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Gerichtsassessor | eLexikon | Rechtswissenschaft - Justiz - Juristische Aemter

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Thu May 06 1869

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Gerichtsassessors. Assessor. / 3

Seite 7.168

Gerichtsassessor

3 Wörter, 31 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Juristische Aemter

Asserieren - Assignate

Bild 1.955: Asserieren - Assignaten
* 2 Seite 1.955.

Assessor,

Beisitzer einer Behörde, besonders eines Gerichts- oder Verwaltungskollegiums. Man unterscheidet nach der Verschiedenheit der Behörden, bei welchen Assessoren angestellt zu werden pflegen, Regierungs-, Amts-, Kreis-, Gerichts-, Bergamts-, Medizinalassessoren etc. Nach dem preußischen Gesetz vom 6. Mai 1869 wird der Referendar, welcher die zweite, sogen. große Staatsprüfung bestanden hat, zum Gerichtsassessor ernannt. Bevor er aber zu dieser Prüfung zugelassen werden kann, muß er eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen Dienst bei den Gerichten erster und zweiter Instanz, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Rechtsanwalten und Notaren zurückgelegt haben.

Das Assessorenexamen ist teils mündlich, teils schriftlich und soll einen wesentlich praktischen Charakter an sich tragen. In der Verwaltung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor nach dem preußischen Gesetz vom 11. März 1879 nach bestandenem zweiten Examen, und nachdem der Betreffende die erste juristische Prüfung bestanden, zwei Jahre bei den Gerichtsbehörden gearbeitet hat und, demnächst zum Regierungsreferendar ernannt, zwei Jahre in der Verwaltung thätig gewesen ist.