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Ausstellerim rechtlichen Sinne derjenige, welcher durch die von ihm unterschriebene Urkunde eine Erklärung / 84

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Aussteller

84 Wörter, 646 Zeichen

Aussteller,

im rechtlichen Sinne derjenige, welcher durch die von ihm unterschriebene Urkunde eine Erklärung abgiebt. Das kann ein Zeugnis, eine Verfügung (Quittung, Schuldschein, Auftrag, Wechsel), eine Mitteilung u. dgl. sein. Der Aussteller beim gezogenen Wechsel ist der Trassant, bei der Anweisung der Anweisende, beim eigenen Wechsel der Wechselschuldner. Nach der Deutschen Civilprozeßordn. §.381 begründen Privaturkunden, sofern sie von dem Aussteller unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind.

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