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Heerenveen - Heerwurm

Bild 8.275: Heerenveen - Heerwurm
Seite 8.275.
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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Heergeräte(Heergewende, Heergewette), in der altdeutschen Rechtssprache alle einem gerüstet in das Feld / 172
Heergeräte _2oder Hergewedde, im deutschen Rechte Bezeichnung der zur kriegerischen Ausrüstung erforderlichen / 67

Seite 8.275

Heergeräte

239 Wörter, 1'716 Zeichen

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Heergeräte

(Heergewende, Heergewette), in der altdeutschen Rechtssprache alle einem gerüstet in das Feld ziehenden Krieger nötigen Gerätschaften. Im Mittelalter wurde die Heeresfolge und die Lieferung der dazu nötigen Waffen [* 2] als am Grundbesitz haftend betrachtet, und da dieser nach dem ältern Erbrecht jederzeit nur auf die Söhne überging, so vererbte sich auch das Heergerät stets auf den nächsten männlichen Erben, der bloß durch Mannspersonen mit dem Erblasser in Verwandtschaft stand (Schwertmagen), sofern er kein Geistlicher war.

Den Vorrang hatten hierbei die Deszendenten, hierauf folgten die Aszendenten und zuletzt die Seitenverwandten. Von mehreren Söhnen erbte der älteste das Schwert im voraus, während die übrige Verlassenschaft unter alle geteilt wurde. Noch in der neuern Zeit galt hin und wieder das Heergerät als ein Teil der Verlassenschaft, den nur die nächsten männlichen Agnaten erhielten, entsprechend der Gerade (s. d.), welche den weiblichen Verwandten zufiel. Heergerät heißt auch der Inbegriff alles für die Truppen im Feld nötigen Materials sowie im ältern Lehnrecht die in Waffen und Pferden bestehenden Geschenke eines Vasallen an den Lehnsherrn bei Antritt des Lehens.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Heergeräte

Bett

Bild 2.837: Bett
* 3 Bett.

oder Hergewedde, im deutschen Rechte Bezeichnung der zur kriegerischen Ausrüstung erforderlichen Sachen, welche sich in dem Nachlasse eines Mannes vorfinden, später namentlich ein Roß, Degen, ein Anzug, ein Bett, [* 3] ein Tischtuch mit Servietten, 2 Schüsseln von Zinn.

Diese Sachen bildeten eine besondere Erbmasse, welche an den nächsten ebenbürtigen Schwertmagen (s. d.), nicht an den Erben fällt.

Heutzutage kommt das Institut nur noch provinziell vor. (Vgl. auch Gerade.)