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Gegenredes. v. w. Einrede. / 3

Seite 6.1014

Gegenrede

3 Wörter, 29 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Verhandlung

Einrede - Einreibung

Bild 5.389: Einrede - Einreibung
* 2 Seite 5.389.

Einrede

(lat. Exceptio, »Ausnahme«, Einwendung, Exzeption), im weitesten Sinn jede Verteidigung gegen einen Angriff, namentlich gegen einen solchen in einem bürgerlichen Rechtsstreit, insbesondere die Verteidigung des Beklagten auf die erhobene Klage. In diesem Sinn wird auch die Einlassung des Beklagten auf die Klage als Einrede und der vorbereitende Schriftsatz, welcher die Klagebeantwortung enthält, als Einredesatz (Einredeschrift, Einredevorbringen) bezeichnet. Im engern und eigentlichen Sinn aber versteht man unter Einrede ein Vorbringen, welches die Wahrheit der in der Klage behaupteten Thatsachen an und für sich nicht bestreitet, aber andre Thatsachen anführt, durch welche der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll.

Ich bin z. B. von A. auf die Zahlung von 100 Mk. verklagt, welche er mir, wie er in der Klage ausführt, geliehen hat. Ich setze dieser Klage die der Zahlung entgegen, indem ich behaupte, jene Summe zurückbezahlt zu haben. Viele dieser Einreden haben besondere Bezeichnungen, so außer der bereits angeführten der Zahlung (Exceptio solutionis) z. B. die Exceptio rei judicatae, d. h. die der rechtskräftig entschiedenen Sache, Exceptio senatus consulti Macedoniani, die Einrede auf Grund des Macedonianischen Senatsbeschlusses, wonach die Klage aus einem an ein in väterlicher Gewalt befindliches Kind gegebenen Darlehen unwirksam ist, die Exceptio doli etc. Die Haupteinteilung der Einreden ist diejenige in dilatorische (verzögerliche) und peremtorische (zerstörliche).

Ablauf - Ableitung

Bild 1.46: Ablauf - Ableitung
* 3 Ablauf.

Unter erstern versteht man diejenigen Einreden, welche nicht eine gänzliche Befreiung des Beklagten von dem geklagten Anspruch, sondern nur eine einstweilige Abweisung der Klage bezwecken. Der Kläger klagt z. B. aus Zurückzahlung eines Darlehens, und der Beklagte setzt ihm die der Stundung entgegen, um die Abweisung der Klage auf Zeit zu bewirken. Nach Ablauf [* 3] der Stundungsfrist würde also der Kläger die Darlehnsklage wiederum anstrengen können. Zuweilen werden unter dilatorischen Einreden auch solche verstanden, welche eine Abweisung der Klage in der angebrachten Art bewirken sollen, also z. B. die der mangelnden Fähigkeit, vor Gericht auftreten zu können, etwa wegen Minderjährigkeit, u. dgl. Peremtorisch nennt man dagegen diejenigen Einreden, durch welche eine Zerstörung des der Klage zu Grunde gelegten Rechts für immerdar herbeigeführt werden soll.

Sie beruhen vielfach auf solchen Thatsachen, welche, wenn auch das Recht des Klägers zu einer bestimmten Zeit wirklich begründet gewesen sein sollte, dasselbe doch später wieder als erloschen erscheinen lassen, wie z. B. die wiederholt erwähnte der Zahlung. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist insbesondere zwischen sachlichen und prozeßhindernden Einreden zu unterscheiden. Die Zivilprozeßordnung (§ 247 ff.) führt folgende prozeßhindernde Einreden auf: Die Einrede des unzuständigen Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die der Rechtshängigkeit, der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des frühern Verfahrens noch nicht erfolgt sei, sowie die der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Im Gegensatz zu diesen Einreden, welche die Befreiung des Beklagten bezwecken von der Verpflichtung, zur Hauptsache zu verhandeln, haben die Sacheinreden die Verwerfung des klägerischen Anspruchs selbst zum Zweck.

Die prozeßhindernden Einreden sind vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Eine begründete Einrede dieser Kategorie hat die Abweisung der Klage in der angebrachten Art, eine sachliche Einrede dagegen im Fall ihrer gehörigen Begründung die Abweisung des Klägers mit seinem Anspruch zur Folge. Während aber nach früherm deutschen Prozeßrecht alle Einreden bei Strafe des Verlustes der Regel nach alsbald mit der ersten Einlassung auf die Klage vorgeschützt werden mußten, ist dies nach modernem Recht bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung zulässig, auf welche im gegebenen Fall das Urteil zu ergehen hat, wofern der Beklagte nicht lediglich in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit es unterlassen haben sollte, seine Einreden früher vorzubringen.

Doch können in der Berufungsinstanz Einreden, welche in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, noch geltend gemacht werden (deutsche Zivilprozeßordnung, § 251 f., 491, 502). Wer eine Einrede vorbringt, hat dieselbe zu beweisen. Die Bemängelungen der Zulässigkeit oder Wirkung eines vom Gegner vorgebrachten Beweismittels werden Beweiseinreden genannt. Beantwortet der Kläger die Einrede des Beklagten seinerseits ebenfalls mit einer solchen Einwendung, so spricht man von einer Replik, während die Einrede des Beklagten auf die klägerische Replik Duplik genannt wird. Auch im Strafverfahren wird der Ausdruck Einrede zur Bezeichnung von Verteidigungsmitteln des Beschuldigten gebraucht, wie man denn z. B. bei Injurien von der der Wahrheit zu sprechen pflegt (s. Beleidigung).