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Baugenossenschaften | eLexikon | Volkswirtschaft - Genossenschaftswesen

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sat Jul 04 1868
Titel
Elemente zu Genossenschaften:

Das Genossenschaftsrecht.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

[Vorschußvereine.]

[Konsumvereine.]

[Rohstoffgenossenschaften.]

[Magazingenossenschaften u. a.]

[Baugenossenschaften.]

Das Genossenschaftswesen im Ausland. / In Österreich hat sich das Genossenschaftswesen in der

1884 bestanden an registrierten Genossenschaften:

Genossenschaften,

im weitern Sinn Verbindungen von Personen, welche zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke Kapital und Arbeitskräfte einschießen. Solche Verbindungen haben sich schon in den ältesten Zeiten gebildet; die alten Feldgemeinschaften, wie sie in vielen Ländern vorkommen, die Markgenossenschaften und die Handwerkerverbindungen zur römischen Kaiserzeit waren ebenso Genossenschaften wie die im Mittelalter entstandenen Gilden und Zünfte der Kaufleute und des Handwerkerstandes.

Bei den Genossenschaften tritt, zum Unterschied von den Handelsgesellschaften, bei denen reine Kapitalbeteiligungen vorkommen, die Person mit ihrer Verantwortlichkeit mehr in den Vordergrund. Der Begriff ist allerdings je nach der Entwickelung der Praxis und der Verschiedenheit der Gesetzgebung ein schwankender. Es gibt Genossenschaften, bei denen die Zugehörigkeit der Person durch die Natur der Sache, durch Lage und Beschaffenheit von Gegenständen bedingt ist (verschiedene landwirtschaftliche Genossenschaften, wie Meliorations-, Deich-, Be- u. Entwässerungsgenossenschaften, Waldgenossenschaften).

Kreiden - Kreis

Bild 10.184: Kreiden - Kreis
* 4 Kreis.

Die Zahl der Mitglieder solcher Genossenschaften ist von vornherein eine bestimmt gegebene, oder ihre durch Teilungen oder Vereinigungen von Besitz hervorgerufene Veränderung hat keinen Einfluß auf den Kreis [* 4] der genossenschaftlichen Wirksamkeit. Es gibt ferner Genossenschaften, bei denen die Haftpflicht der Mitglieder von derjenigen der Mitglieder einer Aktiengesellschaft sich überhaupt nicht unterscheidet; solche, bei welchen die Genossen sich am genossenschaftlichen Leben durch Arbeit nicht mehr beteiligen als der Aktionär an der Aktienunternehmung; endlich freie Genossenschaften neben Zwangsgenossenschaften, bei denen der Wille der Majorität oder des Gesetzes den Beitritt erzwingt, den Austritt verhindert (Waldschutzgenossenschaften, landwirtschaftliche Meliorations-, Be-, Entwässerungsgenossenschaften, Deichgenossenschaften oder Deichverbände).

Daher ist der Begriff nur länderweise je nach den gesetzlichen Bestimmungen über die verschiedenen Gruppen von Genossenschaften, dann auch nach der Besonderheit der einzelnen Gebiete genossenschaftlicher Wirksamkeit bestimmt zu geben. Allerdings denkt man gewöhnlich, wenn von Genossenschaften schlechthin die Rede ist, an solche, welche im Gegensatz zu den alten Zünften sich auf dem Weg freiwilliger Vereinigung bilden, um durch ihre Vereinigung die Vorteile des Großbesitzes und des Großbetriebes zu erreichen.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 5 Deutschland.

Das Genossenschaftsrecht.

Der Zahl und dem Geschäftsumfang nach stehen heute die gewerblichen Zwecken dienenden, auch im Gebiet des landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes anwendbaren Genossenschaften, insbesondere die Kredit- oder Vorschußvereine, in erster Linie. In Deutschland [* 5] war der Rechtsboden derselben vor ihrer besondern gesetzlichen Regelung ein durchaus unsicherer. Letztere erfolgte durch Schaffung eines besondern Genossenschaftsrechts, um dessen Begründung Schulze-Delitzsch sich hervorragende Verdienste erworben hat.

Vor allem war es nötig, daß die Genossenschaften die Rechte einer juristischen Persönlichkeit erlangen können. Dies ermöglicht das norddeutsche Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 (seit 1873 gültig für das ganze Deutsche Reich). [* 6] Nach demselben können Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft erwerben.

Alle andern Gesellschaften und Vereine sind in das Genossenschaftsregister nicht eintragbar, also nicht Genossenschaften im Sinn des genannten Gesetzes (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Die Firma muß eine von andern Firmen desselben Ortes deutlich unterschiedene, die Bezeichnung »eingetragene Genossenschaft« führende Sachfirma sein. Staatliche Genehmigung ist für Begründung und Einregistrierung nicht erforderlich, dagegen muß der schriftlich abzufassende Gesellschaftsvertrag (Statut) bestimmten gesetzlichen Erfordernissen genügen.

Zur Erleichterung der Abfassung eines solchen Statuts hat Schulze-Delitzsch Musterstatuten veröffentlicht. Das Geschäftskapital ist ein nach der wechselnden Mitgliederzahl veränderliches. Dasselbe wird zunächst durch die Geschäftsanteile gebildet, welche jedes Mitglied bis zu statutenmäßig bestimmter Höhe einzuzahlen hat. Diese Anteile sind, um eine größere Beteiligung kleiner Leute zu ermöglichen, meist niedrig bemessen; auch können sie in Raten entrichtet werden. Im letztern Fall werden jedoch Gewinnanteile nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsanteil so lange zugeschlagen, bis derselbe seine statutenmäßige Höhe erreicht hat.



Genossenschaften (Rech

Bild 7.104: Genossenschaften (Rechte; Organe; Auflösung; Zweck)
* 9 Seite 7.104.

Gewinn und Verlust werden bei Vorschußvereinen in der Regel nach Höhe der Geschäftsanteile verteilt, während bei andern Genossenschaften die Gewinnverteilung nach dem Umsatz die Regel bildet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung. Die Genossenschaften haben Kaufmannseigenschaft, ihr Geschäftsbereich kann sich auf die Mitglieder beschränken, jedoch auch auf Nichtmitglieder ausdehnen. Das deutsche Gesetz verlangt ausschließlich unbeschränkte Haftpflicht, während andre Länder sich für das Wahlsystem entschieden haben und der Gesellschaft überlassen, ob sie sich mit beschränkter oder mit unbeschränkter Haftbarkeit konstituieren will. Dabei gilt im Zweifelsfall in England und Frankreich die beschränkte, in Belgien, [* 7] den Niederlanden und der Schweiz [* 8] die unbeschränkte Haftpflicht als normal. Ehe die Genossenschaften rechtlich anerkannt waren, waren ihre Mitglieder nach gemeinem Recht solidarisch haftbar. Nach dem preußischen Gesetz vom 27. März 1867 hafteten sie mit ihrem Vermögen solidarisch erst,

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insoweit das Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Auch nach jetzt gültigem Rechte dient zunächst das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger. Wenn dasselbe nicht zureicht, so kommt, um Regreßprozesse zu vermeiden, das die Härten der Solidarhaft mildernde Umlageverfahren in Anwendung, d. h. der Vorstand stellt einen Verteilungsplan auf, in welchem berechnet ist, welche Beiträge jedes Mitglied zu leisten hat.

Dieser Plan kann gerichtlich als zwangsweise vollstreckbar erklärt werden, was jedoch dessen (freilich nicht mit Suspensivwirkung verknüpfte) Anfechtbarkeit auf dem Weg der Klage durch die einzelnen Genossenschafter nicht ausschließt. Die Frage, ob nur unbeschränkte Haft oder daneben auch nach freier Wahl der Gesellschaft mit Wahrung der nötigen Sicherheit für Dritte die beschränkte Haft zulässig sein soll, bildete in den letzten Jahren in Deutschland einen Gegenstand lebhafter Erörterung, die eine im allgemeinen der freien Wahl zuneigende Anschauung gefördert hat.

Bayern

Bild 2.532a: Bayern
* 10 Bayern.

Übrigens bietet das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 in beschränktem Rahmen Gelegenheit, einzelne Aufgaben von Genossenschaften zu lösen, ohne die durch das Genossenschaftsgesetz vorgeschriebene persönliche Haftung der Mitglieder übernehmen zu müssen. Nach dem genannten Gesetz können die neuen Innungen zur Förderung des Geschäftsbetriebes ihrer Mitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten. Nach § 99 der Gewerbeordnung haftet aber für alle Verbindlichkeiten der Innung nur das Innungsvermögen. Die vor 1873 in Bayern [* 10] gegründeten Genossenschaften, welchen das Gesetz vom 29. April 1869 das Recht der beschränkten Haftpflicht zugestanden hatte, behalten dasselbe auch fernerhin bei. Die Haftpflicht ist zeitlich beschränkt. Sie verjährt binnen zwei Jahren nach Auflösung einer Genossenschaft, bez. nach dem Ausscheiden des einzelnen Genossenschafters.

Organe der Genossenschaften sind: der gesetzlich vorgeschriebene Vorstand, welcher aus den Mitgliedern zu wählen ist, und der die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, die Generalversammlung, in welcher, wenn nichts andres bestimmt ist, jeder Genosse eine Stimme hat, der Aufsichtsrat, welchen die Genossenschaft zur Überwachung der Geschäftsführung und Kontrolle dem Vorstand an die Seite setzen kann, sowie in besondern Fällen Bevollmächtigte, welche zur Führung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats etc. ernannt werden können.

Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt durch Ablauf [* 11] der für sie festgesetzten Zeit, durch Beschluß der Genossenschaft, durch Eröffnung des Konkurses, durch den Tod sämtlicher Mitglieder, wenn das Statut nichts andres bestimmt, endlich und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung durch richterliches Erkenntnis, wenn die Genossenschaft sich das Gemeinwohl gefährdende gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen läßt, oder wenn sie andre als im Gesetz bezeichnete Zwecke verfolgt.

Reicht das Vermögen zur Deckung der Schulden aus, so findet das Liquidationsverfahren statt; ist das Vermögen hierfür ungenügend, so kommt das Konkursverfahren mit nachfolgendem Umlageverfahren in Anwendung. Verbleiben aber nach Deckung der Schulden Überschüsse, so werden aus denselben die Geschäftsanteile nach Höhe der einzelnen Guthaben zurückgezahlt. Weitere Überschüsse werden, insoweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, nach der Kopfzahl verteilt. Praktische Anweisungen zur Gründung und Einrichtung von Genossenschaften gibt Schulze-Delitzsch, »Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken« (5. Aufl., Leipz. 1876),

und in seiner Schrift »Die in einzelnen Gewerbszweigen« (das. 1873).

Zweck der Genossenschaft ist es, durch Vereinigung von Kräften und Kapitalien wirtschaftliche Erfolge zu erzielen, welche dem Einzelnen unerreichbar sind. Solche Vorteile können bestehen in billigerm Erwerb (Konsum- und Kreditvereine, Rohstoff- und Baugenossenschaften), in gemeinschaftlicher Benutzung von Kapitalien, Maschinen, Verkaufshallen, Wasserkräften etc. (Werkgenossenschaften), im Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung (Magazingenossenschaften) oder in gemeinschaftlicher Produktion (Produktivgenossenschaften).

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 12 Grenzen.

Diejenigen Genossenschaften, deren Thätigkeit vorwiegend oder ganz dem Bereich des Handels und des Verkehrs angehört (Konsum-, Kreditvereine), werden oft als Distributivgenossenschaften andern Genossenschaften, wie insbesondere den Produktiv- und Baugenossenschaften, deren Thätigkeit auf die Güterproduktion gerichtet ist, gegenübergestellt. Den kleinen Leuten sollen durch die Verbindung die Vorteile des Großbesitzes und Großbetriebes zugänglich gemacht werden. Innerhalb gewisser Grenzen [* 12] ist dies immer möglich.

Die genossenschaftliche Verbindung kann nicht allein technisch-finanziell, sondern auch in sittlicher und sozialer Beziehung einen segensreichen Einfluß ausüben (Interesse der selbständigen Genossen gegenüber dem von Lohnarbeitern, erzieherische Wirksamkeit, Förderung der Sparsamkeit und des Gemeinsinns, Übung in Selbstverwaltung und Unterordnung, angemessenere Einkommensverteilung etc.). Dagegen haben manche Genossenschaften im Anfang mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen (Mangel an Kapital und Geschäftserfahrung), und wenn einmal die Glut des ersten Eifers sich abgekühlt hat, so drohen die Gefahren der durch Vielköpfigkeit hervorgerufenen Schwerfälligkeit, des Mißtrauens, der Unbotmäßigkeit etc. Je inniger die Verbindung ist (insbesondere bei Produktivgenossen), um so mehr muß sich tüchtige technisch-wirtschaftliche Bildung und Sach- und Menschenkenntnis mit einem hohen Maß moralischer Kraft [* 13] bei allen Genossen paaren, wenn die Verbindung Aussicht auf Bestand haben soll.

Infolgedessen haben denn auch diejenigen Genossenschaften, welche hohe Anforderungen in moralischer und wirtschaftlicher Beziehung stellen, wie die Produktivgenossenschaften, in Deutschland bisher wenig Verbreitung gefunden, während die meisten Genossenschaften auf den Gebieten sich gebildet haben, auf welchen der Möglichkeit einer zahlreichen Mitgliedschaft mäßige Anforderungen an Leistungsfähigkeit und moralische Kraft der Genossen gegenüberstehen (Konsum- und Kreditvereine).



Genossenschaften (Vors

Bild 7.105: Genossenschaften (Vorschuß-, Konsumvereine)
* 16 Seite 7.105.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

In Deutschland hat sich das Genossenschaftswesen, angeregt und gefördert durch Schulze-Delitzsch, in kurzer Zeit außerordentlich entwickelt. Es bestanden Genossenschaften, gegründet nach dem System Schulze-Delitzsch, der zuerst 1849 eine Einkaufsgenossenschaft für Arbeitsmaterial von Handwerkern in Delitzsch [* 14] ins Leben gerufen hatte, im J. 1876: 3080, 1881: 3481, 1884: 3822. Die Mitgliederzahl wird für 1884 auf rund 1½ Mill. beziffert, die gesamten geschäftlichen Leistungen wurden auf 3000 Mill. Mk. veranschlagt, denen 300 Mill. angesammelte eigne Kapitalien an Geschäftsanteilen und Reserven und etwa 500 Mill. fremde Gelder als Betriebsfonds dienten. Dazu kamen noch ca. 800 Raiffeisensche Darlehnskassen und andre landwirtschaftliche Genossenschaften. Ein großer Teil der deutschen Genossenschaften gehört zum »Allgemeinen Verband [* 15] der auf Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften«,

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dessen Geschäfte durch einen besoldeten Anwalt (bis zu seinem Tode der Gründer des Verbandes, Schulze-Delitzsch, jetzt Reichstagsabgeordneter Friedr. Schenck in Berlin) [* 17] besorgt werden. Letzterer besorgt auch die Herausgabe des statistischen »Jahresberichts«. Die dem Verband angehörigen Vereine senden alljährlich zu einem allgemeinen Vereinstag Vertreter. Dieser Vereinstag ist die oberste Instanz, welche die gemeinsamen Interessen überwacht, deren Wahrnehmung bei der Gesetzgebung ebenso wie die Beratung der einzelnen Vereine bei ihrer Organisation etc. dem Anwalt übertragen ist.

Presse (technisch)

Bild 13.330: Presse (technisch)
* 18 Presse.

Zwischenglieder zwischen den einzelnen Vereinen und dem Vereinstag bilden die Unter-, Provinzial- oder Landesverbände, zur Zeit 33 an Zahl, umfassend die Vereine einzelner Provinzen und Länder oder auch gewisser Zweige der Genossenschaften (Fachverbände). Die von diesen Zwischengliedern gewählten Vorstände bilden einen engern Ausschuß und stehen dem Anwalt bei Ordnung der Finanzen des Verbandes wie in allen andern wichtigen Angelegenheiten zur Seite. Als Verbandsorgan in der Presse [* 18] dient die von Schulze-Delitzsch gegründete Wochenschrift »Blätter für Genossenschaftswesen« (früher »Innung der Zukunft«, Leipz. 1866 ff., jetzt redigiert von Schenck). Die von Verbandsvereinen 1864 mit 9 Mill. Mk. Aktienkapital gegründete Deutsche Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Komp. in Berlin und ihre Kommandite in Frankfurt [* 19] a. M. vermitteln den Genossenschaften die Großbankverbindung und den Giroverkehr.

[Vorschußvereine.]  

Die in Deutschland am meisten vertretenen Genossenschaften sind die Kreditgenossenschaften (Vorschuß- und Kreditvereine, Volks- und Gewerbebanken), deren erste als Vorschußverein 1850 von Schulze-Delitzsch zu Delitzsch in der Provinz Sachsen [* 20] gegründet wurde. Über die Entwickelung der Genossenschaften bieten folgende Zahlen, auch wenn sich dieselben nur auf die Vereine beziehen, die der Anwaltschaft ihre Geschäftsabschlüsse einreichten, doch ein zuverlässiges Bild:

Rech­nungs­jahr Zahl der Vereine Mit­glieder­zahl Gewährte Vorschüsse u. Prolonga­tio­nen Eig­ner Fonds Auf Kredit entnom­men Dem Anwalt bekannte Vereine
    in Millio­nen Mark
1859 80 18.676 12 0.8 3.0 190
1860 133 31.603 25 1.6 7.2 257
1865 498 169.595 203 14.5 52.9 961
1870 740 314.656 623 43.9 138.0 1871
1875 815 418.251 1496 91.9 330.2 2764
1880 906 460.656 1447 118.4 364.5 1895 1
1884 879 451.779 1517 126.5 393.2 1965

1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.

Diese Genossenschaften, welche den Raiffeisenschen Darlehnskassen in ihren Zielen sehr nahe stehen und nur in den Verwaltungsformen sich wesentlich unterscheiden, wollen das Kreditbedürfnis ihrer Mitglieder, welche als einzelne Personen an sich nur geringen Kredit genießen, durch Vereinigung der gesamten Einzelkredite in einen durch die Solidarhaft ihrer Mitglieder wesentlich erhöhten, somit die Beschaffung fremder Kapitalien erleichternden Gesamtkredit und durch Gewährung von verzinslichen Vorschüssen an ihre Mitglieder befriedigen.

Als Mittel des Geschäftsbetriebes dienen die eingezahlten Geschäftsanteile, die aus Eintrittsgeldern und Gewinnanteilen angesammelten Reserven und die Anlehen. Ein regelmäßiger Geschäftsgang wird gesichert durch Vorsicht bei der Kreditgewährung (nur für kurze Zeit und produktive Zwecke unter sichernder Bürgschaft), durch richtige Bemessung der Fristen für Kündigung des geliehenen Kapitals, der Mitgliedschaft und für Auszahlung von Geschäftsanteilen. Diese Genossenschaften können insbesondere auch dadurch einen guten Einfluß ausüben, daß sie zur Kapitalbildung und zur Sparsamkeit anregen.

[Konsumvereine.]  

Die Konsumvereine (Lebensbedürfnisvereine), welchen Mitglieder der verschiedensten Berufsstellungen angehören können, kaufen Waren, insbesondere Lebensmittel, im großen ein und geben sie an die Mitglieder (manche Vereine auch an Nichtmitglieder) zumeist mit mäßigem Aufschlag, in seltenen Fällen zu den Selbstkosten ab. Am Schluß des Geschäftsjahrs wird der Geschäftsgewinn nach Verhältnis der Einlagen oder des Jahreskonsums als Gewinnanteil verteilt oder gutgeschrieben.

Das nötige Geschäftskapital wird durch Geschäftsanteile und Eintrittsgelder beschafft, ausnahmsweise auch durch Anlehen, bez. Warenkauf auf Kredit. Der Verkauf soll nur gegen Barzahlung erfolgen. Einzelne Vereine sind nur Markenvereine (Markenkonsumvereine), welche mit Geschäftsleuten Verträge dahin abschließen, daß ihre Mitglieder, welche sich durch vom Verein ausgestellte Marken zu legitimieren haben, bei Entnahme von Waren Rabatt erhalten. Dieselben kommen, nachdem manche derselben wenig günstige Erfahrungen gemacht haben (schlechtere Behandlung, geringere Warenqualität), heute nur noch selten vor.

Dagegen bestehen solche Markenverträge bei vielen Konsumvereinen, welche eigne Warenlager halten, für solche Lebensbedürfnisse, die in diesen Lagern nicht vorrätig sind. Die Konsumvereine wollen nicht allein billige, sondern auch unverfälschte Waren liefern, durch Zwang zur Barzahlung vom Kreditnehmen und seinen Folgen loslösen und das Ansammeln von Ersparnissen erleichtern. Dagegen haben manche derselben mit dem Übelstand zu kämpfen, daß sie nicht das jeden Vorteil ausnutzende Interesse des Geschäftsmanns bethätigen können, insbesondere wenn sie sich nicht einer sehr tüchtigen und opferwilligen Leitung erfreuen.

Außerdem hält die Solidarhaft leicht kaufkräftige Mitglieder fern. Eine wohlthätige Wirkung üben die Konsumvereine besonders bei mangelnder Konkurrenz aus (Fabriken, Bergwerke mit zahlreichen Arbeitern in verkehrsarmen Gegenden). Verkaufen Konsumvereine auch Waren an Nichtmitglieder, so sind sie auch als gewerbesteuerpflichtig anzusehen.

Vgl.   Pfeiffer, Die Konsumvereine, ihr Wesen und ihr Wirken (2. Aufl., Stuttg. 1869);

Schneider, Taschenbuch für Konsumvereine; Anweisung zu deren Gründung und Einrichtung (Leipz. 1883).

Die Entwickelung der Konsumvereine veranschaulicht nachstehende Übersicht:

Jahr Dem Anwalt bekannte Vereine Vereine, von de­nen Abschlüsse vorla­gen Zahl der Mit­glieder Verkauf­serlös Geschäftsan­teile Anlehen
      in Millio­nen Mark
1864 97 38 7709 0.8 0.06 0.05
1870 739 111 45.761 9.0 0.82 0.55
1878 1052 202 109.515 28.6 2.93 2.81
1881 660 1 185 116.510 32.8 3.09 2.93
1883 675 172 110.433 32.7 3.07 3.11
1884 678 164 117.278 34.6 2.85 2.24

1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.

Die Zahl der der Anwaltschaft bekannten Kreditgenossenschaften und Konsumvereine betrug 1884: 1956, welche sich auf die einzelnen Provinzen des Königreichs Preußen [* 21] und die übrigen Staaten des Deutschen Reichs wie folgt verteilten:

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