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Differenzgeschäfte | eLexikon | Volkswirtschaft - Geld und Kredit

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Differentialschiffahrt

Bild 4.968: Differentialschiffahrtsabgaben - Diffession
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DifferenzgeschäfteZeitgeschäfte an der Börse, die nicht auf wirkliche Lieferung von Waren oder Effekten, sondern / 251

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Differenzgeschäfte

251 Wörter, 1'787 Zeichen

Volkswirtschaft — Geld und Kredit

Differenzgeschäfte,

Zeitgeschäfte an der Börse, die nicht auf wirkliche Lieferung von Waren oder Effekten, sondern nur auf die Herauszahlung der Preis- oder Kursdifferenzen gerichtet sind. Meist werden sie in der Art ausgeführt, daß diejenigen, welche ein Steigen der Kurse erwarten (Spekulation à la hausse), dem Börsenmakler Auftrag zum Kauf von Papieren auf Mitte oder Ende des Monats (Medio-, bez. Ultimogeschäft) erteilen, während die Baisse-Spekulanten für die gleiche Zeit verkaufen.

Fallbach - Fallen (zum

Bild 56.546: Fallbach - Fallen (zum Fangen) [unkorrigiert]
* 2 Fallen.

Die Differenzgeschäfte werden Hasardspielen und Wetten gleich erachtet und stehen deshalb nicht unter dem Schutz der Gesetze. Sie sind in Frankreich sogar durch den Code pénal mit Strafe bedroht, und es ist den Börsenagenten untersagt, sie zu vermitteln. Trotzdem kommen sie an der Pariser wie an andern Börsen vor und sind auch kaum zu verhindern. Denn es ist sehr schwierig zu entscheiden, ob ein gegebenes Zeitgeschäft als ein reeller Kauf, resp. Verkauf beabsichtigt war oder als ein bloßes Wetten auf das Steigen und Fallen der [* 2] Kurse.

Einerseits nämlich kann man auch bei dem Börsenspiel den Gewinn einziehen durch wirkliche Abnahme im Erfüllungstag und sofortigen Verkauf an einen andern Börsenbesucher, anderseits kann auch bei dem reellen Lieferungsgeschäft zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs unter den Kontrahenten die bloße Auszahlung der Differenz gegenüber dem Kurs am Erfüllungstag (Kompensationskurs) üblich sein, während die Ablieferung und Abnahme der Effekten selbst durch dritte Personen geschieht. Auch die Berücksichtigung der Größe des eingegangenen Risikos oder der Vermögensverhältnisse der Kontrahenten wird nicht zur Gewinnung eines festen Kennzeichens der Differenzgeschäfte führen. Weiteres s. Börse, S. 237.

Vgl.   Lahusen, Das Differenzgeschäft (Heidelb. 1884).