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Bann | eLexikon | Geographie - Großbritannien - Flüsse

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Banksia - Bann

Bild 52.382: Banksia - Bann
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Überblick der Artikel
8 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Bann# (mittellat. bannus oder bannum, franz. ban, ital., span. und portug. bando, vom altdeutschen / 214
Bann _2# (hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge dessen Personen / 509
Bann _3# Fluß in Irland, entspringt auf den Mournebergen in der Grafschaft Down, östlich von Newry, / 41
Bann _4$#4 / 1097
BANN# (etwa auch fälschlich Bahn). Ein in der deutschen Schweiz für sich allein oder in Zusammensetzunge / 48
BANN _2# (Kt. Aargau, Bez. Kulm, Gem. Gontenswil). 540 m. Teil des Dorfes Gontenswil-Unterdorf, im Wynenthal; / 34
BANN _3# (Kt. Zug, Gem. Steinhausen). 426 m. Weiler, an der Grenze gegen den Kt. Zürich; 1 km n. Steinhausen / 40
Bann(mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital., span. und portug. Bando; sämtliche Formen sind / 232

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Bann

2 Seiten, 2'215 Wörter, 14'800 Zeichen

Geographie — Großbritannien — Flüsse

Bann

(mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital., span. und portug. Bando; sämtliche Formen sind wohl ans dem got. Bandvjan, d. i. bezeichnen oder verbindlich machen, entstanden), in der frank. Verfassung und im Mittelalter die der öffentlichen Gewalt, dem Könige, Grafen, Fürsten u. s. w. zustehende Befugnis, bei Strafe zu gebieten oder zu verbieten. Am höchsten stand der Königsbann, durch den die Übertretung eines königl. Befehls mit 60 Solidi gebüßt wurde.

Deu Grafen ermächtigte der Bann nur zur Verhängung einer geringern Buße. Bannen bedeutete daher zunächst soviel als befehlen, auferlegen, z. B. das Erscheinen vor Gericht (bannitio, Vorladung) oder bei kriegerischem Aufgebote (Heerbann, s. d.). Seit der Ausbildung eines öffentlichen Strafrechts sprach man von einem Blutbanne oder der Gerichtsbarkeit über Leben und Tod (judicum capitale), die in der ältern Zeit dem Inhaber vom Könige verliehen sein mußte. Bann bedeutet ferner den Bezirk, durch welchen die Gewalt des Bannherrn sich erstreckt, sowie den Befehl oder das Verbot selbst, auch die durch denselben festgesetzte Strafe.

Außerdem ist Bann gleichbedeutend mit Acht (s. d.) im Sinne von Ausschluß aus der Rechtsgemeinschaft. In einer engern Bedeutung gehört dann Bann (s. Kirchenbann) dem geistlichen Rechte an, die Acht dem weltlichen. Danach erklären sich die Bezeichnungen Gerichtsbann, Burgbann (die einem Burgherrn zustehende Gerichtsbarkeit oder deren Bezirk), Bannmeile (der räumliche Umfang der Gewalt). Im Ausdrucke Bannrecht (s. d.) ist Bann zur Bezeichnung einer gewerblichen Ausschließungsbefugnis abgeschwächt.

Vgl.   W. Sickel, Zur Geschichte des Bann (Marburger Universitätsprogramm, 1886).