peter-hug.ch

Aussonderung | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Aussonderung - Ausstat

Bild 2.132: Aussonderung - Ausstattung
Seite 2.132.
Überblick der Artikel
2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Aussonderungin der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, / 102
Aussonderung _2im Konkursverfahren die Herausgabe derjenigen Gegenstände, welche nicht dem Gemeinschuldner / 438

Seite 2.132

Aussonderung

540 Wörter, 4'039 Zeichen

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Aussonderung,

in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, aus der Konkursmasse, sei es auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet. Bei offenbarer Berechtigung erfolgt die Aussonderung ohne vorgängigen Rechtsstreit zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Konkursverwalter. Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, auch den Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die Aussonderung durch das Gericht untersagen lassen kann.

Vgl.   Deutsche [* 2] Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Aussonderung,

im Konkursverfahren die Herausgabe derjenigen Gegenstände, welche nicht dem Gemeinschuldner gehören und deshalb auch nicht einen Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Die Deutsche Konkursordnung schreibt in §. 35 vor, daß die Ansprüche auf Aussonderung, welche nicht bloß auf ein dingliches, sondern auch auf ein persönliches Recht gestützt werden können, sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen bestimmen, räumt aber in §. 37 den Verkäufern und Einkaufskommissionären unbedingt das Recht ein, Waren, welche von einem andern Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückzufordern, d. h. deren Aussonderung zu verlangen.

Spanien und Portugal

Bild 15.63a: Spanien und Portugal
* 3 Spanien.

Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Waren nicht schon vor der Konkurseröffnung an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern Person, welche den Gewahrsam für denselben ausübt, gelangt waren. Ein derartiges Recht, welches in den Gesetzgebungen der meisten handeltreibenden Nationen, namentlich in England, Frankreich, Spanien, [* 3] Holland und Belgien [* 4] Anerkennung gefunden hat und gewöhnlich right of stoppage in transitu oder droit de suite genannt wird, kennt die Österr.

Konkursordnung. nicht. Vielmehr wird in diesem Gesetzbuch (§§. 26, 27), das den Anspruch auf Aussonderung als Rückforderungsanspruch bezeichnet, lediglich bestimmt, daß dieser Anspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen sei. Die Aussonderungsberechtigten, welche im Gemeinen Recht Vindikanten oder Separatisten ex jure dominii genannt wurden, haben sich mit ihrem Anspruch an den Konkursverwalter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob er die beanspruchte Sache herausgeben oder es auf einen Prozeß ankommen lassen will. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 121) bedarf der Verwalter, sofern es sich um einen Wert von mehr als 300 M. handelt, der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn er einen Aussonderungsanspruch anerkennen will. Auch soll er in diesem Falle vor der Anerkennung den Gemeinschuldner hören. Doch wird durch den Mangel der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Anhörung des Gemeinschuldners die Gültigkeit der Anerkennung gegenüber dritten Personen nicht berührt (§. 124). Für den Fall, daß der auszusondernde Gegenstand veräußert worden ist, räumt die Deutsche Konkursordnung (§. 38) den Aussonderungsberechtigten das Recht ein, soweit die Gegenleistung noch aussteht, Abtretung des Rechts auf dieselbe, andernfalls aber die Gegenleistung insoweit aus der Masse zu beanspruchen, als sie nach der Konkurseröffnung zu derselben eingezogen worden ist. Nach der Österr. Konkursordnung kann der Rückfordernde nur in Ansehung der nach der Konkurseröffnung veräußerten Gegenstände das Entgelt von der Masse oder von dem Dritten fordern, je nachdem dessen Leistung bereits stattgefunden hat oder noch aussteht. Bezüglich der Aussonderungsansprüche der Ehefrau des Gemeinschuldners schreibt die Deutsche Konkursordnung (§. 37) vor, daß sie Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, nur beanspruchen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.