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Fleischsteuer | eLexikon

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Fleischsteuer - Fleisc

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Seite 6.367.
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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
FleischsteuerDieselbe trifft mehr als die Getreidesteuer die höhern Klassen, deren Fleischverbrauch ein / 214
Fleischsteuer _2oder Schlachtsteuer, eine Form der Accise (s. d.), die früher sehr verbreitet war, in der neuern / 299

Seite 6.367

Fleischsteuer

513 Wörter, 3'645 Zeichen

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Titel
Elemente zu Fleischsteuer:

1) die Produktionssteuer (Schlachtsteuer)

Fleischsteuer.

Dieselbe trifft mehr als die Getreidesteuer die höhern Klassen, deren Fleischverbrauch ein verhältnismäßig größerer ist als bei den untern Klassen, und würde demnach als Glied [* 2] des Verbrauchssteuersystems ihre Rechtfertigung finden. Der Steuerfuß kann bemessen werden vor dem Schlachten [* 3] nach der Stückzahl mit Abstufungen nach der Gattung und nach Gewichtsklassen (Baden, [* 4] Sachsen) [* 5] oder nach dem Schlachten nach dem Gewicht. Als Erhebungsformen der Fleischsteuer kommen vor:

1) die Produktionssteuer (Schlachtsteuer), welche der Fleischer entrichtet;

2) die Thorabgabe (Thoraccise) beim Einbringen von Vieh oder Fleisch in einen bewohnten Ort;

3) als Handelsbesteuerung auf Verkauf von Vieh (bis 1877 als Staatssteuer in Württemberg). [* 6] Keine dieser Formen gestattet eine vollständige Erfassung des gesamten Fleischkonsums: bei der Thorabgabe bleibt der Verbrauch auf dem platten Land frei, bei den beiden andern Steuerformen der Eigenkonsum aufgestellten Viehs, insbesondere des auch bei der Thorsteuer meist steuerfrei gelaufenen Kleinviehs. Aus diesem Grund eignet sich die Fleischsteuer wenig als Staatssteuer (kommt als solche in Österreich [* 7] mit 9,3 Mill. Mk. Ertrag in 1879, in den Niederlanden und einigen deutschen Ländern vor), mehr dagegen als Gemeindesteuer für größere Orte, welche ihren Fleischbedarf durch Bezug von außen decken. So ist die in Frankreich ein wichtiger Teil des städtischen Oktrois; in Preußen [* 8] wird sie seit 1875 nur noch für Gemeindezwecke erhoben, nachdem sie bis dahin Staatssteuer gewesen.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Fleischsteuer

oder Schlachtsteuer, eine Form der Accise (s. d.), die früher sehr verbreitet war, in der neuern Zeit jedoch viel an Boden verloren hat, weil sie von vielen für eine Benachteiligung der ärmern Klassen gehalten wird. Sie erscheint oder erschien in drei Formen: als Viehverkaufssteuer (bis 1877 in Württemberg als Staatssteuer erhoben), als Thoraccise für das Einbringen von Fleisch und Vieh oder als Schlachtsteuer, die von den Fleischern entweder vor dem schlachten nach der Stückzahl mit verschiedenen Steuersätzen und nach höhern oder niedern Gewichtsklassen (Baden) oder nach dem Schlachten, aber vor dem Zerhauen, nach dem Gewichte derjenigen Teile, die pfundweise ausgewogen werden (Preußen), zu zahlen ist.

Die Erhebung der Fleischsteuer ist wesentlich erleichtert, wo das Hausschlachten verboten ist und Schlachthauszwang mit Fleischbeschau (s. d.) durch einen öffentlichen Tierarzt besteht. In Preußen wurde die Fleischsteuer als (nur in den größern Städten erhobene) Staatssteuer durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 aufgehoben, den Städten jedoch gestattet, sie als Gemeindesteuer beizubehalten, von welcher Befugnis indes die meisten keinen Gebrauch gemacht haben. Im Königreich Sachsen besteht sie noch auf Grund der Gesetze vom 25. Mai 1852 und vom 15. Mai 1867, jedoch wird sie nur von Großvieh und Schweinen nach Stücksätzen vor dem Schlachten erhoben. In Baden sind die der Fleischaccise unterworfenen Schlachtvieharten immer mehr beschränkt worden und gegenwärtig trifft dieselbe nur noch das Großvieh.

Österreich-Ungarn

Bild 12.482a: Österreich-Ungarn
* 9 Österreich-Ungarn.

In den beiden letztgenannten Staaten wird von steuerpflichtigem Vieh, das aus andern Zollvereinsstaaten eingeführt wird, eine Übergangsabgabe erhoben. In Österreich-Ungarn, [* 9] in den Niederlanden und in Griechenland [* 10] bestehen ebenfalls staatliche Fleischsteuer. In Frankreich wird das Fleisch in den Städten, welche Octroi (s. d.) erheben, fast immer mit zu dieser Gemeindesteuer herangezogen. Zollfrei ist die Einfuhr in Dänemark, [* 11] England, England, Norwegen [* 12] und (von Tieren) in Rußland, über die bei der Einfuhr von Vieh und Fleisch aus dem Auslande zu erhebenden Abgaben s. Viehzölle.