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Blinde | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Mon Feb 20 1882

Blinde,



Blindenanstalten - Bli

Bild 53.130: Blindenanstalten - Blindendruck
* 3 Seite 53.130.

s. Blindheit. – In Rechtsverhältnissen sind an sich handlungsfähig. Nach einzelnen Gesetzgebungen kann ihnen wie andern Gebrechlichen, wenn sie wegen ihres Zustandes eines Vormundes bedürfen, ein solcher bestellt werden; so nach einem Sächs. Gesetz vom 20. Febr. 1882 auf ihr Verlangen oder wenn es das Vormundsschaftsgericht nach gerichtsärztlicher Untersuchung für nötig hält, im allgemeinen oder für einen bestimmten Kreis [* 2] von Angelegenheiten. Die Anordnung der

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Vormundschaft hat eine Beschränkung des Blinden für dessen Geschäftsfähigkeit zur Folge; derselbe ist jedoch zur Anfechtung der ohne sein Verlangen erfolgten Bestellung berechtigt. Auch nach der Preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 erhalten großjährige Blinde, welche durch ihr Gebrechen an Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten verhindert sind, einen Vormund, welchem die denen eines Altersvormunds entsprechenden Befugnisse zugeteilt sind. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) Blinde bei gerichtlichen Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen. Der Deutsche [* 4] Entwurf §§. 1726 u. 1727 hat eine ähnliche Bestimmung wie die Preuß. Vormundschaftsordnung, doch soll der Blinde einen Vormund nur mit seiner Einwilligung erhalten.

Ganz abgesehen von einer Bevormundung bedürfen die Verträge der Blinde nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283). Eine ähnliche Bestimmung vorzuschlagen haben die Verfasser des Deutschen Entwurfs abgelehnt.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 5 Preußen.

Das gemeine Recht kennt eine Erschwerung der Testamentsform des Blinden (Zuziehung eines achten Zeugen, Vorlesung der übergebenen, den Letzten Willen enthaltenden Urkunde). Will der blinde Erblasser ein Kodizill errichten, so muß das Gleiche beobachtet werden wie bei dem Testamente. Der Blinde ist nicht fähig, bei dem Testamente als Zeuge zugezogen zu werden. – Nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, 113 fg. kann der Blinde eine versiegelte letztwillige Verfügung nicht überreichen; dagegen kann er einen Aufsatz offen übergeben; alsdann aber und sonst bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung sind zwei Unterschriftszeugen zuzuziehen, nicht aber ein Beistand (vgl. «Entscheidungen des Reichsgerichts», Bd. 18, S. 308). Daß Blinde, welche zugleich taubstumm sind, letztwillig nicht verfügen können, wird für Preußen [* 5] in einem Reskript vom 11. April 1841 («Justizministerialblatt», S. 151) angenommen.

Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2071 können Blinde nur gerichtlich einen Letzten Willen errichten; besondere Formerschwerung findet sonst nicht statt. – Der Code civil beschränkt sich im Art. 977 darauf, die Zuziehung eines weitern Zeugen vorzuschreiben. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 580 enthält nur die Vorschrift, daß der Erblasser, welcher nicht schreiben kann, sein Handzeichen beizusetzen habe. Auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 7, das Mainzer Landr. Ⅷ, §. 5 und das Trierer Landr. Ⅰ, §. 15 bestimmen eine erschwerte Form für die letztwillige Verfügung. Dagegen sehen von jeder Formerschwerung ab die Nürnberger Reformation, die Frankfurter Reformation und die Hamburger Statuten.