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Erbtochter | eLexikon | Rechtswissenschaft - Erbrecht - Der Erbe

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Erbswurst - Erbvertrag

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Erbtochterdie nächste kognatische Verwandte des letzten Agnaten eines adligen Hauses, namentlich die / 98

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Erbtochter

98 Wörter, 766 Zeichen

Rechtswissenschaft — Erbrecht — Der Erbe

Erbtochter,

die nächste kognatische Verwandte des letzten Agnaten eines adligen Hauses, namentlich die nächste Verwandte eines Besitzers zu vererbender Stamm- oder adliger Fideikommißgüter, welche erst nach dem Aussterben des gesamten Mannesstamms succediert. Obschon dies Rechtens, kommt doch noch der Erbverzicht der adligen Tochter zu gunsten des Mannesstamms vor; sofern sich derselbe nicht zugleich auf die übrige Erbschaft außer dem Stamm- oder Fideikommißgut bezieht, hat er keine weitere Bedeutung, als daß der Inhalt einer bestehenden Rechtsnorm als Inhalt eines Rechtsgeschäfts wiederholt wird. In Mecklenburg [* 2] können die Töchter der ohne Söhne versterbenden Lehnsbesitzer (Erbjungfern) den lebenslänglichen Besitz des Lehnsgutes beanspruchen.

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