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Ausbeute | eLexikon | Rechtswissenschaft - Dingliches Recht - Einzelne Rechte

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Auris - Ausbeutemünzen

Bild 52.142: Auris - Ausbeutemünzen
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Überblick der Artikel
4 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Ausbeute(Bergrecht), der Erlös aus den Grubenprddukten, welcher, soweit er die Ausgaben und den Bedarf / 252
Ausbeute _2$#4 / 98
Ausbeute _3Die Ausbeute der Städte, 5 Mos. 3, 35. Eine Metze oder Zwo zur Ausbeute, Richt. 5, 30. Moab, / 37
Ausbeute _4gleichbedeutend mit Ertrag an unmittelbaren Erzeugnissen einer Stoffproduktion; bezeichnet bei / 44

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Ausbeute

431 Wörter, 2'964 Zeichen

Rechtswissenschaft — Dingliches Recht — Einzelne Rechte

Ausbeute,

gleichbedeutend mit Ertrag an unmittelbaren Erzeugnissen einer Stoffproduktion;

bezeichnet bei bergmännischen Unternehmungen den nach Abzug der Betriebs- und Generalkosten von einem Grubenbetriebe verbleibenden Gewinn, der unter die Teilhaber des Unternehmens (hier die Besitzer von Kuxen oder Kuxanteilen einer Gewerkschaft) zur Verteilung gebracht wird.