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Börse | eLexikon | Volkswirtschaft - Geld und Kredit

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Fri Mar 20 1885

Börse

(frz. Bourse, engl. Exchange), zunächst der Ort, an dem sich Kaufleute, Bankiers, Versicherungsunternehmer, Reeder und Geschäftstreibende oder deren Vertreter regelmäßig zusammenfinden, um miteinander unmittelbar oder durch Makler oder Kommissionäre (s. d.) Handelsgeschäfte in Waren, Wechseln, Effekten u. s. w. zu machen. Im übertragenen Sinne wird dann auch die Gesamtheit der diese Geschäfte abschließenden Personen als Börse bezeichnet, woher die Bezeichnungen: Haltung, Stimmung, Tendenz u. s. w. der Börse stammen.

Geschichtliches. Die Nützlichkeit des persönlichen Zusammenkommens von Käufern und Verkäufern aller Art, die für den kleinern Verkehr die Märkte hervorrief, ist ohne Zweifel auch dem Großverkehr von jeher einleuchtend gewesen, und insofern reichen die ersten Anfänge der Börse bis in das Altertum zurück. In der neuern Zeit aber wurde mehr und mehr aus den ursprünglich formlosen Zusammenkünften eine geregelte Einrichtung, die teils durch staatliche Gesetzgebung, teils durch Gewohnheitsrecht und Selbstverwaltung ihre festen Regeln erhalten hat.

Lynn - Lyon

Bild 11.10: Lynn - Lyon
* 2 Lyon.

Der Name Börse tritt erst im 16. Jahrh. auf und stammt aus Brügge, abgeleitet, wie es heißt, von dem in drei Geldbeuteln bestehenden Wahrzeichen des der Familie van der Burse gehörigen Gebäudes, in dem die Versammlung stattfand. In Frankreich wurden die börsenartigen Zusammenkünfte für Wechselgeschäfte schon unter Philipp dem Schönen auf den heutigen Pont-au-Change beschränkt; die ersten gesetzlich organisierten aber waren die von Lyon [* 2] und Toulouse [* 3] (1546), denen 1566 Rouen [* 4] folgte.

Paris [* 5] erhielt erst 1724 eine gesetzlich anerkannte Börse, die bis 1793 in dem Hôtel de Nevers (der heutigen Nationalbibliothek) ihren Sitz hatte. Der ihr gegenwärtig angewiesene Palast wurde erst 1826 eröffnet. In London [* 6] entwickelte sich die Börse durchaus aus eigenem Antriebe und frei von staatlichen Eingriffen. Als Lokale dienten den verschiedenen Geschäftszweigen ursprünglich einige Kaffeehäuser im Kern der Hauptstadt, wie Lloyds (s. d.) und das Stock Exchange Coffee-House, das erstere für Schiffahrts- und Versicherungs-, das letztere für Effektengeschäfte, die in London schon im 17. Jahrh. eine größere Bedeutung erhalten hatten. Ein neues Gebäude für die Effektenbörse wurde 1802 durch eine Aktiengesellschaft geschaffen. In Deutschland [* 7] war Hamburg [* 8] schon seit dem 16. Jahrh. als Börsenplatz bedeutend, im Binnenlande entwickelte sich die Börse erst im Laufe des 18. Jahrh. auf den größeren Plätzen, wie Frankfurt [* 9] a. M., Leipzig [* 10] und Berlin. [* 11] (S. auch Börsengebäude.)



Börse

Bild 53.327: Börse
* 14 Seite 53.327.

Börsengeschäfte. Neben dem Warengeschäft erlangte von Anfang an das Geschäft in Wechseln an der Börse hervorragende Bedeutung. Seit dem 17. Jahrh. bildete sich an einigen größern Plätzen, wie in London und Amsterdam, [* 12] auch der Verkehr in zinsbringenden Wertpapieren (namentlich in Staatsschuldverschreibungen und Aktien der großen Handelscompagnien) aus, doch stellte der Umsatz in Wertpapieren, abgesehen von der engl. Staatsschuld, noch zu Anfang des 19. Jahrh. durchweg nur einen bescheidenen Bestand dar. Durch die großartige Ausdehnung [* 13] des modernen Aktienwesens aber und die gesteigerte Kreditbedürftigkeit fast aller Staaten hat das Geschäft in Wertpapieren an den

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Hauptbörsen alle andern Zweige an Wichtigkeit überholt, und wenn man von der Börse als dem Barometer [* 15] spricht, das mit größter Empfindlichkeit alle Wendungen der polit., finanziellen und volkswirtschaftlichen Zeitumstände zu erkennen giebt, so denkt man dabei in erster Linie an die Effektenbörse. Doch bleiben selbstverständlich die natürlichen Vorteile des Börsenverkehrs auch für alle übrigen Geschäftsgebiete bestehen, und in großen Städten findet man daher selbständig ausgebildete und voneinander getrennte Börse für die Haupthandelszweige. So giebt es in London außer der für engl. Wertpapiere bestimmten Stock Exchange eine Börse für fremde Fonds (Foreign Stock Exchange), ferner die königliche Börse (Royal Exchange) für den Waren- und Wechselhandel im allgemeinen, außerdem eine besondere Getreidebörse, eine Steinkohlenbörse, eine Seeversicherungsbörse.

Neuyork [unkorrigiert]

Bild 62.298: Neuyork [unkorrigiert]
* 18 Neuyork.

Manchester [* 16] und Liverpool [* 17] haben bedeutende Baumwollbörsen (Cotton Exchange). Neuyork [* 18] hat außer der Hauptbörse eine Bergwerks-, eine Petroleum-, eine Nationale Baumwollbörse u. s. w., ebenso Berlin eine Produktenbörse und, für die Textilbranche, eine Warenbörse, Leipzig eine Buchhändler- und eine Garnbörse. Zahlreiche Specialbörsen findet man auch an kleinern Plätzen, die als Mittelpunkt irgend einer besondern Industrie oder landwirtschaftlichen Produktion von Wichtigkeit sind. Es sind dies freilich häufig nur formlose Versammlungen, die nicht täglich, sondern etwa wöchentlich, oder in noch größern Zeitabständen stattfinden. An großen Plätzen haben sich neben der öffentlichen Hauptbörse für das Geschäft in Wertpapieren besondere Privatbörsen gebildet, wodurch es der Spekulation möglich wird, auch außerhalb der gewöhnlichen Börsenzeit die große Beweglichkeit der Kurse auszunutzen. Die sog. Abend- oder Boulevardbörse in Paris ist nur eine Versammlung kleiner Spekulanten unter freiem Himmel, [* 19] die häufig von der Polizei vertrieben werden mußte, weil sie der Bewegung des Publikums hinderlich war. Ähnliche Versammlungen, die vielfach als Winkelbörsen bezeichnet werden, giebt es auch in Berlin und andern Städten, daneben auch einen «Privatverkehr» in besondern Lokalen als Sonntagsbörse.

Amerikanische Völker

Bild 1.457e: Amerikanische Völker
* 20 Amerika.

Die Gesetzgebung über die hat in den einzelnen Ländern eine verschiedene Gestalt angenommen und diese weisen danach einen verschiedenen Charakter auf; teils stellen sie sich als unabhängige Privatvereine dar, wie in England und Amerika, [* 20] teils ist ihre Gründung und Gebarung mehr oder weniger durch die Staatsgewalt beeinflußt. Sie betrifft dieselbe teils unmittelbar, teils mittelbar, indem sie die Stellung der den Börsenverkehr vermittelnden Personen regelt.

Das Deutsche [* 21] Handelsgesetzbuch enthält in ersterer Beziehung keine allgemeinen Bestimmungen. Das Preuß. Einführungsgesetz zu demselben aber setzt fest, daß die Gründung von Börse sowie die Aufstellung, Abänderung oder Ergänzung von Börsenordnungen der Genehmigung des Handelsministeriums bedarf. Für die Berliner [* 22] Börse ist gegenwärtig die revidierte Börsenordnung vom 20. März 1885 maßgebend. Die Leitung der Börsengeschäfte steht danach dem Ältestenkollegium, d. h. dem Vorstande der Berliner Kaufmannschaft zu; dasselbe bildet ein Börsenkommissariat mit zwei Sektionen für die Fonds- und die Produktenbörse. In ähnlicher Weise erscheint auch bei andern deutschen Börse die Handelskammer zur Börsenvorstandschaft berufen.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 23 Österreich.

Besonders wichtig sind die für den Abschluß der Geschäfte und deren Realisierung maßgebenden Börsenbedingungen, z. B. die «Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse, gültig vom 1. Jan. 1892», und die u. a. für die «Lieferbarkeit» maßgebenden «Usancen», z. B. der Berliner Fondsbörse u. dgl. In Österreich [* 23] ist ein ausführliches Gesetz über die Börse 1. April 1875 erlassen worden, in dem u. a. das Bestehen von «Winkelbörsen», d. h. nicht genehmigten Börse, ausdrücklich verboten ist und eingehende Normativbestimmungen für das von jeder Börse festzustellende Statut gegeben werden.

Die Börse stehen hiernach unter staatlicher Überwachung (durch einen «Börsekommissar»),

im übrigen aber unter einer selbständigen «Börseleitung». Letztere besteht in Wien [* 24] aus der «Börsekammer» mit 24 Mitgliedern (den «Börseräten»),

die ihren Präsidenten und zwei Vicepräsidenten selbst wählen und von den «Mitgliedern der Börse» auf 3 Jahre gewählt werden, wobei die beiden «Sektionen» der Börse (für Effekten-, Wechsel- und Geldgeschäfte einerseits und für Waren, Speditions- u. s. w. Geschäfte andererseits) nur einen Wahlkörper bilden. Um «Mitglied» der Wiener Börse zu werden, muß man 3 Jahre Börsebesucher mit entgeltlicher Eintrittskarte gewesen sein. In Frankreich beruht die Organisation auf den Art. 71-73 des Code de Commerce und einigen besondern Gesetzen und Verordnungen.

Die Gründung einer Börse erfolgt durch Verordnung nach Anhörung der Handelskammer des Platzes. Die allgemeine Verwaltung derselben steht der Handelskammer zu, vorbehaltlich der Rechte der Polizei und des Maire; die innern Angelegenheiten werden teilweise durch die bevorrechtigte Korporation der Börsenagenten geregelt. In England ist die Börse eine Vereinigung privaten Charakters, die sich ohne Beteiligung der staatlichen Behörde ihre Statuten selbst giebt. Die Londoner Effektenbörse z. B. hat einen Vorstand von 30 Personen, der von den Mitgliedern aus der Zahl derjenigen, die seit wenigstens 5 Jahren der Börse angehört haben, gewählt wird.

Die Aufnahme in den Verein ist im allgemeinen durch den Vorschlag von drei der Börse bereits seit 4 Jahren angehörenden Mitgliedern bedingt, die mit einer Bürgschaft bis zu 500 Pfd. St. für die Zahlungsfähigkeit der Kandidaten in den nächsten 4 Jahren einstehen müssen. Der Besuch der Börse ist nur den Mitgliedern gestattet. Auf dem Festland dagegen ist die Börse jedem unbescholtenen Manne zugänglich, in der Regel jedoch nur gegen Lösung einer Eintrittskarte auf ein halbes oder ein ganzes Jahr; in Berlin müssen solche, welche nicht Mitglieder der Berliner Kaufmannschaft sind, von drei Mitgliedern dieser Korporation empfohlen sein.



Nach der Berliner Börsenordnung darf die von den Ältesten der Kaufmannschaft zu erteilende Eintrittskarte nicht verweigert werden den dort genannten Berliner Kaufleuten, bei einer Berliner Firma auch nur als Teilnehmer oder Prokurist Beteiligten, Vorstehern einer dort eingetragenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, Handlungsgehilfen mit Genehmigung ihrer Prinzipale und Personen, die vermöge ihrer Amts- oder Dienstpflicht die Börse zu besuchen haben: sämtlich, wenn sie geschäftsfähig und männlichen Geschlechts sind. Bei andern Personen ist die Zulassung fakultativ. In Paris wurde früher eine Gebühr beim Eingange (an Drehkreuzen, Tourniquets) erhoben, 1861 aber der Eintritt ganz


Börsengebäude. I

Bild 53.327a: Börsengebäude. I
* 25 Seite 53.327a.

Börsengebäude. I.



Karte:


Börsengebäude. II

Bild 53.327b: Börsengebäude. II
* 26 Seite 53.327b.

1. Börse zu Berlin, 1859-64 nach Plänen von Hitzig erbaut. 

2. Grundriß zu [* 26] Fig. 1.

3. Börse zu Wien, 1875-79 von Hansen aufgeführt.



Börse

Bild 53.328: Börse
* 27 Seite 53.328.

4. Grundriß zu [* 26] Fig. 3.

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freigegeben. Nach dem franz. Handelsgesetzbuch darf ein in Konkurs Geratener nur nach völliger Begleichung seiner Schuld die Börse wieder besuchen; in Deutschland und Österreich hat er nur das Ende des Konkurses oder die Erzielung einer Einigung abzuwarten, abgesehen von dem Falle einer Bestrafung. (S. auch Börsenenquete.)

Auch die Stellung der besondern Vermittler der Börsengeschäfte ist sehr verschiedenartig geregelt. In Deutschland haben die Makler (s. d.) eigentlich nur die Aufgabe, Käufer und Verkäufer zusammenzubringen oder als Agenten ihrer Auftraggeber (nicht als Kommissionäre) für dieselben Geschäfte abzuschließen, ohne selbst irgendwie zu haften oder Bürgschaft zu leisten. Die vereidigten Makler haben zwar eine «Bestallung» (s. d.), jedoch keineswegs ein ausschließliches Privilegium zur Geschäftsvermittelung.

Wohl aber besitzen ein solches in Frankreich die Börsenagenten (agents de change) für den Wertpapierhandel (die Warencourtage, s. d., ist seit 1866 freigegeben). In Paris ist die Zahl dieser Agenten unabänderlich auf 60 festgestellt. Sie stehen unter der Disciplinargewalt eines aus ihrer Mitte hervorgegangenen Syndikats und haben eine Kaution von 250.000 Frs. zu leisten. Die Stellen sind verkäuflich, d. h. der Inhaber hat das Recht, seinen Nachfolger zu empfehlen.

Bei der hohen Einträglichkeit derselben infolge der außerordentlichen Zunahme des Börsenverkehrs ist ihr Preis bereits bis auf 2 Mill. Frs. gestiegen, sodaß gewöhnlich mehrere Personen eine Gesellschaft bilden, um eine Stelle übernehmen zu können; als deren gesetzlicher Inhaber gilt jedoch nur ein Einziger. Die Gesamtheit der Börsenagenten bildet das Parquet, ein Ausdruck, der eigentlich den ihnen vorbehaltenen Raum in der Börse bezeichnet, die sog. corbeille (in Wien der Schranken).

Die offiziellen Agenten sind indes längst nicht mehr im stande, die ungeheure Masse der Geschäfte zu bewältigen. Sie dulden daher neben sich eine große Anzahl von nichtangestellten Vermittlern, die sog. Coulisse (s. d.), der sie namentlich die Wechselgeschäfte und den größten Teil der Bargeschäfte in Aktien und Gesellschaftsobligationen überlassen haben und mit der sie auch selbst gewisse Geschäftsverbindungen unterhalten. Die Coulisse vermittelt übrigens auch alle möglichen andern Geschäfte, zumal solche, deren Formen bei dem Parquet nicht zulässig sind; nur in Bezug auf die franz. Renten, der Hauptdomäne des Parquets, legt sich die Coulisse gewisse Beschränkungen auf.

Die mittelbaren Vermittler, welche Bestellungen für die Börsenagenten oder Coulissenhäuser sammeln, nennt man Remisiers. Die franz. Börsenagenten sollen eigentlich, wie die deutschen Makler, bloße Vermittler sein; thatsächlich aber werden sie den Parteien persönlich haftbar, weil nach dem Gesetze vorausgesetzt wird, daß sie die zu liefernden Papiere oder das zu bezahlende Geld in Händen haben. In England bilden die Börsenmakler selbständige Körperschaften und sind den frühern Beschränkungen, wie der Eidesleistung, dem Aufsichtsrecht des Mayors und der Kautionsstellung nicht mehr unterworfen.

Von besonderm Interesse ist die Einrichtung der Londoner Fondsbörse. Dieselbe setzt sich ausschließlich zusammen aus Maklern (brokers) und Händlern (jobbers oder dealers). Die erstern erhalten die Aufträge des Publikums, die letztern, von denen jeder sich auf einen besondern Geschäftszweig (market genannt) verlegt, machen nur Geschäfte mit den Maklern und kaufen oder verkaufen jederzeit auf eigene Rechnung, was gewünscht wird, indem sie ihren Gewinn in einer Differenz des Kauf- und Verkaufspreises finden. Sie bilden also ein neues Zwischenglied, dessen Vorhandensein dem Publikum den Vorteil bringt, daß jeder Auftrag sofort ausgeführt werden kann.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Börse liegt darin, daß sie die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage mit möglichst geringem Aufwande von Mühe und Kosten zu stande bringt. Sie setzt eine große Anzahl von Käufern und Verkäufern voraus und ist natürlich nicht im stande, den Handel an einem noch unbelebten Platze erst zu schaffen. Mit dem wachsenden Zudrange von Angebot und Nachfrage wächst zunächst die Möglichkeit, jedes, auch das bedeutendste Geschäft rasch zu erledigen; doch entstehen dadurch andererseits auch Schwierigkeiten bei der Ausführung, und diese zu heben ist Sache einer gesunden Organisation der Börse, namentlich durch eine immer weiter gehende Arbeitsteilung des Vermittlerdienstes, deren höchsten Grad gegenwärtig das eben erwähnte Londoner Beispiel darstellt.

Die Leistungsfähigkeit der Börse als Markt wird nicht allein durch das Bar- oder Kassengeschäft (au comptant) bedingt, bei dem es sich in der Regel um eine endgültige Erwerbung von Papieren oder Waren handelt, sondern auch die bloße Spekulation, die nur kauft, um möglichst bald mit Gewinn wieder zu verkaufen, trägt wesentlich mit dazu bei, die Grundlagen des Marktes zu erweitern. Dadurch erhalten auch die Zeit- und Lieferungsgeschäfte (s. Zeitgeschäfte) eine gewisse volkswirtschaftliche Berechtigung.

Dieselben arten allerdings leicht zu einem bloßen Spiel aus. Eine wichtige Aufgabe der Börsenmakler oder besonderer Kommissare ist auch die amtliche Feststellung der Kurse (s. d.) oder Börsenpreise, die bei Rechtsstreitigkeiten in Frage kommen können. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Cassakursen für sofort lieferbare Waren und zwischen Ultimo-, zuweilen auch Mediokursen, für Werte, welche auf Zeit gehandelt werden, von besonderer Wichtigkeit, weil die Feststellung der beiden Kursarten, namentlich an den Effektenbörsen, nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt.

Die Abwicklung der Zeitgeschäfte (gewöhnlich ultimo) nennt man Liquidation (in Wien Arrangement). Sie erfolgt nach einem kurz vorher festgestellten Liquidationskurs, zu welchem der erste Verkäufer an den letzten Käufer zu liefern hat, während alle dazwischen liegenden Kauf- und Verkaufsgeschäfte lediglich durch Zahlung der Differenz ausgeglichen werden. Diese Abwicklung wird in der Regel von den zu diesem Zwecke an den Börse errichteten Liquidationsbureaus oder Liquidationskassen (s. d., in Wien Arrangementsbureau) übernommen.

Litteratur s. Aktie und Aktiengesellschaft;

vgl. ferner: Proudhon, Manuel du spéculateur à la bourse (5. Aufl., Par. 1857; deutsch, Hannov. 1857);

Cohn, Die und die Spekulation (Berl. 1868);

Kautsch, Allgemeines Börsenbuch (Stuttg. 1874);

Struck, Die Effektenbörse.

Eine Vergleichung deutscher und engl. Zustände (Lpz. 1881);

Kalisch, [* 28] Die und das Börsengeschäft (7. Aufl., Berl. 1892);

Siegfried, Die und Börsengeschäfte (Salings «Börsenpapiere», 1. Tl., 6. Aufl., ebd. 1892);

Marinitsch, La Bourse théoretique et pratique (Par. 1892).