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Attentat | eLexikon | Rechtswissenschaft - Justiz - Einzelne Verbrechen

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Attemperieren - Atterb

Bild 52.63: Attemperieren - Atterbury
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Überblick der Artikel
3 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Attentat(lat.), Versuch einer gesetzwidrigen Handlung, insbesondere der Angriff auf das Leben eines / 902
Attentat _2Anschlag auf eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens mit symbolischem Nebensinn. / 11
Attentat _3(lat.), eine strafbare Unternehmung, besonders gegen die Persönlichkeit. Die ältern kriminalistisc / 186

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Attentat

2 Seiten, 1'099 Wörter, 7'595 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Einzelne Verbrechen

Attentat

(lat.), eine strafbare Unternehmung, besonders gegen die Persönlichkeit. Die ältern kriminalistischen Schriftsteller pflegten mit Attentat die erste Stufe des verbrecherischen Versuchs zu bezeichnen, den sog. Conatus remotus. Auch im franz. wie im engl. Rechte kommt dieses Wort vor, jedoch in der Bedeutung von commencement d′exécution, wo es also die schon weiter vorgeschrittene verbrecherische Handlung anzeigt. In neuern Zeiten hat man den Ausdruck Attentat ganz besonders auf Versuche der Ermordung einer polit. Persönlichkeit, insbesondere eines Regenten angewendet, wozu namentlich die zahlreichen Mordversuche auf Ludwig Philipp Veranlassung gaben. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §. 80 wird der Versuch des Mordes wie der Mord, welcher an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaat an dem Landesherrn dieses Staates verübt worden ist, als Hochverrat mit dem Tode bestraft, über andere Fälle s. Mord. - Im frühern Civilprozeß bezeichnete man mit Attentat jede Veränderung des thatsächlichen Zustands, wie er bei Einleitung des Prozesses bestand, durch Parteiverfügungen, z. B. Veräußerungen, Verschlechterung des Streitobjekts. Ebenso die Neuerung, deren sich eine Partei oder der Unterrichter schuldig macht, nachdem Berufung eingelegt und dadurch die Sache an den Oberrichter gediehen ist.