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Burgbann | eLexikon

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Burgbanns. Bann. / 3

Seite 53.757

Burgbann

3 Wörter, 19 Zeichen

Banksia - Bann

Bild 2.342: Banksia - Bann
* 2 Seite 2.342.

Bann

(mittellat. bannus oder bannum, franz. ban, ital., span. und portug. bando, vom altdeutschen Ban),

nach J. Grimm (»Deutsche [* 3] Rechtsaltertümer«, S. 732) ursprünglich s. v. w. Gebot und Verbot. Doch wird der Ausdruck bannus oder in den altdeutschen Rechtsbüchern noch vielfach in andrer und weiterer Bedeutung gebraucht. Im fränkischen Reich verstand man unter Bann die gesamte königliche Regierungsgewalt, welche nach mittelalterlicher Rechtsanschauung in die beiden Hauptklassen, den Heerbann und den Gerichtsbann (Militär- und Zivilgewalt), zerfiel. Zuweilen wird unter auch eine königliche Verordnung verstanden, welche etwas bei Strafe ge- oder verbietet, wie auch diese Strafe oder Buße selbst als Bann bezeichnet wird.

Der fränkische bannus oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60 Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbesondere heißt Blut- oder Königsbann. Ferner bezeichnete Bann die Strafe, welche denjenigen traf, welcher sich trotz wiederholter feierlicher Ladung nicht vor Gericht stellte, d. h. vorzugsweise Verbannung aus dem Gebiet und Friedlosigkeit (s. Acht), ebenso bei der Kirche den Ausschluß aus ihrer Gemeinschaft (s. unten). Endlich pflegte man den Bezirk, in welchem jemand eine ausschließliche Gerichtsbarkeit oder auch nur ein gewerbliches Verbietungsrecht zustand, Bann zu nennen; daher die Ausdrücke Gerichtsbann, Burgbann, Bannmeile, Bannrecht u. dgl. Im übertragenen Sinn gebraucht man das Wort im Sinn von Fluch oder Zauber, von Fessel oder Verbot überhaupt, ohne daß letzteres von einem Richter ausgesprochen würde.

Bann

(hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge dessen Personen und Sachen Gott unwiderruflich als Eigentum geweiht wurden (3. Mos. 27, 28. u. 29). Erstere mußten sterben, letztere fielen dem Heiligtum anheim oder wurden vernichtet. Der Bann ging zuerst von dem freien Willen des Volks aus, später ward er durch Gesetze bestimmt; oft geschah er nach ausdrücklichem göttlichen Befehl und wurde aus einem Gelübde zu einer Strafe. Die Vindizierung einer verbannten Sache war mit dem Tod bedroht.



Bann - Bannforst

Bild 2.343: Bann - Bannforst
* 5 Seite 2.343.

Eine dieser alttestamentlichen ähnliche Verbannung finden wir auch bei den Römern (s. Anathema). Etwas andres ist der im Neuen Testament erwähnte, als eine Strafe kirchlicher Art verhängte Bann der spätern Juden, nämlich die Ausschließung eines Juden aus der Gemeinde und dem nähern Umgang mit andern. Nach drei Hauptbestimmungen wurde der Bann verhängt: zum Schutz des persönlichen Rechts und der Wiederherstellung der verletzten Ehre, zur Aufrechthaltung der Sittlichkeit, zur Herstellung und Befestigung behördlicher Autorität und zur Erzielung einer Einheit in Leben und Lehre [* 4] des Judentums. Bis in das Mittelalter war der vom talmudisch-rabbinischen Recht näher bestimmte Bann, welcher in der leichtern Form Nidduj (»Ausstoßung«) hieß, den Juden furchtbar, jetzt ist er

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staatlich verboten. Von dem Judentum ging die Exkommunikation (Kirchenbann) in die christliche Kirche über, ursprünglich als Zucht- und Erziehungsmittel und zum Schutz der Gemeinschaft vor fremden Elementen; mit der steigenden Macht der Geistlichkeit aber ward der Bann zur Strafe und endlich zu einer um so furchtbarern Waffe der Hierarchie, als durch die staatliche Anerkennung des kanonischen Rechts mit dem Bann die schwersten bürgerlichen Folgen verbunden waren, so daß sogar der Grundsatz aufgestellt und mitunter durchgeführt wurde, dem gebannten Fürsten seien die Unterthanen keinen Gehorsam schuldig.

Das Kirchenrecht unterscheidet den Kleinen und Großen Bann (excommunicatio minor und major oder Anathema). Jener schließt nur von der Gemeinschaft der Sakramente aus und zieht die Unfähigkeit zur Erlangung kirchlicher Ämter nach sich, dieser schließt auch von jeder kirchlichen Gemeinschaft, vom bürgerlichen Recht und geselligen Verkehr aus. Der Bann ist entweder latae oder ferendae sententiae, jenes infolge einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, dieses infolge eines Urteilsspruchs. Zu Verhängung des letztern ist jeder Geistliche befugt, der eine selbständige Jurisdiktion für das Gebiet seines Sprengels hat.

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 6 Grenzen.

Wird der Große Bann öffentlich bekannt gemacht, so tritt für jeden Katholiken die Pflicht ein, den Verkehr mit dem Gebannten zu meiden. Der Aufhebung des Bannes muß die Kirchenbuße vorhergehen. Die neuere staatliche Gesetzgebung verbietet überall die Verbindung bürgerlicher Nachteile mit dem kirchlichen Bann, so insbesondere das preußische Gesetz vom 13. Mai 1873 über die Grenzen [* 6] des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Die Ausdehnung [* 7] des Bannes auf eine Ortschaft oder ein Land, d. h. das Verbot jeder kirchlichen Feier, hieß Interdikt (s. d.). In der evangelischen Kirche ist nur der Kleine Bann, die Ausschließung vom Abendmahl und andern kirchlichen Rechten, bis in die neuere Zeit als Zuchtmittel beibehalten worden.

Vgl.   Kober, Der Kirchenbann (2. Aufl., Tübing. 1863);

Wiesner, Der und seine geschichtliche Entwickelung auf dem Boden des Judentums (Leipz. 1864);

Galli, Die lutherischen Kirchenstrafen (Bresl. 1879);

Hinschius, Die preußischen Kirchengesetze des Jahrs 1873, S. 13 ff. (Berl. 1873).