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Freiwillige Krankenpflege | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
Titel
Elemente zu Freiwillige Krankenpflege:

1) durch den bereits im Frieden ernannten kaiserl. Kommissar und Militärinspecteur der F. K.

Freiwillige

Krankenpflege, auch freiwillige Kriegstrankenpflege, die staatlich überwachte und geleitete Teilnahme von nicht militärpflichtigen, in der Krankenpflege ausgebildeten Personen (auch weiblichen) am Verwundeten- und Krankendienst im Kriege bez. die Gesamtheit der zu solcher Teilnahme berechtigten Personen und Vereine. Grundsätzlich wird im Deutschen Reich diese Berechtigung ausschließlich solchen Vereinigungen zuerkannt, die sich schon im Frieden den Zwecken der Krankenpflege widmen. Es sind dies einmal diejenigen Vereine, welche den großen, einheitlich geleiteten Verband der [* 2] Deutschen Vereine vom Roten Kreuz [* 3] (s. d.) bilden, außerdem die Ritterorden: Johanniter, Malteser, St. Georgsritter.

Eine außerhalb dieser beiden Gruppen stehende Vereinigung oder eine einzelne Person, welche sich im Mobilmachungsfalle unter Nachweis ihrer Würdigkeit und Fähigkeit für die Zwecke der Freiwillige Krankenpflege zur Verfügung stellt, muß sich einer der vorstehend aufgezählten Gruppen dienstlich unterordnen. Die Freiwillige Krankenpflege unterstützt den Kriegssanitätsdienst durch die persönliche Hilfe eines im Krankendienst geschulten Personals, durch Lieferung von Material jeder Art, welches der Verwundeten- und Krankenpflege dienen kann, durch Hergabe und Einrichtung von Gebäuden zur Unterkunft Verwundeter, event, auch durch Überweisung von Geldmitteln, die aus freiwilligen Beiträgen des Volks gesammelt sind.

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 4 Grenzen.

Keinesfalls darf nach der deutschen Kriegssanitätsordnung die Freiwillige Krankenpflege selbständig neben der staatlichen Kriegskrankenpflege thätig sein, vielmehr kann ihr eine Mitwirkung überhaupt nur insoweit eingeräumt werden, als sie dem Heeresorganismus eingefügt und von der Staatsbehörde geleitet wird. Andererseits wird vom Staate auf ihre Mitarbeit innerhalb bestimmt festgesetzter Grenzen [* 4] gerechnet. Sie ist daher nicht mehr wie früher nur geduldet, sondern bildet einen wesentlichen Bestandteil des Kriegssanitätsdienstes.

Den ihr erteilten bestimmten Rechten stehen bestimmte Pflichten gegenüber. Für den Einzelnen ist demgemäß nur der Entschluß, an den Arbeiten der Freiwillige Krankenpflege teilzunehmen, ein freiwilliger. Sobald er dem Verbände der Freiwillige Krankenpflege angehört, ist eine Einstellung der Thätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen und bestimmten Formen möglich; auch in der Art der Thätigkeit gelangt überall das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zur strengen Durchführung.

Das gesamte freiwillige Personal steht unter militär. Disciplin: soweit es auf dem Kriegsschauplatze Verwendung findet, ist es auch der Militärgerichtsbarkeit, den Kriegsgesetzen und der Disciplinarstrafordnung unterworfen;

andererseits steht es in Feindesland als zur Heeresfolge gehörig unter militär. Schutze und staatlicher Fürsorge betreffs der Unterkunft, Verpflegung u. s. w. Zur Kennzeichnung erhält jedes auf dem Kriegsschauplatze verwendete Mitglied der Freiwillige Krankenpflege eine vom Kriegsministerium vorgeschriebene Uniform und trägt am linken Oberarm das dienstlich abgestempelte Schutzzeichen der Genfer Konvention (s. d., weiße Binde mit rotem Kreuz). - Die Leitung der Freiwillige Krankenpflege erfolgt 1) durch den bereits im Frieden ernannten kaiserl. Kommissar und Militärinspecteur der Freiwillige Krankenpflege, welcher nach eingetretener Mobilmachung vom Großen Hauptquartier aus den gesamten Dienst der auf dem Freiwillige Krankenpflegeauf dem Kriegsschauplatz lenkt;

2) durch den stellvertretenden Militärinspecteur (und dessen Centralstelle), welchem die Leitung der Freiwillige Krankenpflege im Inlande zufällt;

3) durch die Delegierten der Freiwillige Krankenpflege (Armeedelegierte, Korpsdelegierte, Etappendelegierte, Unterdelegierte u. s. w.);



4) soweit die Vereine vom Roten Kreuz und die Ritterorden in Frage kommen, durch das Centralkomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz (bez. durch die Vorstände der Landesvereine) und durch die Ordensvorstände. - Die Verwendung der Freiwillige Krankenpflege soll grundsätzlich im Rücken der kämpfenden Feldarmee, d. h. im Bereich der Etappeninspektionen und von deren Lazaretten auf dem Kriegsschauplatz