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Buchschulden | eLexikon | Rechtswissenschaft - Handelsrecht - Allgemeines

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Bild 53.684: Buchschulden - Buchstabenrechnung
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Buchschulden _2nennt man im Handelsverkehr diejenigen Geldverbindlichkeiten, welche lediglich durch die betreffende / 39

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Buchschulden

84 Wörter, 725 Zeichen

Rechtswissenschaft — Handelsrecht — Allgemeines

Buchschulden

nennt man im Handelsverkehr diejenigen Geldverbindlichkeiten, welche lediglich durch die betreffenden Einträge in den Handelsbüchern des Gläubigers nachgewiesen werden.

Ihnen gegenüber stehen die durch ausdrückliche Schuldverschreibungen, Wechsel u. s. w. (chirographarisch) verbrieften, welche natürlich ebenfalls in jene Bücher eingetragen werden.