peter-hug.ch

Einstellung | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
Titel
Elemente zu Einstellung:

1) das Hauptverfahren zu eröffnen

Einstellung,

in der Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen Verfahrens. Die Einstellung des Strafverfahrens der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen. Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der Erhebung der öffentlichen Klage keinen genügenden Anlaß gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mit der Einstellung desselben.

Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als Beschuldigter von dem Richter vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der Grund der Einstellung braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden. Ebenso muß der Antragsteller von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt werden, und zwar sind diesem die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht der Beschwerde über den ablehnenden Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden der Staatsanwaltschaft.

Ist der Antragsteller durch die strafbare Handlung verletzt, ist er also z. B. in dem Fall eines Diebstahls der Bestohlene, so kann er auch auf gerichtliche Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen. Die Stellung eines solchen Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet hatte.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die Beschwerde ergangenen ablehnenden Bescheides gestellt werden. Über den Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das Reichsgericht, in andern das Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche Voruntersuchung geführt worden, so ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das Verfahren vorläufig einzustellen sei.

Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es sich um eine That handelt, bei welcher die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden darf. Während in diesen Fällen die Einstellung durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches Urteil erforderlich, wenn die Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das Urteil kann in diesem Stadium des Strafprozesses auf Einstellung des Verfahrens lauten, wenn es sich bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung ergibt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der Tod des Privatklägers hat in der Regel die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

Vgl.   Deutsche [* 2] Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f., 259, 433. - Einstellung des Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der Masse noch durch Zwangsvergleich beendigten Konkurses.

Sie erfolgt von Amts wegen, wenn die Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die Kosten des Konkursverfahrens deckt, während sie auf Antrag des Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach Ablauf [* 3] der Anmeldefrist mit seinen Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der Kridar erhält durch die Einstellung die Verfügung über die Masse zurück.

Vgl.   Deutsche Konkursordnung, § 188 ff.