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Beamtes. Amt und Staatsdienst. / 5

Seite 52.595

Beamte

5 Wörter, 33 Zeichen

Amsterdam - Amt

Bild 1.511: Amsterdam - Amt
* 2 Seite 1.511.

Amt,



Amt Christi - Amtsbezi

Bild 1.512: Amt Christi - Amtsbezirk
* 4 Seite 1.512.

im allgemeinen jede berufsmäßige Thätigkeit; im engern und eigentlichen Sinn diejenige, welche auf Erreichung allgemeiner und öffentlicher Zwecke gerichtet ist. Man versteht dann in subjektiver Beziehung unter Amt die Verpflichtung zur berufsmäßigen Thätigkeit für öffentliche Zwecke infolge desfallsiger Anstellung, im objektiven Sinn aber den bestimmten Kreis [* 3] der Thätigkeit, zu welcher der Angestellte verpflichtet ist. Je nach der besondern Art dieser Thätigkeit und nach der erfolgten Anstellung zerfallen die Ämter selbst in Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen- und Gemeindeämter und die angestellten Personen dem entsprechend in Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen- und Gemeindebeamte. Regelmäßig ist mit diesen Ämtern ein bestimmter

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Gehalt oder eine Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen Stellung, dem Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen soll. Im Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen. Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen Stellung nicht mehr als Privatmann, sondern als eine öffentliche Person. Er ist ein Glied [* 5] des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich ausübt.

Hiernach muß sich auch die Achtung, welche der einzelne Staatsbürger dem Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des Staats mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die Gemeinde, die Kirche als solche genießen, auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem Amt eine gewisse Amtsehre verbunden ist, welche wie die Autorität, von welcher das Amt selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß Verletzungen jener amtlichen Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung).

Auch hängt damit die in manchen Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche Adel (Amts- oder Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet, daß ihre Inhaber bei Zusammensetzung der Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz und Stimme in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene Amt dem Beamten auch höhere Pflichten auf, welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es auch als gerechtfertigt, wenn Verbrechen und Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen Stellung begeht, besonders streng geahndet werden.

Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches Amt bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen Verfahren ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im Sinn dieses Strafgesetzes die Advokatur, die Anwaltschaft, das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien.

Vgl.   Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874).