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Ausland | eLexikon | Rechtswissenschaft - Völkerrecht

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Fri Jun 14 1889
Titel
Elemente zu Ausland:

1) auf alle im Inlande begangenen strafbaren Handlungen

1) Unterschiedslos In- und Ausländer und zwar

Ausland,

der jurist. Gegensatz von Inland, im Sinne der deutschen Reichsgesetze, insonderheit des Deutschen Strafgesetzbuches, jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige Gebiet. Zum Deutschen Reiche gehören aber nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch die Küstengewässer auf Kanonenschußweite, die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe, [* 2] ferner auch die Luftsäule über deutschem Lande und Wasser auf Kanonenschußhöhe (ein in einem Luftballon über deutscher Erde verübtes Verbrechen ist im Inlande begangen), die Bezirke der deutschen Konsulargerichtsbarkeit, die deutschen Schutzbezirke und die Samoa-Inseln, insofern dort nach Befinden des Oberrichters deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt (Berliner [* 3] Generalakte vom 14. Juni 1889).

Für die Begrenzung des Geltungsgebietes inländischer Strafgesetze dem Ausland gegenüber sind in der Strafrechtswissenschaft folgende Grundsätze aufgestellt: Die inländischen Strafgesetze finden Anwendung 1) auf alle im Inlande begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist (Territorialprincip);

2) auf alle von Inländern im In- oder Auslande begangenen strafbaren Handlungen (Personalprincip);

3) auf alle im Inlande und auf diejenigen im A. begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Inlandsstaat oder ein Inländer der Verletzte ist (Realprincip);

Nord-Amerika. Fluß- un

Bild 1.457a: Nord-Amerika. Fluß- und Gebirgssysteme
* 4 Nordamerika.

4) auf alle strafbaren Handlungen, gleichviel wo, von wem und gegen wen sie begangen sind (Weltrechtspflege). In der Gesetzgebung der einzelnen Länder sind diese Systeme vielfach nicht völlig ungemischt zum Ausdruck gekommen, am reinsten das Territorialprincip in England und Nordamerika [* 4] und die Weltrechtspflege im Österr. Strafgesetz von 1852.

Im Deutschen Strafgesetzbuch gilt als Regel das Territorialprincip; diese Regel hat aber erhebliche Ausnahmen. Dem deutschen Strafgesetz unterliegen:



Ausländer - Auslegung

Bild 52.155: Ausländer - Auslegung
* 6 Seite 52.155.

1) Unterschiedslos In- und Ausländer und zwar: ausland. Für jede im A. begangene hochverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich [* 5] oder einen Bundesstaat und jedes Münzverbrechen (§. 4, Nr. 1). b. Jeder, der irgendwo vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt oder der zur Begehung dieses Verbrechens öffentlich auffordert oder zum Zwecke der Begehung Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, besitzt oder andern überläßt (Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, §. 12). c. Der Kriegsverrat, Leichenraub, Diebstahl und Raub an Verwundeten auf dem Kampf- oder Kriegsschauplätze u. s. w. (Militär-Strafgesetzb. §. 160). 2) Die folgenden strafbaren Handlungen, wenn sie auswärts von einem Deutschen begangen sind: ausland Landesverrat gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat oder Beleidigung gegen einen Bundesfürsten (§. 4, Nr. 2). b. Hoch- und Landesverrat gegen einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder Landesherrn, sofern Gegenseitigkeit verbürgt ist (§. 102). c. Der im A. verübte Nachdruck und die ähnlichen Delikte (Gesetz vom 11. Juni 1870, §. 25). d. Alle Verbrechen und Vergehen, wenn sie durch die Gesetze des Begehungsortes mit Strafe bedroht sind, wenn ferner von den Gerichten des Ausland nicht über die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und Freisprechung oder Strafvollzug erfolgt ist, wenn ferner nicht Verjährung oder Straferlaß eingetreten ist, wenn endlich der nach den Gesetzen des Ausland erforderliche Antrag des Verletzten gestellt ist (§. 4, Nr. 3, §. 5). 3) Die folgenden auswärts begangenen strafbaren Handlungen, wenn die Thäter Deutsche oder Nichtdeutsche in bestimmter Stellung sind, und zwar: u. Beamte, wenn sie ein Amtsdelikt nach deutschem Recht begehen (§. 4, Nr. 1). b. Schiffsleute deutscher Schiffe, wenn sie sich gegen die Disciplin vergeben (Seemannsordnung §. 100).

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Im A. begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder Verträge angeordnet ist. Eine im A. vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen (§§. 6, 7). Ist ein Deutscher im A. wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach deutschem Recht die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge haben kann, so kann in einem neuen Strafverfahren diese Folge nachträglich herbeigeführt werden (§. 37).

Wegen der Anwendung von Strafgesetzen eines einzelnen deutschen Staates auf Handlungen, welche in einem andern deutschen Staat begangen sind, und über die Anwendung des bürgerlichen Rechte auf die in einem andern Lande begründeten Privatrechtsverhältnisse s. Kollision.

Vgl.   Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen (Berl. 1853);

Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht (Hannov. 1862);

Rohland, Das internationale Strafrecht, Bd. 1 (Lpz. 1877);

Binding, Handbuch des Strafrechts, Abteil. 1 (ebd. 1885).