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Bergen | eLexikon | Geschichte - Niederlande - Historische Orte

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Bergelohn - Bergen

Bild 2.732: Bergelohn - Bergen
Seite 2.732.
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10 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Bergen# in der Seemannssprache s. v. w. in Sicherheit bringen, daher bei starkem Winde die Segel niederholen / 445
Bergen _2# norweg. Stift, grenzt nördlich an das Stift Drontheim, östlich an Christiania, südlich an / 797
Bergen _3# 1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund, auf der Insel Rügen, durch Eisenbahn mit / 246
Bergen _41) Rügen, (1885) 3732 Einw. - 2) Marktflecken, Regierungsbezirk Kassel, (1885) 3366 Einw. / 13
Bergen _5s. Verbergen / 25
Bergen _6# in der Seemannssprache im allgemeinen soviel wie in Sicherheit bringen; daher heißt die Segel / 683
Bergen _7# 1) B. auf Rügen, Kreisstadt im Kreis Rügen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund und Hauptstadt / 337
Bergen _8# Stadt in Belgien, s. Mons. / 6
Bergen _9# Dorf im Bezirk Alkmaar der niederländ. Provinz Nordholland, 4 km im NW. von Alkmaar, wurde / 56
Bergen _10# 1) Stift im Königreich Norwegen, umfaßt die Ämter Stadt B., Nordre-Bergenhus, Söndre-Bergenhus / 488

Seite 2.732

Bergen

2 Seiten, 3'096 Wörter, 22'195 Zeichen

Geschichte — Niederlande — Historische Orte

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Bergen,

Winde (Maschine)

Bild 16.668: Winde (Maschine)
* 2 Winde.

in der Seemannssprache s. v. w. in Sicherheit bringen, daher bei starkem Winde [* 2] die Segel niederholen (herabnehmen); dann ein Schiff [* 3] oder dessen Ladung aus Seenot oder die Güter eines gescheiterten oder gestrandeten Schiffs ganz oder teilweise retten. Man unterscheidet hierbei Zivilbergung und Militärbergung, je nachdem die Seenot durch Sturm oder andre natürliche Ereignisse hervorgerufen oder das Schiff aus Feindesgewalt oder aus den Händen von Seeräubern gerettet worden ist.

Wurde ein Schiff oder dessen Ladung durch dritte Personen geborgen, so können diese von dem Eigentümer eine Vergütung (Bergelohn, Bergegeld) beanspruchen. In England bestimmt der Admiralitätshof die Größe dieses Bergegeldes je nach der Größe der bestandenen Gefahr, der Arbeit und der Anstrengung des Bergenden, nach dem Werte des Schiffs und der Ladung etc.; es wird oft die Hälfte, ⅛ oder 1/10 vom Werte des Rettungsobjekts dem Berger zugesprochen. Der Bergelohn bei Wiedernahme eines Schiffs aus Feindeshand beträgt ⅛ seines Wertes oder seiner Ladung, wofern sie von einem königlichen Kriegsschiff, ⅙, wenn dieselbe von einem englischen Kaper oder einem andern englischen Schiff bewirkt wird; ist aber das Schiff vom Feind zu einem Kriegsschiff ausgerüstet worden, so bringt die Bergung dasselbe ganz in das Eigentum des Wiedernehmers. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 742) unterscheidet zwischen eigentlicher Bergung und Bergelohn einerseits und bloßer Hilfsleistung und Hilfslohn anderseits, je nachdem das Schiff oder die gerettete Ladung der Verfügung der Schiffsbesatzung bereits entzogen war oder die Hilfsleistungen der betreffenden Personen zu den Bemühungen der Schiffsmannschaft nur hinzugetreten sind.

Dienstbarkeit - Dienst

Bild 4.954: Dienstbarkeit - Dienstvergehen
* 4 Dienste.

Der Betrag des im letztern Fall zu leistenden Hilfslohns soll ein geringerer sein als bei der eigentlichen Bergung. Der Bergelohn aber soll regelmäßig den dritten Teil des Wertes des Geborgenen nicht übersteigen und ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf einen Quoteteil der geborgenen oder geretteten Güter und zwar nötigen Falls durch richterliches Ermessen festgesetzt werden. Der Anspruch auf Bergelohn geht verloren, wenn der Berger seine Dienste [* 4] aufgedrungen oder wenn er von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.

Wurde noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Bergelohns abgeschlossen, so kann derselbe wegen Übermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten werden. Erfolgt die Bergung durch ein andres Schiff, so hat der Reeder desselben die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft das letzte Viertel nach Verhältnis der Heuer zu beanspruchen. Übrigens wird durch das Bergen [* 5] eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Bergegeldes nicht begründet; doch steht dem Berger an den geborgenen Gegenständen ein Pfandrecht und bis zur Sicherstellung wegen seiner desfallsigen Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu, indem er die Rechte eines Schiffsgläubigers geltend machen kann.

Vgl.   Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 742 ff.; Hamburger Statuten, II, 17, 5; die deutsche Strandungsordnung hat an diesen Bestimmungen nichts geändert.

Bergen,

Christiandor - Christi

Bild 4.92: Christiandor - Christiania
* 6 Christiania.

[* 5] norweg. Stift, grenzt nördlich an das Stift Drontheim, östlich an Christiania, [* 6] südlich an Christiansand und westlich an die Nordsee und hat ein Areal von 38,511 qkm (699,4 QM.) mit (1876) 284,061 Einw. Die Haupterwerbszweige sind Viehzucht und [* 7] Fischerei [* 8] und etwas Fabrikbetrieb. Außer einigen Marmorbrüchen und den jetzt aufgegebenen Kupferwerken Ardal, Christiansgab und Grimmelin hat das Stift keine Bergwerke. Die Gebirgsbewohner verfertigen Holzwaren, Kämme, Bürsten, Netze, Geigen etc. Ausfuhrartikel sind: Produkte der Herden, Fische, [* 9] Federn, Marmor und Mühlsteine. [* 10] Zum Stift gehören zwei Ämter, die Stadt Bergen, welche eigne Verwaltung hat, und der südlichste Teil der Vogtei Romsdal.

QKilom. Bevölke­rung 1876 über­haupt auf 1 QKil.
Söndre-Ber­genhus 15.120 119.303 8
Nordre-Ber­genhus 18.378 86.208 5
Die Stadt Ber­gen 1 33.830 -
Teil der Vogtei Romsdal 5012 44.720 9
: 38.511 284.061 7

Jundt - Jupiter

Bild 18.481: Jundt - Jupiter
* 11 Klima.

Die gleichnamige Hauptstadt des Stiftes, zugleich die einzige Stadt desselben (ehemals Björgin genannt), nach Christiania die wichtigste Handelsstadt und volkreichste Stadt Norwegens, liegt auf einem Vorgebirge, ganz von Wasser und nur im NO. von mehr als 650 m hohen Bergen umgeben, und wird durch hohe Mauern, die Forts Bergenhus, Sverresborg, Frederiksborg und die Batterie Christiansholm verteidigt. Seiner geschützten Lage verdankt ein verhältnismäßig sehr mildes Klima, [* 11] doch regnet es sehr häufig (jährliche Regenmenge 83,2 Par. Zoll oder 2252 mm); die jährliche mittlere Temperatur beträgt 8,1° C., wie in Breslau, [* 12] während sie in dem viel südlichern Christiania nur 5,3° C. beträgt.

Die Stadt erhebt sich amphitheatralisch um den bequemen, sichern und tiefen, aber klippenreichen Hafen (Bergens Våg), der von sieben hohen nackten Bergen (die höchsten: Flöfjäll, Ulricken und Lyderhorn) überragt und von Wiesen, Gärten und Landhäusern umkränzt wird. An seiner westlichen Seite liegt die Zollkammer, wo auch die tiefgehenden Schiffe [* 13] ankern können. Bergen besteht aus drei Teilen: der eigentlichen Stadt, dem Sandvigen und Nöstet. Die Straßen sind eng, uneben und schief; nur die Obere und Untere Sandstraße machen davon eine Ausnahme.



Bergen - Bergenroth

Bild 2.733: Bergen - Bergenroth
* 16 Seite 2.733.

Die Häuser sind meist von Holz, [* 14] selten von Stein. hat 6 öffentliche Plätze (worunter der schöne Torvet oder Fischmarkt und der lebhafte Rathausplatz), eine Kathedrale und 3 andre Kirchen, während die Zahl der Kirchen und Klöster sich früher auf 30 belief, aber durch sieben große Feuersbrünste (davon vier allein im 18. Jahrh.) so vermindert wurde; ferner ein Rathaus und ein Manufakturhaus. Die Einwohner (1876: 33,830, mit den Vororten 38,573) nähren sich größtenteils von Handel; doch betreiben sie auch Fabriken, z. B. für Handschuhe, Leder, Seife, Angeln etc., Thransiedereien, Schiffbau. Der Wert der Einfuhr betrug 1881: 28,289,800 Kronen, [* 15] der der Ausfuhr 20,194,000 Kr., 1882 bezüglich 27,957,000 Kr. und 17,855,600 Kr. Die Ausfuhr der Fischwaren betrug 15,462,400 Kr. Noch jetzt ist, wie zuzeiten der Hansa, der

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Fischhandel (besonders Stockfische und Heringe) der bedeutendste Erwerbszweig. Jährlich werden mindestens 400,000, mitunter aber über 470,000 Ton. Fische eingesalzen, die besonders nach den Ostseehäfen: Danzig, [* 17] Königsberg, [* 18] Riga [* 19] etc., ausgeführt werden. Außer Heringen werden auch andre Fischarten (Stockfische jährlich an 150,000 metr. Ztr.) aus den kleinen nördlichen Hafenplätzen hierher auf die Messe (Stävne) gebracht, die zweimal jährlich, im Frühling und im Spätsommer, gehalten wird.

Die Nordländer vertauschen hier ihre Fische gegen Branntwein, Tabak, [* 20] Getreide, [* 21] Mehl, [* 22] Südfrüchte, Kolonialwaren, Wolle, Baumwolle, [* 23] Tuch etc., welche von Dänen, Engländern, Niederländern und Deutschen hierher gebracht werden. Andre Ausfuhrartikel sind: Teer, Thran, Häute, Bretter, Masten, Latten, Brenn- und Bauholz etc. Bergens Schiffahrt wird mit ungefähr 400 eignen Schiffen von geringem Tonnengehalt betrieben, und jährlich laufen etwa 1000 Schiffe (darunter vom Ausland etwa 700 mit 180,000 T.) in den hiesigen Hafen ein.

Norddeutscher Lloyd -

Bild 62.415: Norddeutscher Lloyd - Nordenberg [unkorrigiert]
* 24 Norden.

Seit 1883 führt eine Eisenbahn nach der Gemeinde. Voß im Norden [* 24] des Hardangerfjords. An öffentlichen Anstalten bestehen: ein Nationalmuseum, eine 1554 gestiftete Kathedralschule, das 1752 gegründete Seminarium Fredericianum, 3 andre Schulen, 5 Armenanstalten, eine Navigationsschule, die Harmonische [* 25] Gesellschaft (für schöne Künste) und die Gemeinnützige (für Industrie). Bergen ist Sitz eines Bischofs, eines deutschen Konsuls, des Stiftsamtmanns und Stiftsobergerichts. Hier wurde der norwegisch-dänische Dichter Holberg geboren. - Die Stadt ward 1070 von König Olaf Kyrre gegründet.

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 27 Grenzen.

Die hanseatische Faktorei an der östlichen Seite des Hafens auf der Gargebrücke (1412-39 unter König Erich von Pommern [* 26] errichtet und 1445 bestätigt) benahm sich nicht selten gegen die Bürger mit großer Insolenz und befestigte sogar ihr den Hafen beherrschendes Stadtviertel Contoiret oder Tydskebrüggen, welches noch jetzt der Mittelpunkt des Handels ist. 1455 erschlugen die Hanseaten den Gouverneur und den Bischof nebst 60 andern Personen, und erst 1560 wurden ihrem unruhigen Geist und ihren großen Privilegien Grenzen [* 27] gesetzt.

Von der Hansa rühren noch her eine deutsche Kirche (zu Unsrer Lieben Frau) und ein deutsches Armenhaus. 1156, 1345 und 1435 fanden hier Kirchenversammlungen statt. Bis 1575 hatte Bergen Münzgerechtigkeit. Das alte Schloß Bergenhus war bis zur Zeit der Kalmarischen Union Residenz der norwegischen Könige; gegenwärtig dient es zur Residenz des Kommandanten, zu Magazinen und Gefängnissen.

Vgl.   L. Sagen und H. Foß, Bergens Beskrivelse (Berg. 1824);

Nielsen, Bergen fra de äldste Tider indtil Nutiden (Christ. 1877).

Titel
Elemente zu Bergen:

1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund

2) Marktflecken im preuß. Regierungsbezirk Kassel, Kreis Hanau

3) (B. bei Celle) Dorf im preuß. Regierungsbezirk Lüneburg, Landkreis Celle

4) Belg. Stadt, s. Mons.

5) Dorf in der niederländ. Provinz Nordholland

[2.732] Bergen in der Seemannssprache s. v. w. in Sicherheit bringen

[2.732] Bergen norweg. Stift

[2.733] Bergen op Zoom (spr. sohm)

Bergen,

Strahlende Materie - S

Bild 15.368: Strahlende Materie - Stralsund
* 28 Stralsund.

1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund, [* 28] auf der Insel Rügen, durch Eisenbahn mit Stralsund verbunden, ist Sitz eines Amtsgerichts, hat eine hoch gelegene, in ganz Rügen sichtbare Kirche, ein altes adliges Fräuleinstift (vor der Reformation Mönchskloster), ein Kreiskrankenhaus, Lederfabrikation und (1880) 3662 Einw., welche meist Ackerbau und Viehzucht treiben. Bergen wurde 1190 von dem Fürsten Jaromar I. gegründet und erhielt 1613 Stadtrechte. Auf der Nordostseite erhebt sich der Rugard (102 m hoch) mit dem Arndt-Denkmal, einem 27 m hohen Aussichtsturm. -

2) Marktflecken im preuß. Regierungsbezirk Kassel, [* 29] Kreis [* 30] Hanau, [* 31] mit Amtsgericht, ev. Kirche, Ritterburg, Wein- und Obstbau und (1880) 2150 Einw., welche Obst- und Weinbau treiben. Hier 13. April 1759 Sieg der Franzosen unter dem Herzog von Broglie über die hannöversche Armee unter Ferdinand von Braunschweig. [* 32]

Vgl.   Sodenstern, Die Schlacht bei Bergen (Kassel 1884). -

3) (Bergen bei Celle) [* 33] Dorf im preuß. Regierungsbezirk Lüneburg, [* 34] Landkreis Celle, mit Amtsgericht, ev. Kirche und (1880) 1446 Einw. -

4) Belg. Stadt, s. Mons. [* 35] -

5) Dorf in der niederländ. Provinz Nordholland, 6 km nordwestlich von Alkmar, bekannt durch das Gefecht 19. Sept. 1799 nach der Landung der britisch-russischen Armee unter dem Herzog von York zwischen einer Abteilung der vereinigten französisch-holländischen Armee unter den Generalen Brune und Daendels und dem zu rasch vordringenden russischen General Hermann, dessen 10,000 Mann umgangen und mit einem Verlust von 2000 Mann in ihre vorige Stellung zurückgedrängt wurden, wobei General Hermann selbst in Gefangenschaft geriet. Infolge dieses Gefechts wurde die Kapitulation von Alkmar (s. d.) abgeschlossen.

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Im Biblische Real- und Verbal-Handkonkordanz, 1890

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Bergen,



Bergen (Stadt auf Rüge

Bild 52.770: Bergen (Stadt auf Rügen und Marktflecken bei Hanau)
* 36 Seite 52.770.

[* 5] in der Seemannssprache im allgemeinen soviel wie in Sicherheit bringen; daher heißt die Segel bergen soviel wie die Segel bei starken

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Winde niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter Bergen das Retten und Insicherheitbringen des Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des Strandrechts (s. d.) dritten Personen, welche Schiff oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein Anspruch auf eine Vergütung für die Bergung zu (Bergelohn, Bergegeld). Das Deutsche [* 37] Handelsgesetzbuch unterscheidet Bergung und Hilfsleistung in Seenot. Es nimmt Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt.

Den Rettern wird ein Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß, ist für den Fall der Bergung durch Art. 20 der Deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 hinfällig geworden. Die Höhe des Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden; andernfalls wird sie vom Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen festgesetzt.

War im erstern Falle der Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer Summe und darf nur auf Antrag beider Parteien auf eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der Bergelohn soll regelmäßig den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der Bergelohn.

Waren mehrere Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach Köpfen verteilt. Erfolgte die Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung der Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der Vergütung. Keinen Anspruch auf Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat, und ferner die Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs.

Hinsichtlich der Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände.

Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines Anspruchs ist an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen oder geretteten Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise ausliefert. Hatte der Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger der Güter persönlich, wenn ihm bei der Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen seien (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der Deutschen Strandungsordnung ist ferner bestimmt, daß jeder, welcher Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden hat. Die Aufsichtsbehörde über das Strandamt, oder letzteres selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die Ansprüche zu prüfen und durch Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe Trennung des deutschen Rechts zwischen Bergung und Hilfsleistung ist dem engl. Rechte fremd.

Die engl. Salvage umfaßt sowohl Berge- wie Hilfslohn. Das engl. Recht läßt einen Anspruch auf Salvage auch zu, wenn lediglich Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung von Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie im deutschen Recht wird auch im franz. und holländ. Seerecht zwischen Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch Strandrecht.)

Titel
Elemente zu Bergen:

[2.732] Bergen in der Seemannssprache s. v. w. in Sicherheit bringen

[2.732] Bergen norweg. Stift

[2.733] Bergen 1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund

[2.733] Bergen op Zoom (spr. sohm)

Bergen.

[* 5]

Staatsbahnen und Priva

Bild 5.442a: Staatsbahnen und Privatbahnen im Deutschen Reich
* 38 Staatsbahnen.

1) Bergen auf Rügen, Kreisstadt im Kreis Rügen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund und Hauptstadt der Insel Rügen, in der Mitte der Insel auf einer wohlangebauten Anhöhe, an den Linien Stralsund-Bergen-Crampas (50,83 km) und Bergen-Lauterbach (12 km) der Preuß. Staatsbahnen, [* 38] Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald), [* 39] Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 3821 E., Post, Telegraph, [* 40] spätroman. Pfarrkirche (12. Jahrh.), höhere Mädchenschule, ein Fräuleinstift für Mitglieder des rügenschen Adels, bürgerliches Stift, Kreiskrankenhaus, Waisenhaus; Lederfabrikation, Färbereien, Druckerei, zahlreiche Windmühlen, Ackerbau und Viehzucht. - Bergen wurde urkundlich zu Anfang des 13. Jahrh. angelegt, ursprünglich als «Dorf Göra» bezeichnet, kommt aber bereits in der Roeskilder Matrikel von 1294 als «Villa Berghe» vor und erkaufte 1613 von dem Herzog Philipp Julius von Pommern für 8000 M. die ersten städtischen Privilegien. - 1 km nordöstlich der 98 m hohe Rugard, mit einer Erdumwallung, dem einzigen Überrest einer 1316 zerstörten Burg der rügenschen Fürsten und einem als Denkmal für Ernst Moritz Arndt errichteten Aussichtsturm. - 2) Bergen bei Hanau, Marktflecken im Landkreis Hanau des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der Straße von Offenbach [* 41] nach Friedberg, [* 42] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Hanau), hat mit dem Vorort Enkheim (1890) 3703 meist reform. E., darunter 168 Katholiken und 241 Israeliten, Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche, Spar- und Leihkasse; Acker-, Obst- und Weinbau. In der Nähe die Bergener Warte mit schöner Aussicht. - Im Siebenjährigen Kriege wurden hier 13. April 1759 die Verbündeten (26 500 Mann) unter Herzog Ferdinand von Braunschweig von den Franzosen (36000 Mann) unter dem Herzog von Broglie geschlagen, der für diese Schlacht den Marschallsstab erhielt. Die Verbündeten verloren 2373 Mann und 5 Geschütze, [* 43] die Franzosen 1800 Mann.



Bergen (Stadt in Belgi

Bild 52.771: Bergen (Stadt in Belgien) - Berger (Joh. Nepomuk, Staatsmann)
* 5 Seite 52.771.

Vgl.   Sodenstern, Die Schlacht bei Bergen (Cass.

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1864).

– 3) Bergen bei Celle, Pfarrdorf im Kreis Fallingbostel des preuß. Reg.-Bez. Lüneburg, zwischen Soltau und Celle, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Lüneburg), Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 1400 luth. E., Post, Telegraph, Fabriken für landwirtschaftliche Maschinen und Konserven, Dampfsägemühle, Gemüsebau, Bienenzucht [* 45] und Holzhandel. Etwa 8 km nordwestlich in der Lüneburger [* 46] Heide die bis 151 m hohen Falkenberge, die Lüneburger Schweiz [* 47] genannt.

Bergen,

[* 5] Stadt in Belgien, [* 48] s. Mons. ^[= # (spr. mongß), vläm. Hauptstadt der belg. Provinz Hennegau, im sog. Borinage (s. d. ...]

Titel
Elemente zu Bergen:

[2.732] Bergen in der Seemannssprache s. v. w. in Sicherheit bringen

[2.732] Bergen norweg. Stift

[2.733] Bergen 1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund

[2.733] Bergen op Zoom (spr. sohm)

Bergen.

[* 5]

Schweden und Norwegen

Bild 14.700a: Schweden und Norwegen
* 49 Norwegen.

1) Stift im Königreich Norwegen, [* 49] umfaßt die Ämter Stadt Bergen, Nordre-Bergenhus, Söndre-Bergenhus und die Vogtei Söndmöre des Amtes Romsdal und hat 39364 qkm und (1891) 312.630 E. – 2) Hauptstadt und Amt an der Westküste von Norwegen, für Ausfuhr und Dampfschiffreederei die erste Handelsstadt Norwegens, liegt rund um Wägen, die innerste Bucht des Byfjords, der einen vortrefflichen, von hohen und steilen Felsen umgebenen und gegen Norden durch einen Molo geschützten Hafen bildet, und an der Linie Bergen-Vossevangen der Norweg.

Staatsbahnen. Landeinwärts lehnt sich die Stadt an vier 250‒650 m hohe Felsenberge. Die auf der Seeseite liegende alte Feste Bergenhus sowie die Citadellen Frederiksborg und Sverresborg werden seit 1873 nur noch als Garnison- und Depotplätze benutzt. Obgleich unter 60° 24’ nördl. Br., also nördlicher als Petersburg, [* 50] liegend, hat Bergen mildes Klima (größte Winterkälte -8° C.), sehr starke Niederschläge (über 1800 mm) und infolgedessen Laubbäume, Obst- und Getreidebau.

Dänemark

Bild 4.500a: Dänemark
* 51 Dänemark.

Die Stadt ist im ganzen wohlgebaut, doch sind die Straßen zum Teil eng, krumm und uneben, und ein Teil der Häuser, nach der eigentümlichen skandinav. Bauweise, nur von Holz. Der durch die große Feuersbrunst vom 30. Mai 1855 in Asche gelegte unansehnliche Stadtteil ist seitdem der regelmäßigste und schönste geworden. Die Stadt ist Sitz der Stiftsbehörden, eines Bischofs, der Konsuln von Belgien, Dänemark, [* 51] dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn, [* 52] Spanien, [* 53] Uruguay, [* 54] den Vereinigten Staaten [* 55] von Amerika [* 56] und hat (1891) 53686 E., zwei Thore, mehrere öffentliche Plätze, darunter der neue große Park Nygårdsparken, 5 Kirchen, eine Kathedralschule, eine Seefahrerschule und eine Zeichenschule, eine öffentliche Bibliothek von 40000 Bänden, eine Sternwarte, [* 57] ein nautisches Observatorium (1788 gegründet), einen Kunstverein, ein ganz vorzügliches Museum für Kunst, Altertum und Naturerzeugnisse, ein Schauspielhaus u. s. w. – Die Industrie ist mit Ausnahme von Schiffbau und Böttcherei nicht von Bedeutung.

Die wichtigste Nahrungsquelle ist der Handel. Nach Bergen bringt die Bevölkerung der nördlichern Küste gewöhnlich zweimal im Jahre in den Zeiten der «Stävne» ihre vorzugsweise in dem Ertrage der Fischerei bestehenden Erzeugnisse und setzt sie gegen Getreide, Branntwein, Gerätschaften u. s. w. um. Die eigene Handelsflotte der Stadt bestand (1891) aus 370 Fahrzeugen mit 123.064 t. Die Zahl der Dampfer ist von 159 im J. 1889 auf 192 gestiegen (etwa ein Drittel der gesamten norweg. Dampfschiffreederei). 1889 liefen 691 Schiffe mit 318.894 t ein und 661 mit 299.869 t aus. Die Hauptgegenstände der Ausfuhr bilden die Fischereiprodukte (Dorschthran, Heringe, Stockfische, Hummern u. s. w.), deren Gesamtwert (1890) 17,7 Mill. Kronen betrug oder zwei Fünftel der Fischereiausfuhr des ganzen Reichs. – Bergen erhielt schon 1070 städtische Gerechtsame. 1445 errichteten hier die deutschen Hansestädte eins ihrer vier Hauptcomptoirs oder Faktoreien und setzten sich in den ausschließlichen Besitz des ganzen Handels. Auch standen die deutschen Handwerker unter dem Schutze der Hansa. Doch gingen 1559 alle diese Privilegien verloren, indem die Norweger, des Drucks der «Contorschen» müde, diese mit Gewalt vertrieben. Aus jenen Zeiten stammen noch die ehemalige deutsche Marienkirche, das deutsche Armenhaus und das deutsche Comptoir, das aus 60 Warenspeichern bestand, jetzt als Warenlager benutzt.

16.384e

Bild 16.384e: Wappen I (Entwickelung der Wappenkunst, Doppelseitige Farbkarte)
* 58 Wappen.

[* 5] ^[Abb.: Wappen [* 58] von Bergen]