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Flöz - Flüchtig

Bild 6.396: Flöz - Flüchtig
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Flüchtignennt man diejenige Person, welche sich der Obrigkeit durch Entfernung entzieht, insbesondere / 145

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Flüchtig

145 Wörter, 1'134 Zeichen

Flüchtig



Flüchtige Öle - Flüe

Bild 6.397: Flüchtige Öle - Flüe
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nennt man diejenige Person, welche sich der Obrigkeit durch Entfernung entzieht, insbesondere den einer strafbaren Handlung Beschuldigten, welcher auf diese Weise der Untersuchung oder der Strafe zu entgehen sucht. Zur Erlangung eines Flüchtigen kann die Nacheile angeordnet, öffentliche Ladung, auch ein Steckbrief (s. d.) erlassen werden. Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 325) einzelne zum Vermögen des flüchtigen Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden. Ist gegen ihn die öffentliche Klage erhoben, so kann das gesamte Vermögen des Flüchtigen, welches sich innerhalb des Deutschen Reichs befindet, durch Gerichtsbeschluß mit Beschlag belegt

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werden (§ 332); doch gilt diese letztere Bestimmung für diejenigen Strafsachen nicht, welche zu der Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören. Einem flüchtigen Beschuldigten kann das Gericht sicheres Geleit (s. d.) erteilen. Vgl. Fluchtverdacht.