le Grand (schon 1841) ausgesprochen und von diesem in den 50er Jahren durch eine an verschiedene europäische Regierungen versandte Denkschrift näher begründet.

Als nun seit dem Ende der 60er Jahre in Deutschland [* 4] gegenüber der einseitigen, individualistischen, die Politik des laisser faire und laisser aller verteidigenden Manchesterdoktrin (deutsche Freihandelsschule) eine neue Richtung in der Nationalökonomie die herrschende wurde und diese ihre sozialreformatorischen Anschauungen und Forderungen in der Arbeiterfrage entwickelte, wurde gegenüber ihren Forderungen des größern gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, insbesondere der Kinder, jugendlichen und weiblichen Arbeiter, die gleichmäßige Durchführung desselben in den industriellen Staaten von größerer praktischer Bedeutung für die internationale Konkurrenzfähigkeit der einzelnen Staaten. Die Notwendigkeit solcher internationalen Verhandlungen wurde auch von Vertretern der Wissenschaft und dieser neuen Richtung (Schönberg, Ad. Wagner, Neumann u. a.) energisch betont, von andern Vertretern derselben (G. Cohn, Brentano u. a.) freilich ebenso entschieden bestritten.

Vorgehen der Schweiz.

Von den Staaten war es die Schweiz, welche zuerst für eine internationale Fabrikgesetzgebung eintrat und diese anzubahnen suchte, nachdem sie im J. 1877 das den industriellen Arbeitern einen sehr weitgehenden Schutz gewährende Fabrikgesetz erlassen hatte und die schweizerischen Fabrikanten durch die ausländische Konkurrenz der andern Staaten, deren Gesetzgebung die Arbeitgeber in der Beschäftigung der Arbeitskräfte weniger einschränkte, geschädigt wurden.



Arbeiterschutzkonferen

Bild 18.49: Arbeiterschutzkonferenz (Vorgehen der Schweiz seit 1881)
* 6 Seite 18.49.

Infolge einer Motion [* 5] des Nationalrats Frey (9. Dez. 1880), welche 30. April 1881 im schweizerischen Nationalrat zur Verhandlung kam, beschloß der Nationalrat: »Der Bundesrat wird eingeladen, mit den hauptsächlichsten Industriestaaten zu geeignetem Zeitpunkt Verhandlungen anzuknüpfen behufs Anbahnung einer internationalen Fabrikgesetzgebung.« Der Bundesrat wies sofort die diplomatischen

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Vertreter der Schweiz [* 7] in Paris, [* 8] Berlin, Wien, [* 9] Rom, [* 10] London [* 11] und Brüssel [* 12] an, bei den betreffenden Regierungen sich darüber zu unterrichten, ob und inwieweit Geneigtheit zu einem internationalen Übereinkommen, betreffend die Arbeit in den Fabriken, vorhanden sei. Das Resultat dieses ersten Schrittes war sehr wenig erfreulich und aufmunternd. Die belgische Regierung gab auf wiederholte Anfragen gar keine Antwort, die deutsche Regierung erklärte, daß »sie sich nicht in der Lage sehen würde, zur Anbahnung einer internationalen Fabrikgesetzgebung mitzuwirken, weil sie es überhaupt nicht für thunlich erachtet, ihrerseits die gesetzliche Regelung dieser Materie durch Vertrag zu vinkulieren«; die englische Regierung meinte, da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Ländern voneinander so sehr verschieden seien, erscheine es unausführbar, ein befriedigendes internationales Übereinkommen in Bezug auf die Fabrikgesetzgebung zu treffen; die französische Regierung vertrat den Standpunkt, daß sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung des Landes wenig geneigt sei, die Freiheit der Arbeit durch gesetzliche Bestimmungen einzuschränken und noch weniger sich in dieser Gesetzgebung durch internationale Verhandlungen die Hände binden lassen wolle.

Italien

Bild 9.53a: Italien
* 13 Italien.

Nur die Regierungen von Italien [* 13] und Österreich [* 14] wiesen den Gedanken einer internationalen Konferenz nicht ohne weiteres zurück, beide verlangten aber, ehe sie sich über ihre Beteiligung an einer solchen äußern könnten, eine genaue Angabe des Programms der Verhandlungen; Österreich machte überdies eine eventuelle Zusage von der Gewißheit der Teilnahme aller großen Industriestaaten abhängig. Infolge dieses Verhaltens der auswärtigen Regierungen unterließ der Bundesrat weitere Schritte.

Aber in der Schweiz fand in den folgenden Jahren der Gedanke einer internationalen Regelung des Arbeitsverhältnisses und der sanitären Einrichtung der Fabriken in immer weitern Kreisen Anhänger. Auch in andern Staaten war inzwischen die Frage der staatlichen Fürsorge für die Verbesserung der Lage der arbeitenden Klassen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses getreten, und der Nationalrat beschloß 27. Juni 1887 wiederum eine Motion (der Nationalräte Decurtius und Favon), welche den Bundesrat einlud, sich mit andern Staaten zur Erzielung gleichartiger gesetzlicher Vorschriften über den Schutz minderjähriger Personen, Beschränkung der Frauenarbeit, Sonntagsruhe und den Normalarbeitstag in Verbindung zu setzen.

Bern (Stadt; Geschicht

Bild 2.769: Bern (Stadt; Geschichte der Stadt und des Kantons)
* 22 Bern.

Der Bundesrat ließ durch den Antragsteller Decurtius über die Frage ein besonderes Memorial (datiert vom 12. Febr. 1889): »La question de la protection ouvrière internationale«, ausarbeiten und lud mittels Rundschreibens vom 15. März 1889 an sämtliche europäische Industriestaaten (Belgien, [* 15] Dänemark, [* 16] Deutschland, Frankreich, Großbritannien, [* 17] Italien, Luxemburg, Niederlande, [* 18] Österreich-Ungarn, [* 19] Portugal, [* 20] Rußland, Schweden [* 21] und Norwegen, Spanien) diese ein, im September 1889 eine in Bern [* 22] abzuhaltende, keinen diplomatischen Charakter tragende Konferenz durch Delegierte zu beschicken, um folgende Gegenstände zu beraten:

1) Verbot der Sonntagsarbeit, 2) Festsetzung eines Minimalalters für die Zulassung von Kindern in fabrikmäßigen Betrieben, 3) Festsetzung eines Maximalarbeitstags für jugendliche Arbeiter, 4) Verbot der Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Personen in besonders gesundheitsschädlichen und gefährlichen Betrieben, 5) Beschränkung der Nachtarbeit für jugendliche und weibliche Personen, 6) Art und Weise der Ausführung allfällig abgeschlossener Verträge, und diejenigen Punkte festzusetzen, deren Ausführung durch internationales Übereinkommen als wünschenswert zu bezeichnen wäre. Es wurde in dem Rundschreiben ausdrücklich bemerkt: Wenn sich die Konferenz über diese Punkte oder einzelne derselben geeinigt hätte, so würden die Resultate den Regierungen als unverbindliche Vorschläge zu unterbreiten sein.

Falls der einen oder andern Regierung nur ein Teil dieser Vorschläge genehm wäre, könnten besondere internationale Übereinkommen, betreffend einzelne Fragen, jeweilen von denjenigen Staaten in Aussicht genommen werden, welche hinsichtlich deren Lösung übereinstimmen. Die Vereinbarungen würden nicht den Sinn haben, die nationalen Gesetze zu ersetzen, sondern die kontrahierenden Teile verpflichten, in ihrer einheimischen Gesetzgebung gewisse Minimalforderungen durchzuführen; denjenigen Staaten, welche weiter gehen wollten, bliebe dies selbstverständlich unbenommen.

Die Aufgabe der ersten Konferenz sollte aber nur sein, durch Verhandlungen der Delegierten festzustellen, ob es möglich sei, zu internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gelangen. Wenn sich diese Möglichkeit ergebe, sollte es die Aufgabe späterer diplomatischer Konferenzen sein, solche Vereinbarungen zu beraten und abzuschließen. Das Vorgehen der Schweiz hatte diesmal einen günstigern Erfolg als 1881. Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich-Ungarn nahmen die Einladung ohne Vorbehalt an. Großbritannien und Italien erklärten, die Konferenz beschicken zu wollen, machten aber bezüglich des Programms, resp. (Italien) bezüglich der über die bestehende Gesetzgebung hinaus zu übernehmenden Verpflichtungen Vorbehalte.

Rußland gab einen ablehnenden Bescheid. Spanien bestätigte nur den Empfang des Rundschreibens, Dänemark, Deutschland, Schweden und Norwegen zögerten mit ihrer Antwort. Die Annahme der Einladung durch einen Teil der Staaten sicherte das Zustandekommen einer Konferenz, aber es traten dann politische Ereignisse (der Konflikt der Schweiz mit Deutschland wegen des Falles Wohlgemuth) ein, welche den schweizerischen Bundesrat veranlaßten, von der Veranstaltung der Konferenz im September 1889 abzusehen und die Konferenz auf das Frühjahr 1890 zu verschieben.

Der Aufschub wurde in einem besondern Rundschreiben vom 12. Juli 1889 noch damit motiviert, daß es wünschenswert sei, der Konferenz ein detaillierteres Programm vorzulegen, um ein besseres Resultat der Verhandlungen zu ermöglichen. Nachdem der Konflikt mit Deutschland beigelegt und das detailliertere Diskussionsprogramm entworfen war, erging an die vorgenannten Staaten (außer Rußland) durch Rundschreiben vom 28. Jan. 1890 die Einladung zu einer 5. Mai d. J. in Bern zu eröffnenden Konferenz. Das dem Rundschreiben beigelegte Diskussionsprogramm enthielt folgende Fragen:

I. Verbot der Sonntagsarbeit.

1) In welchem Umfang ist die Sonntagsarbeit zu beschränken? 2) Welches sind die Betriebe oder Betriebsprozesse, bei welchen ihrer Natur nach ein Unterbruch oder Aufschub der Arbeit unzulässig und daher die Sonntagsarbeit zu gestatten ist? 3) Sind in diesen Betrieben in Bezug auf die Sonntagsruhe der einzelnen Arbeiter Maßnahmen zu treffen?

II. Festsetzung eines Minimalalters für die Kinder in fabrikmäßigen Betrieben.



Arbeiterschutzkonferen

Bild 18.50: Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890)
* 23 Seite 18.50.

1) Ist für die Zulassung von Kindern in fabrikmäßigen

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Betrieben ein Minimalalter festzusetzen? 2) Soll das Minimalalter für alle Staaten das gleiche sein oder mit Rücksicht auf die in den einzelnen Staaten je nach Verschiedenheit der klimatischen Verhältnisse früher oder später eintretende körperliche Entwickelung der Kinder festgestellt werden? 3) Welches Minimalalter ist in jedem dieser Fälle festzusetzen? 4) Dürfen Abweichungen vom festgesetzten Minimalalter bei Verminderung der Arbeitstage oder der täglichen Arbeitszeit zugelassen werden?

III. Festsetzung eines Maximalarbeitstags für jugendliche Arbeiter.

1) Ist für jugendliche Arbeiter ein Maximalarbeitstag festzusetzen? Sind in denselben die Stunden des obligatorischen Schulunterrichts einzurechnen? 2) Ist dieser Maximalarbeitstag nach verschiedenen Altersklassen abzustufen? 3) Wie viele Arbeitsstunden (exklusive oder inklusive die effektiv stattfindenden Pausen) soll der Maximalarbeitstag einen oder andern Falle (Ziffer 1 und 2) umfassen? 4) Zwischen welche Stunden des Tages darf diese Arbeitszeit fallen?

IV. Verbot der Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in besonders gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Betrieben.

1) Ist eine Einschränkung der Verwendung von jugendlichen und weiblichen Personen in besonders gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Betrieben geboten? 2) Sind die genannten Personen von diesen Betrieben gänzlich (die jugendlichen bis zu welchem Altersjahr?) oder teilweise (die jugendlichen bis zu einem gewissen Alter? die weiblichen zu gewissen Zeiten?) auszuschließen? oder ist die Arbeitszeit der jugendlichen und weiblichen Personen in solchen Betrieben zu verkürzen? Welche Minimalforderungen sind in den beiden letztern Fällen aufzustellen? 3) Welches sind die gesundheitsschädlichen und gefährlichen Betriebe, auf welche obige Bestimmungen (Ziffer 1 und 2) anzuwenden sind?

V. Beschränkung der Nachtarbeit für jugendliche und weibliche Personen.

1) Sind jugendliche Personen von der Nachtarbeit ganz oder teilweise auszuschließen? Bis zu welchem Altersjahr gilt das Verbot? Welches sind die Verhältnisse, unter denen die teilweise Zulassung stattfinden darf? 2) Sind weibliche Personen ohne Rücksicht auf ihr Alter von der Nachtarbeit auszuschließen? Sind im Falle der Zulassung gewisse Beschränkungen aufzustellen? 3) Welche Stunden der Arbeitszeit fallen unter den Begriff Nachtarbeit, resp. wann beginnt und endet die letztere?

VI. Ausführung der vereinbarten Bestimmungen.

1) Auf welche Art der Arbeitsbetriebe (Bergwerke, Fabriken, Werkstätten etc.) finden die vereinbarten Bestimmungen Anwendung? 2) Ist für die Vollziehung der vereinbarten Bestimmungen eine Frist festzusetzen? 3) Welche Maßnahmen sind zu treffen, um die Vollziehung der vereinbarten Bestimmungen zu sichern? 4) Sind periodisch sich wiederholende Konferenzen von Delegierten der beteiligten Staaten vorzusehen? 5) Welche Aufgaben sind für solche Konferenzen in Aussicht zu nehmen?

Hanc veniam etc. - Han

Bild 8.65: Hanc veniam etc. - Hand
* 24 Hand.

Die Berliner Konferenz.

Inzwischen hatte aber auch Kaiser Wilhelm II. beschlossen, zu gleichem Zwecke eine internationale Konferenz in Berlin zu veranlassen, und an demselben Tage, an welchem jenes Rundschreiben, von dem der Kaiser keine Kenntnis hatte, von Bern expediert wurde, erschienen in Berlin im »Reichsanzeiger« die denkwürdigen Kabinettsorders vom 4. Febr. 1890 an den Reichskanzler und an die Minister der öffentlichen Arbeiten und für Handel und Gewerbe, in welchen der Kaiser in feierlicher Verkündigung, daß er zur Verbesserung der Lage der deutschen Arbeiter die Hand [* 24] bieten, zugleich aber die deutsche Industrie auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig erhalten wolle, und unter Hinweis auf die Bestrebungen der Schweiz dem Reichskanzler auftrug, zunächst bei den Regierungen von Frankreich, England, Belgien und der Schweiz anzufragen, ob sie geneigt seien, mit Deutschland »in Unterhandlungen zu treten behufs einer internationalen Verständigung über die Möglichkeit, denjenigen Bedürfnissen und Wünschen der Arbeiter entgegenzukommen, welche in den Ausständen der letzten Jahre und anderweit zu Tage getreten sind« und, sobald die Zustimmung derselben im Prinzip gewonnen sei, die Kabinette aller der Regierungen, welche an der Arbeiterfrage den gleichen Anteil nehmen, zu einer Konferenz behufs Beratung über die einschlägigen Fragen einzuladen und eine Einberufung des preußischen Staatsrats befahl, um den weitern Ausbau der deutschen Gesetzgebung über die Verhältnisse der Fabrikarbeiter einer Prüfung zu unterziehen. Da die genannten Staaten umgehend ihre Bereitwilligkeit zu den Unterhandlungen erklärten, wurde die Konferenz auf den 15. März 1890 festgesetzt und zugleich der schweizerische Bundesrat ersucht, seine Einladung zur Berner Konferenz rückgängig zu machen. Dieser zog seine Einladungen zurück. Die Berliner [* 25] Konferenz wurde 15. März 1890 eröffnet.

Länder der Ungarischen

Bild 15.998a: Länder der Ungarischen Krone
* 26 Ungarn.

Auf der Konferenz waren 15 Staaten vertreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn. [* 26] Die Delegierten der Staaten waren hervorragende Sachverständige in den der Beratung zu unterstellenden Fragen. Der Konferenz wurde folgendes Programm der Beratungen zur Regelung der Arbeit in den gewerblichen Anlagen und Bergwerken vorgelegt und von ihr acceptiert:

I. Regelung der Arbeiten in den Bergwerken.

1) Soll die unterirdische Arbeit verboten sein: a) Kindern unter einem gewissen Alter? b) Personen weiblichen Geschlechts? 2) Soll der Arbeitstag in besonders gesundheitsgefährlichen Bergwerken Beschränkungen unterliegen? 3) Kann man die Arbeit in den Bergwerken im öffentlichen Interesse einer internationalen Regelung unterwerfen, um eine ununterbrochene Kohlenförderung zu sichern?

II. Regelung der Sonntagsarbeit.

1) Soll das Verbot der Sonntagsarbeit, unbeschadet der notwendigen Ausnahmefälle, die Regel bilden? 2) Wenn über das Verbot der Sonntagsarbeit ein Einvernehmen erzielt werden sollte, welches würden die zulässigen Ausnahmen sein? 3) Auf welche Weise ware über diese Ausnahmefälle zu entscheiden: durch eine internationale Vereinbarung, durch Gesetze oder auf dem Wege der Verwaltung?

III. Regelung der Kinderarbeit.

1) Sollen die Kinder, welche ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, von der Arbeit in gewerblichen Anlagen ausgeschlossen werden? 2) Welches Alter soll die Grenze bilden für den Ausschluß der Kinderarbeit? Soll diese Altersgrenze für alle Betriebe dieselbe sein, oder sollen in dieser Hinsicht Unterschiede gemacht werden? 3) Welche Beschränkungen rücksichtlich der Dauer des Arbeitstags sowie in der Art der Beschädigung sollen in Bezug auf die zur Arbeit in gewerblichen Anlagen zugelassenen Kinder vorgesehen werden?

Fortsetzung Arbeiterschutzkonferenz: → Seite 18.51 || IV. Regelung der Arbeit jugendlicher Arbeiter. 1) Soll die Arbeit jugendlicher Arbeiter, welche

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



Arbeiterschutzkonferen

Bild 51.817: Arbeiterschutzkonferenz - Arbeiterversicherung
* 27 Seite 51.817.

Arbeiterschutzkonferenz,

Internationale.

Die auf die Initiative des Deutschen Kaisers Wilhelms II. hin vom 15. bis 29. März 1890 in Berlin versammelte Internationale Arbeiterschutzkonferenz wurde beschickt vom Deutschen Reich, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Schweiz und Portugal. Ihr Ziel war, eine einheitliche «Regelung der Arbeit in den gewerblichen Anlagen und Bergwerken» der beteiligten Staaten auf dem Wege der staatlichen Gesetzgebung herbeizuführen.

Die fast ausnahmslos mit Einstimmigkeit von der Arbeiterschutzkonferenz angenommenen Beschlüsse erstreckten sich auf: Verbot der Arbeit von Kindern unter 14, im Süden unter 12 Jahren und Verbot der Frauenarbeit zur Nachtzeit in Bergwerken, Regelung der Sonntagsarbeit in der Weise, daß wöchentlich ein Ruhetag, wenn irgendmöglich der Sonntag gesichert werde, Festsetzung der «Altersgrenze für Kinderarbeit auf 12, im Süden 10 Jahre, Beschränkung der Maximalarbeitszeit für Kinder unter 14 Jahren auf 6 Stunden täglich, Verbot der Arbeit für Kinder und jugendliche Arbeiter (zwischen 14 und 16 Jahren) an Sonntagen und zur Nachtzeit, Beschränkung der Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter auf 10 Stunden täglich, endlich Verbot der Nachtarbeit für Frauen und Beschränkung der Frauenarbeit auf 11 Stunden. -

Vgl.   Protokolle der Internationalen Arbeiterschutzkonferenz (Lpz. 1890).