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Freihandelspartei - Fr

Bild 6.648: Freihandelspartei - Freiheit
Seite 6.648.
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4 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Freiheitim gewöhnlichen Sprachgebrauch der Ausdruck für den Zustand der Unabhängigkeit; so spricht / 461
FREIHEIT(Kt. Appenzell I. R.). 2142 m. Gipfel, in der Gruppe des Altmann (Säntis), vom Hundstein durch / 31
Freiheit# in allgemeinster Bedeutung soviel wie Selbständigkeit,Unabhängigkeit von äußerm Zwang. Frei / 677
Freiheit _2# anarchistische Zeitung, s. Anarchismus. / 5

Seite 6.648

Freiheit

2 Seiten, 1'174 Wörter, 8'225 Zeichen

Theologie — Kirchenhistoriker — Psychologie und Ethik

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Freiheit,

im gewöhnlichen Sprachgebrauch der Ausdruck für den Zustand der Unabhängigkeit; so spricht man vom freien Schwung eines Pendels, vom freien Fall der Körper, vom freien Verkehr etc. Beide Merkmale der Freiheit: Abwesenheit des Zwanges und Willkür der Bewegung, behielt man bei, als man den Begriff der Freiheit im politischen und moralischen Sinn nahm. Die politische Freiheit besteht darin, daß die Staatsgesellschaft nicht von der Willkür andrer, sondern von dem zum Gesetz erhobenen Gesamtwillen aller abhängt, also nicht Abwesenheit aller Schranken, sondern nur der von der Willkür und Selbstsucht andrer gezogenen, nicht die Erlaubnis, alles zu thun, was man will, sondern die willige Unterwerfung des eignen Willens unter den Gesamtwillen des Staats ist.

Ebensowenig kann die sittliche, richtiger geistige in die Abwesenheit aller bestimmenden Bewegungsgründe des Willens oder in das Vermögen gesetzt werden, allen Willensbestimmungen zu widerstehen. Das Sittengesetz liegt in der Vernunft vor und macht sich geltend als Regel des Handelns; die Meinung, als ob wir die Macht hätten, nach Willkür entweder das Gesetz zu erfüllen, oder es zu übertreten, ist eine Täuschung, indem man die physische Möglichkeit der Handlung mit der moralischen verwechselt und glaubt, man habe die letztere, weil man die erstere hat.

Gleichheit - Gleichsch

Bild 58.69: Gleichheit - Gleichschritt
* 2 Gleichgewicht.

Das Wollen in einzelnen Fällen hängt ab von unserm ganzen sittlichen Zustand, in welchem wir uns befinden; es ist Selbsttäuschung, wenn man meint, man könne in jedem einzelnen Fall das Gute oder auch das Böse nach Belieben wollen; eine solche Wahl findet nur in den wenigen Fällen statt, wo die Gründe für das eine oder das andre im Gleichgewicht [* 2] zu stehen scheinen, und auch dann erfolgt die Entscheidung erst, wenn durch Nachdenken oder nähere Prüfung die Macht der Beweggründe sich auf die eine oder die andre Seite neigt.

Wenn nun aber die Freiheit unsers Geistes nicht in dem Vermögen einer willkürlichen, von keinen Beweggründen abhängigen Wahl besteht, so kann sie nichts andres sein als das Vermögen des Menschen, sich unabhängig von allen seinem wahren geistigen Wesen, seinem Ich, fremden Bestimmungsgründen, rein durch sich selbst, d. h. nach den ihm als Geist innewohnenden Gesetzen, zu bestimmen, mit andern Worten, sich mit voller Selbständigkeit als Geist zu offenbaren. Diese Freiheit ist nichts andres als das Vermögen des Menschen, die sinnlichen Antriebe zu beherrschen und sein Wollen, ja sein gesamtes Geistesleben ebensowenig der Laune des Ungefährs wie einer physischen Notwendigkeit unterzuordnen, das Vermögen, vernünftig und nach dem Gesetz der Vollkommenheit zu leben, nicht, wie das Tier, einem blinden Trieb oder, wie z. B. der Ehrgeizige, Habsüchtige etc., einer beherrschenden Leidenschaft zu unterliegen. Die griechischen Weisen erkannten dieses, indem sie sagten: »Nur der Weise ist frei, der Thor ist ein Sklave«. S. Wille und Determinismus. Über die religiöse Freiheit s. Religionsfreiheit.

Vgl.   Romang, über Willensfreiheit und Determinismus (Bern [* 3] 1835);



Freiheitsbaum - Freihe

Bild 6.649: Freiheitsbaum - Freiheitsstrafe
* 4 Seite 6.649.

Herbart,

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Zur Lehre [* 5] von der Freiheit des menschlichen Willens (Götting. 1836).

Im Geographisches Lexikon der SCHWEIZ, 1902

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Freiheit,



Freiheit (Zeitung) - F

Bild 57.269: Freiheit (Zeitung) - Freiheitsberaubung
* 6 Seite 57.269.

in allgemeinster Bedeutung soviel wie Selbständigkeit,Unabhängigkeit von äußerm Zwang.

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Frei heißt daher jede Thätigkeit, deren wesentliche Ursache in dem Dinge selbst, dem wir sie beilegen, nicht außer ihm gesucht wird. So spricht man vom freien (d. h. durch nichts behinderten) Fall der Körper, vom freien Fluge des Vogels, von Freiheit der Bewegung, des Verkehrs u. s. w. Auch beim Menschen heißt Freiheit zunächst nur Unabhängigkeit von äußerer Gewalt, oder die Möglichkeit der Selbstbestimmung. In bestimmterm Sinne heißt bürgerliche (politische) Freiheit die Unabhängigkeit von despotischer Gewalt eines Einzelnen oder auch einer begrenzten Klasse, oder die Verfassung eines Staates, gemäß welcher ein jeder Bürger desselben allein dem Staatsgesetz unterworfen ist, das selbst nur der Ausdruck des Gesamtwillens der Bürger sein will; daher Freistaat ein Staat von republikanischer Verfassung.

Besonders wichtig aber ist der Begriff der Freiheit auf dem Gebiete des Strafrechts im Verhältnis zu dem der Zurechnungsfähigkeit, und auf dem Gebiete der Sittlichkeit im Verhältnis zur Frage der sittlichen Verantwortlichkeit. In beiden Fällen handelt es sich um die Freiheit, die wir der menschlichen Willenshandlung beilegen, um die Willensfreiheit. Eine Handlung gilt als frei, wenn sie weder unter einem äußern (physischen) noch unter einem innern (psychologischen) Zwang geschieht.

Unter einem physischen Zwang steht z. B., wer im Zustande sinnloser Trunkenheit, der Geistesstörung u. s. w. sich befindet, also schon aus physischen Gründen nicht Herr seiner Entschließungen ist. Ein psychol. Zwang (auch moralischer Zwang genannt) wird z. B. ausgeübt durch Drohung; aber auch durch den Druck der öffentlichen Meinung, durch Ehrvorstellungen bestimmter Klassen u. s. w. Positiv bedeutet Willensfreiheit die Möglichkeit, ausschließlich der eigenen Erkenntnis des im gegebenen Fall Rechten und Guten zu folgen.

Wird Freiheit in diesem Sinne bei jeder sittlichen wie rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt, so erhält der Begriff der Freiheit eine noch bestimmtere Bedeutung in der sittlichen Beurteilung. Für sie gilt der Mensch als unfrei schon, wenn er auch nur der Macht der eigenen Neigungen und Begierden derart unterliegt, daß dagegen die richtige Erkenntnis des sittlich Guten nicht aufkommt. Dieser Begriff der sittlichen Freiheit beruht auf der Voraussetzung, daß wir ganz unsere eigenen Herren nur sind, wofern unser Wille ausschließlich seinem eigenen innern Gesetz, dem Gesetz der Sittlichkeit, gehorcht. Die sittliche Freiheit deckt sich alsdann mit der Autonomie (s. d.) des sittlichen Willens.

Diese (von Kant herrührende) Fassung des Freiheitsbegriffs stellt nicht bloß die größte Vertiefung desselben dar, sondern überwindet zugleich die ernsten Schwierigkeiten, in die der Begriff der Freiheit sonst gerade beim Problem des Sittlichen sich unvermeidlich verwickelt. (S. Determination.) Die zum Behufe der sittlichen Zurechnung geforderte Freiheit verlangt nicht, daß die Handlung ganz und gar unverursacht sei, nicht einmal, daß sie aus durchaus eigentümlichen Ursachen in uns flösse, die in den allgemeinen Zusammenhang der Naturursachen sich schlechterdings nicht einfügen ließen; sie verlangt nur, daß die Handlung, sofern sie gewollt ist, d. h. die Beistimmung unsers praktischen Bewußtseins findet, zurückbezogen wird auf ein Princip, warum sie gewollt ist, und zuletzt auf ein solches, das als unbedingt gültig, also auch durch den Naturlauf in seiner Gültigkeit nicht bedingt betrachtet wird.

Wir, die wir einerseits, als Naturwesen, an einer Handlung beteiligt, d. h. die wenn auch tausendfach bedingte nächste Ursache dieses empirischen Geschehens sind, sind doch zugleich fähig und genötigt, es unter dem ganz und gar unempirischen Gesichtspunkt des unbedingten Sollens zu erwägen; demgemäß sprechen wir uns selber, das Vernunftwesen dem Naturwesen in uns, das Urteil, welches die Handlung verdammt oder gutheißt. Daß wir voraussetzen, wir hätten auch anders gekonnt, heißt zuletzt nur: wir betrachten die wenn auch noch so thatsächlich wirkende, aber doch immer empirisch bedingte Ursache der Handlung, mag sie in oder außer uns (als Naturwesen) liegen, der absoluten Forderung des Sittengesetzes gegenüber als etwas, was nicht absolut so sein mußte, als bloß zufällig, d. h. wandelbar, wie alles Empirische, absolut genommen, zufällig und wandelbar ist. Und doch ist dabei das Naturgesetz weder aufgehoben noch auch nur beschränkt. Freiheit in diesem Sinne ist unverträglich mit der Voraussetzung einer absoluten Notwendigkeit alles natürlichen Geschehens, aber sie ist verträglich mit einer bedingten Notwendigkeit; wie denn auch die Notwendigkeit empirischer Gesetze wirklich nur eine bedingte ist (s. Notwendigkeit). –

Vgl.   J. V. von Mayer, Von der Freiheit. Eine philos.

Studie (Freib. i. Br. 1891).

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Freiheit,

anarchistische Zeitung, s. Anarchismus. ^[= (von Anarchie), diejenige Richtung innerhalb des öffentlichen Lebens, welche die Beseitigung ...]