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Besitzrechtsmittel - B

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Besitzstandim Völkerrecht die thatsächlich ungestörte Ausübung der Staatshoheit auf einem bestimmten / 213

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Besitzstand

213 Wörter, 1'637 Zeichen

Besitzstand,

im Völkerrecht die thatsächlich ungestörte Ausübung der Staatshoheit auf einem bestimmten Gebiete, ebenso die thatsächlich geduldete Beschränkung ihrer Ausübung. Wo es an urkundlichen Festsetzungen und allgemeinen Völkerrechtssätzen (wie bei den Wassergrenzen, s. Grenze) fehlt, ist der Besitzstand die rechtliche Grundlage für die Begrenzung der Staatsgebiete und die Benutzung fremden Staatsgebietes, z. B. durch Ausübung der Schiffahrt und Fischerei [* 2] in Territorialgewässern. In letzterer Beziehung wird indes, zumal wenn es sich um Ausübung von Staatshoheitsrechten auf fremdem Gebiete, z. B. der Konsulargewalt, handelt, mehr der verwandte Begriff des Herkommens verwendet.

Nicht nur der unvordenkliche, sondern jeder nicht erweislich auf unrechtmäßigem Wege erworbene Besitzstand steht dem urkundlich nachweisbaren Rechte gleich, nicht in Anwendung des dem Völkerrechte unbekannten Begriffs der Ersitzung oder Verjährung, sondern auf Grund der bei der Offenkundigkeit aller staatlichen Besitzverhältnisse anzunehmenden thatsächlichen Anerkennung. Aus diesem Grunde ist aber das Gleiche auch von dem ursprünglich unrechtmäßigen Besitzstand anzunehmen, wenn er so lange Zeit ruhig fortgedauert hat, daß darin eine Anerkennung zu finden ist. (Vgl. Bluntschli, Das moderne Völkerrecht, §. 290.) So geht auch nach eingetretenen Besitzstörungen, wenn nicht durch überlegene Macht eine Abtretung erzwungen werden kann, jeder Versuch der Verständigung notwendig von dem Statusquo (sc. ante bellum, ect., nämlich vor dem Kriege u. s. w.), von dem frühern Besitzstand aus, selbst wenn dieser als unrechtmäßig angegriffen worden war.