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Ehrenposten - Ehrentra

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Ehrenrechtedie durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch / 475

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Ehrenrechte

475 Wörter, 3'692 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Strafe

Ehrenrechte,

die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in Anspruch nehmen kann. Der Verlust dieser bürgerlichen Ehrenrechte tritt als Nebenstrafe infolge eines ausdrücklich hierauf gerichteten Strafurteils ein, und zwar ist nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch zwischen dem Verlust aller und dem einzelner Ehrenrechte zu unterscheiden. Verlust aller bürgerlichen Ehrenrechte muß ausgesprochen werden bei Meineid (§ 161) und bei schwerer Kuppelei (§ 181); außerdem kann darauf erkannt werden neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe; neben der Gefängnisstrafe nur dann, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate übersteigt und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt, oder die Gefängnisstrafe an Stelle der Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände ausgesprochen wird.

Die Hauptfälle, in denen neben Gefängnisstrafe auch auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden kann, sind: Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Erpressung, Urkundenfälschung, Münzverfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt, Blutschande, Kuppelei, widernatürliche Unzucht, öffentliche unzüchtige Handlungen, Leichenraub, Selbstverstümmelung zum Zweck des Untauglichmachens zum Militärdienst, Untreue (§ 266), gewerbsmäßiges unbefugtes Jagen, gewerbsmäßiges Glücksspiel, Fälschung öffentlicher Wahlen und Kauf und Verkauf von Wahlstimmen.

Die Zeitdauer des Verlustes, welche von dem Tag an berechnet wird, an dem die betreffende Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Die Folgen der Aberkennung der Ehrenrechte sind:

Orden

Bild 12.426a: Orden
* 2 Orden.

1) die Unfähigkeit, während der im Urteil bestimmten Zeit die Landeskokarde zu tragen; in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten; öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden [* 2] und Ehrenzeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andre politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handle und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile;

2) Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte und der dauernde Verlust der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Verlust einzelner bürgerlicher Ehrenrechte kommt einmal bei der Verurteilung zur Zuchthausstrafe vor, die unter allen Umständen die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Reichsheer und in der Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Advokatur, Anwaltschaft, Notariat, Geschwornen- und Schöffendienst mit inbegriffen, nach sich zieht. Außerdem ist es dem Richter nachgelassen, neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte verbunden werden könnte, nur auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen, welche zugleich den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter von Rechts wegen zur Folge hat

Vgl.   Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 31-37. - In einem andern Sinn spricht man von den Ehrenrechten besonderer Standespersonen, namentlich regierender Fürsten und andrer fürstlicher Personen, als von denjenigen Rechten, welche einen äußerlichen Ausdruck ihrer bevorzugten Stellung enthalten (Titel, Insignien, Kirchengebet, militärische Ehrenbezeigungen etc.).