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Hand | eLexikon | Philologie und Alterthumskunde - Philologen - Klassische Philologen der Neuzeit, seit 1600

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  • ️Sat Feb 06 1875

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Hand (ärgere) - Handar

Bild 58.731: Hand (ärgere) - Handarbeitsunterricht
Seite 58.731.
Überblick der Artikel
7 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Hand# (Manus), ursprünglich beim Menschen der unterste Abschnitt des Arms, dann in weiterm Sinn das / 926
Hand _2# Ferdinand Gotthelf, Philolog, geb. 15. Febr. 1786 zu Plauen im sächsischen Vogtland, vorgebildet / 182
Hand _3# ärgere, s. Ärgere Hand. / 5
Hand _4# gesamte, s. Gesamte Hand. / 5
Hand _5# künstliche, s. Glied (künstliches). / 5
Hand _6# linke. Ehe zur linken H. nennt das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 835 fg. und II, 2, §§. / 317
Hand _7# tote, s. Tote Hand. / 5

Seite 58.731

Hand

2 Seiten, 1'445 Wörter, 9'728 Zeichen

Philologie und Alterthumskunde — Philologen — Klassische Philologen der Neuzeit, seit 1600

Hand,

Hanc veniam etc. - Han

Bild 8.65: Hanc veniam etc. - Hand
* 3 Hand.

[* 3] ärgere, s. Ärgere Hand. ^[= Im Mittelalter folgte das Kind bei einer Mißheirat zwischen einem Freien und einer Hörigen ...]

Hand,

gesamte, s. Gesamte Hand.

Hand,

künstliche, s. Glied ^[= # künstliches, auch Ersatzglied, Prothese, im allgemeinen jeder mechan. Apparat, der nach dem ...] [* 4] (künstliches).

Hand,

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 5 Preußen.

[* 3] linke. Ehe zur linken Hand nennt das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 835 fg. und II, 2, §§. 555 fg. eine Ehe mit besondern Folgen, die von den Rechtslehrern auch morganatische Ehe (s. d., Bd. 5, S. 740 b) genannt wird. Es gestattet eine solche Ehe nur mit unmittelbarer landesherrlicher Erlaubnis Männern höhern Standes aus erheblichen Gründen, unter Bezeichnung gewisser Gründe, welche als erhebliche angesehen werden sollen. Angenommen wird, freilich nicht ohne Widerspruch, daß die Vorschriften durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 (§. 74) nicht aufgehoben seien. In Preußen [* 5] ist eine landesherrliche Erlaubnis zur Eingehung einer solchen Ehe nur in wenigen Fällen erteilt worden.

Das Allg. Landrecht schrieb für eine solche Ehe vor, die Trauung solle zur linken Hand vollzogen werden. Die Wirkungen sind insofern andere als die einer gewohnlichen Ehe, als die Ehefrau nicht teilnimmt an dem Stande des Mannes, auch nicht in seine Familie eintritt. Die Vermögensverhältnisse regeln sich ausschließlich nach dem zu schließenden Vertrage, jedoch darf Gütergemeinschaft nicht vereinbart werden. In Ermangelung besonderer Vereinbarung bleibt die Ehefrau Eigentümerin ihres Vermögens, dem Manne steht weder Verwaltung noch Nutznießung zu. Bei Auflösung der Ehe erhält die Frau nur die vertragsmäßige Abfindung, im Falle der Scheidung unter Umständen verdoppelt; wenn sie jedoch für den schuldigen Teil erklärt wird, verliert sie die Abfindung.

Die gegenseitigen Erbansprüche der Kinder aus einer solchen Ehe und ihnen gegenüber sind in II, 2, §§. 555 fg. eingehend geregelt. In der mütterlichen Familie erben sie wie andere eheliche Kinder; der Vater und dessen Verwandte haben kein Erbrecht ihnen gegenüber. Die Kinder führen den Namen der Mutter, dem Vater steht die väterliche Gewalt nicht zu. Neben andern ehelichen Abkömmlingen haben sie kein Erbrecht; in deren Ermangelung erhalten sie ein Drittel, falls ihrer aber mehr als drei sind, die Hälfte der Erbschaft. Der Anspruch der Mutter wird jedoch von diesem Erbteil abgezogen. - Der Deutsche [* 6] Entwurf schweigt über eine Ehe zur linken Hand.

Hand,

tote, s. Tote Hand. ^[= (Manus mortua), die aus der alten Rechtssprache herübergenommene Benennung für verstorbene ...]