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Civilgesetzbuch | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sat Dec 20 1873

Bürgerliches

Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Im Deutschen Reich bestehen in bürgerlichen Rechtssachen immer noch verschiedene Rechtssysteme, die sich aus der frühern staatlichen Zerrissenheit heraus entwickelt haben. Im großen und ganzen sind das vier Rechtssysteme: das des gemeinen (auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 5 Preußen.

Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen. Daneben stehen noch die kleinern Rechtsgebiete des Jütischen Low, des fries. und des dän. Rechts. Das Geltungsgebiet des gemeinen Rechts spaltet sich wieder in eine Menge im einzelnen voneinander abweichender Unterabteilungen; selbst in Preußen [* 5] gelten neben dem Allg. Landrechte noch Provinzialrechte. Auch die einzelnen deutschen Staaten haben in sich nicht durchweg einheitliches Recht. Preußen hat sechs Rechtsgebiete, Bayern [* 6] drei, in Nürnberg [* 7] gilt innerhalb der Mauer anderes Recht als vor den Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg, [* 8] Sachsen-Weimar bestehen je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B. für das eheliche Güterrecht.

Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts wie Fremde nebeneinander, sie schließen ihre Verträge, sie leben und beerben sich, sie verfolgen ihre Rechte vor Gericht nach zum Teil sehr voneinander abweichenden Gesetzen. Diese Rechtsverschiedenheit kann durch Rechtsübung, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der Gerichte nicht ausgeglichen werden. Hier muß die Reichsgesetzgebung, die sich seit dem Gesetz vom 20. Dez. 1873 auch auf das bürgerliche Recht zu erstrecken hat, einschreiten, wie sie bereits einen einheitlichen Civilprozeß, Strafprozeß und ein einheitliches Strafrecht geschaffen hat; denn ein Volk bedarf eines einheitlichen Rechts.

Seit dem 17. Sept. 1874 wird denn auch an der Herstellung eines einheitlichen f. d. D. R. gearbeitet. Es trat infolge Beschlusses des Bundesrats an jenem Tage unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des Reichsoberhandelsgerichts Pape eine aus 9 praktischen Juristen und 2 Professoren bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfes zusammen. Die Kommission hat sich dann noch durch 11 Hilfsarbeiter verstärkt. Aus ihrem Schoße ist der 1888 der Öffentlichkeit übergebene Entwurf eines f. d. D. R. (Berl., Guttentag) hervorgegangen (auch kurz als Deutscher Entwurf bezeichnet).

Dazu erschien dann noch der Entwurf eines Einführungsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Dcr Entwurf hat einzelne Materien von der Bearbeitung ausgeschlossen, z. B. das Wasserrecht, das Bergrecht, das Recht der Familienfideikommisse, der Lehn- und der Bauergüter, das Versicherungsrecht und das Verlagsrecht. Im übrigen umfaßt er das gesamte bürgerliche Recht in 5 Büchern und 2164 Paragraphen.



Bürgerliches Gesetzbuc

Bild 53.761: Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich - Bürgerrecht
* 9 Seite 53.761.

Das erste Buch enthält in 205 Paragraphen den allgemeinen Teil mit den Unterabteilungen: Rechtsnormen, Personen (einschließlich der jurist. Personen), Rechtsgeschäfte, Fahrlässigkeit und Irrtum, Zeitbestimmungen, Anspruchsverjährung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe, Urteil, Beweis, Sicherheitsleistung. Das zweite Buch (§§. 206-777) enthält das Recht der Schuldverhältnisse, das dritte (§§. 778-1226) das Sachenrecht, das vierte (§§. 1227-1748) das Familienrecht, das fünfte

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(§§. 1749-2164) das Erbrecht. Trotz aller Anfechtungen, die der Entwurf erfahren hat, ist ihm das Zeugnis nicht zu versagen, daß er eine gründliche, ernste, im einzelnen wohlerwogene Arbeit ist, die sich als Grundlage für eine allerdings notwendige weitere Bearbeitung wohl eignet. Die weitere Bearbeitung ist bereits seit 1891 in Angriff genommen. Unter dem Vorsitz des Staatssekretärs im Reichsjustizamt Bosse, an dessen Stelle im März 1892 sein Nachfolger, der Staatssekretär Hanauer trat, ist eine Revisionskommission, bestehend aus Juristen, Geschäftsmännern und Parlamentariern, zusammengetreten. Nach den Eröffnungen, welche im Deutschen Reichstage gemacht sind, steht zu erwarten, daß das neue Gesetzbuch um die Wende des 19. Jahrhunderts wird in das Leben treten können.