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Erbpacht | eLexikon | Rechtswissenschaft - Dingliches Recht - Einzelne Rechte

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Erblindung - Erbrechen

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Erbpachtund Erbzinsleihe sind Rechtsverhältnisse am landwirtschaftlichen Boden, welche ebenso wie die / 1322
Erbpacht _2Erbzinsleihe, eine der Formen des sog. geteilten Eigentums. Sie gewährt ein erbliches und veräuße / 500

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Erbpacht

3 Seiten, 1'822 Wörter, 13'998 Zeichen

Rechtswissenschaft — Dingliches Recht — Einzelne Rechte

Erbpacht,

Erbzinsleihe, eine der Formen des sog. geteilten Eigentums. Sie gewährt ein erbliches und veräußerliches Nutzungsrecht an Grundstücken, namentlich an Bauerngütern, und steht in den meisten Fällen der röm. Emphyteuse (s. d.) sehr nahe. Der Erbpächter (Erbzinsmann, Grundholde, Erbmeier) hat jährlich einen sog. Kanon, d. i. eine Geld- oder Körnerabgabe, außerdem regelmäßig bei jedem Besitzwechsel ein Laudemium oder Mortuarium an den Grundherrn zu entrichten.

Bei der Begründung einer neuen Erbpacht pflegt der Erbpächter eine gewisse Anzahlung, das Erbbestandgeld (s. Erbbestand) zu leisten. Der Grundherr hat bei Veräußerungen in der Regel das Vorkaufsrecht; Verpfändungen und Teilungen können nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden, und bei Deterioration des Gutes, schlechter Wirtschaft des Erbpächters, längerer Versäumnis der Zinszahlung kann er das Gut zurückziehen. Die in der Gesetzgebung seit einem Jahrhundert vorherrschende individualistisch-liberale Strömung führte in manchen Staaten in Zusammenhang mit der Bauernbefreiung zur Beseitigung der Erbpacht und aller andern Arten des geteilten Eigentums. So hob insbesondere das preuß. Gesetz vom 2. März 1850 das Eigentumsrecht des Grundherrn ohne Entschädigung auf, verlieh dem Erbpächter das volle Eigentum, indem die auf dem Grundstück haftenden beständigen Abgaben und Leistungen in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden, und bestimmte ferner, daß in Zukunft bei erblicher Überlassung eines Grundstücks nur die Übertragung des vollen Eigentums zulässig sei, daß die Ablösbarkeit der Renten nie für länger als 30 Jahre vertragsmäßig ausgeschlossen werden, auch deren Ablösungsbetrag das Fünfundzwanzigfache der Rente nicht übersteigen dürfe.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 2 Deutschland.

Ebenso schließt die franz. Gesetzgebung eine eigentliche Erbpacht aus, wenn sie auch Pachtverhältnisse von langer Dauer gestattet. In neuerer Zeit ist in Deutschland [* 2] die Wiedereinführung der Erbpacht vielfach empfohlen worden als ein Mittel, um den Bauern- und Kleingrundbesitzerstand namentlich in den Gebieten östlich der Elbe zu mehren und bisher unbebauten Moor- und Heideboden in ertragsfähige Ackerländereien umzugestalten. Man konnte dabei auf die nicht unbefriedigenden Ergebnisse derselben in Mecklenburg-Schwerin (s. Domänen), in den Moorkolonien von Hannover [* 3] und Oldenburg, [* 4] in Holland (wo die Erbpacht unter dem Namen Beklemmrecht namentlich in der Provinz Groningen von Bedeutung ist) und in andern Ländern verweisen.

Die Erbpacht bietet für die Zwecke der innern Kolonisation den Vorzug, daß sie den Erwerb eines dauernden Besitzes mit einer verhältnismäßig kleinen, etwa nur den Gebäudewert repräsentierenden Anzahlung, ja sogar ohne eine solche gestattet und dem Grundherrn eine Handhabe bietet, Teilungen und Zersplitterungen der neu errichteten Stellen zu verhindern. Andererseits schließt aber die Erbpacht die Gefahr der Auferlegung schädlicher Beschränkungen in der Benutzung der Grundstücke sowie der Entstebung bedenklicher socialer Abhängigkeitsverhältnisse in sich. Aus diesem Grunde haben die preuß. Gesetzgeber die Wiederzulassung der Erbpacht abgelehnt und statt derselben zur Förderung der innern Kolonisation das Institut des Rentengutes (s. d.) 1890 neu belebt; dasselbe besitzt alle Vorzüge der Erbpacht, vermeidet aber im wesentlichen deren Nachteile. -

Vgl.   Ruprecht, Die Erbpacht (Gött. 1882);

Paasche, Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Neue Folge, Bd. 14, Jena [* 5] 1886).

Über die Verhandlungen betreffend Wiedereinführung der Erbpacht in Preußen [* 6] vgl. Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 32 u. 33 (Lpz. 1886 u. 1887).