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Ehegatten | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Mon Jul 21 1879

Ehegatten,

die zur ehelichen Lebensgemeinschaft Berechtigten und Verpflichteten. Insbesondere haben sie den Wohnsitz und die Wohnung zu teilen. Beide werden vom Ehemann bestimmt, und die Ehefrau hat ihm dahin zu folgen, wenn sie nicht der Richter davon aus wichtigen Gründen entbindet, z. B. wenn der Ehemann an dem gewählten Wohnort keinen Lebensunterhalt gewinnen kann oder die Wohnung nicht standesmäßig ist u. s. w. Verträge, durch welche der Ehemann auf das Recht, den Wohnsitz zu bestimmen, verzichtet, sind nach den meisten Rechten ungültig.

Auf die Herstellung des ehelichen Lebens kann der eine Teil wider den andern klagen. Der Richter kann die Klage abweisen, z. B. wenn die beklagte Ehefrau Mißhandlungen oder eine entwürdigende Behandlung zu erwarten hat. Das verurteilende Erkenntnis wird in Preußen [* 3] nicht zwangsweise durchgeführt, aber gegen den ungehorsamen Teil kann auf Scheidung geklagt werden. Auch gegen dritte Personen, welche die Ehefrau zurückhalten, namentlich deren Eltern, hat der Ehemann eine Klage.

Der Ehemann ist verpflichtet, für den standesmäßigen Unterhalt der Ehefrau zu sorgen, wenn die Ehefrau wegen Verschuldens des Ehemanns getrennt leben darf, oder wenn sie in das Gefängnis kommt, auch außer dem Hause. Umgekehrt ist die Ehefrau zur Alimentation des Ehemanns verpflichtet, wenn dieser bedürftig ist und sie die Mittel dazu besitzt. Nach gemeinem Recht haben die Eheleute wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche widereinander die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.). Nach gemeinem Recht und nach Sächs.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 4 Deutsche.

Bürgerl. Gesetzb. §. 1647 sind die Schenkungen unter Lebenden, welche die Eheleute einander machen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, nichtig. Sie werden gültig, wenn der Schenkgeber in der Ehe vor dem Beschenkten stirbt, ohne sie widerrufen zu haben. Nach Französischem Recht sind solche Schenkungen gültig, aber widerruflich (Code civil, Art. 1096). Das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 310-313, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1246 und der Deutsche [* 4] Entwurf behandeln solche Schenkungen nicht anders als die unter andern Personen.

Doch können die in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten seines Ehegatten in ganz Deutschland [* 5] von dem Konkursverwalter angefochten werden (Konkursordn. §. 25); ebenso können außerhalb des Konkurses von Gläubigern, welche einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt haben, sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder nicht führen wird, derartige in den letzten zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs vorgenommenen Verfügungen angefochten werden (Gesetz vom 21. Juli 1879, §. 3). Eheleute sind Angehörige (s. d.), sodaß alle Bestimmungen, welche für diese im Strafgesetzbuch und den Prozeßordnungen getroffen sind, bezüglich der Ehegatten gelten. Der Ehemann ist das Haupt der Familie. Die Ehefrau führt den Namen des Ehemanns, nach dem Deutschen Entwurf (§. 1455) wie nach dem Sächs.

Gesetzbuch auch nach eingetretener Scheidung in jedem Falle, nach der franz. Jurisprudenz in keinem Falle. Andere Gesetze geben der unschuldig Geschiedenen das Recht, ohne die Pflicht, den Namen des Ehemanns weiter zu führen, und versagen der schuldigen Geschiedenen das Recht, wenn es der Ehemann nicht gestattet; so das Preuß. Allg. Landrecht, das Badische Landrecht, das Gothaische und Sondershausener Gesetz. Die Ehefrau hat den Stand des Ehemanns, außer im Fall der Mißheirat (s. d.). Der Ehemann hat die Ehefrau zu schützen und zu vertreten; ist sie beleidigt, so kann er selbständig den Strafantrag stellen (Strafgesetzbuch §. 195). In gemeinschaftlichen Angelegenheiten giebt sein Entschluß den Ausschlag. Er hat die Kosten des gemeinschaftlichen Hauswesens zu tragen und beschränkt die Ehefrau (s. d.) in der Ausübung ihrer Vermögensrechte. Er kann von der Ehefrau Dienstleistungen zur Förderung seines Hauswesens, und soweit dies nach den Standesverhältnissen üblich, seines Gewerbes verlangen. Man hat diese Rechte des Ehemanns die eheliche Vormundschaft genannt.