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Handelssache | eLexikon | Rechtswissenschaft - Handelsrecht - Allgemeines

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Handelssachesowohl dasjenige Rechtsverhältnis, für dessen Beurteilung das Handelsgesetz und der Handelsgebrauc / 196

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Handelssache

196 Wörter, 1'663 Zeichen

Rechtswissenschaft — Handelsrecht — Allgemeines

Handelssache,

sowohl dasjenige Rechtsverhältnis, für dessen Beurteilung das Handelsgesetz und der Handelsgebrauch maßgebend sind, als auch dasjenige, über welches die Handelsgerichte zu entscheiden haben. In erster Reihe ist ein Handelsgeschäft (s. d.) zugleich eine allein der letztere Begriff umfaßt noch weit mehr Rechtsverhältnisse als das Handelsgeschäft. Nach dem Vorbild des Code de commerce, Art. 631 ff., haben deutsche Gesetze, insbesondere die Einführungsgesetze zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, diejenigen Rechtsverhältnisse aufgezählt, welche als Handelssachen gelten sollen.

Die gegenwärtige deutsche Gerichtsverfassung kennt besondere Handelsgerichte nicht mehr, wohl aber Kammern für Handelssachen, welche bei den Landgerichten eingerichtet werden können (s. Handelsgerichte). Als Handelssachen, welche vor diese Kammern gehören, zählt das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 101) folgende Gegenstände auf: Klagen gegen einen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (s. d.), aus einem Wechsel im Sinn der Wechselordnung, aus einem handelsrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, aus einem Firmenrechtsverhältnis, aus einem Marken-, Muster- oder Modellrecht, aus der Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts, aus dem Verhältnis zwischen dem Prinzipal und dem kaufmännischen Hilfspersonal sowie aus dem Verhältnis zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäft haftet, ferner aus dem Verhältnis zwischen einem Handelsmakler und seinem Auftraggeber und endlich auch Klagen aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts.