peter-hug.ch

Arrest | eLexikon | Rechtswissenschaft - Justiz - Strafe

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Fri May 29 1868

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Arrée - Arrest

Bild 1.866: Arrée - Arrest
Seite 1.866.
Überblick der Artikel
4 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Arrest# (vom griech. areston, "Beschluß, Dekret", übergegangen in das mittellat. arrestum, / 923
Arrest _2# (spr. arräh), Heinrich Ludwig d', Astronom, geb. 13. Aug. 1822 zu Berlin, arbeitete einige / 194
Arrest _3# (mittellat.), im Civilprozeß ein Verfahren zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung / 600
Arrest _4# Heinrich Ludwig d', s. D'Arrest. / 6

Seite 1.866

Arrest

2 Seiten, 1'723 Wörter, 12'862 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Strafe

Titel
Elemente zu Arrest:

1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

2) Offener A. im Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103

3) Im Strafverfahren wird der Ausdruck A. vielfach gleichbedeutend mit Haft gebraucht. Im Militärstrafrecht insbesonder

[1.867] Arrest of judgment (engl.

[1.867] Arrest (spr. arräh)

Arrest

(vom griech. areston, »Beschluß, Dekret«, übergegangen in das mittellat. arrestum, welches angesehen wurde wie zusammengesetzt a. d. lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben), im allgemeinen eine gerichtliche hemmende, beschränkende Maßregel. Im einzelnen sind folgende Unterscheidungen zu machen:

1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter Arrest eine gerichtliche Maßregel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das Verfahren, in welchem ein solcher Arrest ausgewirkt werden kann, wird Arrestprozeß genannt. Der Arrest findet statt, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung nicht möglich und anderseits zu besorgen ist, daß ohne seine Verhängung die künftige Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet. Der Antragsteller (Impetrant, Arrestant) muß in dem Arrestgesuch den Anspruch und seine Gefährdung, den Arrestgrund, glaubhaft machen und, falls das Gericht dies für nötig erachtet, Sicherheit wegen der dem Gegner (Impetrat, Arrestat) aus der Arrestanordnung drohenden Nachteile leisten. Das Gericht kann bei Sicherheitsleistung von der Glaubhaftmachung des Anspruchs und Arrestgrunds absehen.

Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (Arrestbefehl) oder nach solcher durch Urteil erfolgen. Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt, über den durch Endurteil zu entscheiden ist, der indes die Vollziehung des Arrestes nicht hemmt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Gerichts an Stelle des letztern über das Gesuch entscheiden, sofern nicht eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Der Schuldner kann durch Hinterlegung eines Schuldbetrags den Arrest beseitigen.

Die Erhebung der Hauptklage kann dem Arrestantrag nachfolgen, sie muß aber bei Meidung der Aufhebung des Arrestes binnen gerichtlicher Frist erfolgen, wenn der Schuldner dies beim Arrestgericht beantragt. (Arrestsachen sind Feriensachen.) Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen; in bewegliches Vermögen (auch Forderungen) wird sie durch Pfändung bewirkt, die nach denselben Grundsätzen erfolgt wie jede andre Pfändung und ein Pfandrecht mit allen gesetzlichen Wirkungen eines solchen begründet, während der Arrest des frühern gemeinrechtlichen Zivilprozesses bloß die Verfügungsgewalt des Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende Gelder werden hinterlegt; indes soll Versteigerung der Pfänder nur bei Kostspieligkeit der Aufbewahrung oder Gefahr des Verderbens stattfinden.

Im Gegensatz zu dem in das Vermögen des Schuldners zu vollziehenden dinglichen Arrest findet der persönliche Sicherheitsarrest nur noch statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, z. B. um zu verhindern, daß der Schuldner sich durch Flucht dem Offenbarungseid entziehe oder sein Vermögen verschleppe, nicht aber, um den Schuldner zu nötigen, daß er Deckungsmittel herbeischaffe. Daß der Schuldner Vermögen besitze, muß glaubhaft gemacht sein.

Die Vollziehung des persönlichen Arrestes geschieht entweder durch die vom Gerichtsvollzieher nach den Grundsätzen der Verhaftung wegen verweigerten Offenbarungseids vorzunehmende Verbringung des Schuldners in Haft, fern von Straf- und Untersuchungsgefangenen, oder durch sonstige vom Arrestgericht zu treffende Maßregeln, wie Beschlagnahme von Legitimationspapieren, Beigeben einer Wache, Hausarrest, übrigens alles dies nicht auf länger als sechs Monate.

Der Gläubiger hat die Kosten vorzuschießen. Personalarrest als Exekutionsmittel, früher namentlich bei Wechselforderungen üblich, ist durch § 1 des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1868 beseitigt. Ebenso findet jetzt nicht mehr der nach § 2 dieses Gesetzes noch vorgesehene dingliche oder persönliche zur Sicherung der Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens statt, weil der frühere Gerichtsstand des Arrestes in der deutschen Zivilprozeßordnung durch den Gerichtsstand des Aufenthalts (§ 18) und des Vermögens (§ 24) ersetzt ist. Dem Arrest verwandt sind die »einstweiligen Verfügungen« (s. d.).

2) Offener Arrest im Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103, 108) ist die bei der Eröffnung des Konkurses vom Gericht zu verfügende und öffentlich bekannt zu machende Anordnung, durch welche allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, und die Verpflichtung auferlegt wird, von dem Besitz der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgeänderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb bestimmter Frist Anzeige zu machen. Übrigens ist die Gültigkeit einer nach dem Konkursausbruch geschehenden Leistung an den Gemeinschuldner nicht von der nur als Warnung anzusehenden Verfügung des offenen Arrestes, sondern nur von der Bekanntmachung der Eröffnung des Konkursverfahrens abhängig (deutsche Konkursordnung, § 7).



Arrest - Arrhenatherum

Bild 1.867: Arrest - Arrhenatherum
* 4 Seite 1.867.

3) Im Strafverfahren wird der Ausdruck Arrest vielfach gleichbedeutend mit Haft gebraucht. Im Militärstrafrecht insbesondere ist Arrest nach dem Strafensystem des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 (§ 16-28, 44, 52, 54) die militärische Freiheitsstrafe bis zur Dauer von sechs Wochen (darüber hinaus: Gefängnis oder Festungshaft). Sie zerfällt in Stubenarrest (gegen Offiziere und obere Militärbeamte), Verbot des Verlassens der Wohnung und der Annahme von Besuchen; als geschärfter Stubenarrest (gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere) in einem besondern Offizierarrestzimmer zu verbüßen. Gelinder Arrest (gegen Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Gemeine), Einzelhaft. Mittlerer Arrest (gegen Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine), Einzelhaft mit harter Lagerstätte bei Wasser und Brot. [* 3] Die Schärfung fällt am 4., 8., 12. und demnächst je 3. Tag hinweg. Strenger Arrest (nur gegen

mehr

Gemeine), nicht über vier Wochen, zu verbüßen wie der mittlere, jedoch in einer dunkeln Arrestzelle. Die Schärfungen fallen am 4., 8. und demnächst je 3. Tag hinweg. Der strenge Arrest ist mit wenigen Ausnahmen nur gegen den zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits eine Freiheitsstrafe erlitten hat. Ist eine in dem Gesetz angedrohte bestimmte Arrestart gegen den Thäter nach seinem Militärrang nicht statthaft, so wird auf die nächstfolgende nach seinem Rang statthafte Arrestart erkannt.

Vgl.   Dorendorf, Arrest und einstweilige Verfügung (Berl. 1884).

Arrest

Leipzig

Bild 10.662a: Leipzig
* 8 Leipzig.

(spr. arräh), Heinrich Ludwig d', Astronom, geb. 13. Aug. 1822 zu Berlin, [* 5] arbeitete einige Jahre auf der dortigen Sternwarte, [* 6] wurde, nachdem er seit 1845 als zweiter Assistent an der Berliner [* 7] Sternwarte thätig gewesen, 1848 Observator an der Sternwarte zu Leipzig, [* 8] habilitierte sich als Privatdozent an der dortigen Universität mit der Arbeit »Über das System der kleinen Planeten« [* 9] (Leipz. 1851), wurde 1852 außerordentlicher Professor daselbst und ging 1857 als ordentlicher Professor der Astronomie [* 10] nach Kopenhagen, [* 11] wo unter seiner Leitung 1860-61 die neue Sternwarte erbaut wurde.

Dort starb er 13. Juni 1875. Er beschäftigte sich vornehmlich mit Beobachtung der Kometen, [* 12] Planeten, von denen er 1862 die Freia entdeckt hat, und der Nebelflecke [* 13] und Sternhaufen, deren er an 200 neue aufgefunden hat. Die Ergebnisse seiner Beobachtungen veröffentlichte er zum Teil in den Werken: »Resultate aus Beobachtungen der Nebelflecke und Sternhaufen« (Leipz. 1856);

»Siderum nebulosorum observationes Hafnienses« (Kopenh. 1867);

»Untersuchungen über die nebulosen Sterne in Bezug auf ihre spektralanalytischen Eigenschaften« (das. 1872).

Außer einigen andern Kometen entdeckte er 27. Juni 1851 einen periodischen Kometen, dessen kurze Umlaufszeit er berechnete, und der den Namen d'Arrestscher Komet trägt. Er schrieb noch: »De instrumento magno aequatorio Havniae erecto« (Kopenh. 1860).