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Hessen-Homburg | eLexikon | Geschichte - Hessen

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Mon Jul 07 1817

Hessen-Homburg,

bis 1866 eine Landgrafschaft, 275 qkm (5 QM.) groß mit (1864) 27,374 Einw., bestand aus zwei Teilen, von denen der eine (Homburg) [* 2] gegenwärtig zum Kreis [* 3] Obertaunus im Regierungsbezirk Wiesbaden [* 4] der preuß. Provinz Hessen-Nassau, [* 5] der andre (Oberamt Meisenheim) zum Regierungsbezirk Koblenz [* 6] der Rheinprovinz [* 7] gehört.

Geschichte. Hessen-Homburg ist eine Nebenlinie von Hessen-Darmstadt und wurde von Friedrich I., dem jüngsten von Georgs I. drei Söhnen, gestiftet, welcher gemäß der von seinem Vater (gest. 1596) getroffenen Bestimmung 1622 die Herrschaft Homburg erhielt. Infolge einer neuen Teilung zwischen Friedrichs beiden Söhnen, Wilhelm Christoph und Georg Christian, nach Friedrichs I. Tod (1638) zerfiel sie wieder in die Linien Hessen-Bingenheim und Hessen-Homburg. Doch fielen die Länder beider Linien 1681 nach dem söhnelosen Tode der beiden Brüder an den dritten Bruder, Landgraf Friedrich II., den bekannten brandenburgischen Feldmarschall.

Dieser hob durch Herbeiziehung vieler vertriebener französischer Protestanten in sein Ländchen dessen Industrie- und Fabrikwesen und hatte 1708 seinen Sohn Friedrich III. Jakob zum Nachfolger, der infolge eines mit Hessen-Darmstadt abgeschlossenen Vergleichs die vorher sehr beschränkte Landeshoheit in Hessen-Homburg erhielt. Als er 1746 ohne männliche Erben starb, folgte ihm sein Neffe Friedrich IV. Karl Ludwig Wilhelm, der schon 1751 starb und seinen unmündigen Sohn Friedrich V. Ludwig zum Nachfolger hatte.

Festung (Allgemeines;

Bild 6.180: Festung (Allgemeines; Festungsbau, Geschichtliches)
* 8 Festung.

Unter dem letztern wurde Hessen-Homburg infolge des Rheinbundes zu gunsten Hessen-Darmstadts 1806 mediatisiert; doch erhielt es durch den Wiener Kongreß 1815 nicht nur die Souveränität wieder, sondern auch eine kleine Vergrößerung durch Einverleibung der Herrschaft Meisenheim am linken Rheinufer. Aber erst 7. Juli 1817 erfolgte mittels besondern Vertrags die Aufnahme des Landgrafen in den Deutschen Bund. Nach Friedrichs V. Ludwigs Tod (1820) folgten nacheinander dessen fünf Söhne, zuerst Friedrich VI. Joseph und nach dessen kinderlosem Absterben (2. April 1829) der zweite, Ludwig Wilhelm Friedrich, preußischer General der Infanterie und Gouverneur der Festung [* 8] Luxemburg. [* 9]

Auf diesen folgte 19. Jan. 1839 der dritte Bruder, Philipp August Friedrich, österreichischer Generalfeldzeugmeister. Infolge an ihn ergangener Petitionen versprach Philipp bereits 4. Febr. 1845 eine landständische Verfassung, starb aber 15. Dez. 1846 kinderlos, ohne seine Zusage erfüllt zu haben. Ihm folgte in der Regierung der vierte Bruder, Gustav August Friedrich, österreichischer Feldmarschallleutnant. Dieser bewilligte erst infolge der Märzereignisse von 1848 durch Patent vom 10. März die Einberufung eines verfassunggebenden Landtags.

Dieser, zu dem am 28. Juli Wahlen stattfanden, konnte wegen des Todes des Landgrafen Gustav (8. Sept. 1848), welchem der fünfte Bruder, Ferdinand Heinrich Friedrich, österreichischer Feldzeugmeister, succedierte, erst 12. April 1849 zusammentreten. Derselbe beriet die Verfassungsvorlage sowie einige andre organische Gesetze ziemlich rasch, so daß schon 10. Dez. das neue Staatsgrundgesetz zu stande gebracht war und 3. Jan. 1850 publiziert wurde. Infolge der am 8. Jan. beschlossenen und 20. Jan. 1849 als Reichsgesetz verkündigten Aufhebung aller deutschen Spielbanken sollte auch Hessen-Homburg die zu Homburg vom 1. Mai 1849 an aufhören lassen; die Regierung erhob aber, nachdem ihre Forderung auf Entschädigung für Spielpachter und Staatskasse zurückgewiesen worden war, 9. März einen Protest gegen das Gesetz überhaupt, worauf ein Reichskommissar ins Land gesandt wurde, dem am 7. Mai ein Bataillon und eine halbe Eskadron österreichischen Militärs als Exekutionstruppen folgten, die jedoch schon 10. Mai wieder abzogen, nachdem die Bank mit Vorbehalt jeglicher Rechte geschlossen worden war.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 10 Preußen.

Sie wurde indessen gleich darauf wieder geöffnet und hat bis 1872 ungehindert fortbestanden. Die seit Anfang 1850 siegreich vorschreitende Reaktion gestattete auch dem Landgrafen, Anfang 1851 alle Zugeständnisse von 1848 mit Einem Schlag zurückzunehmen. Am 20. April 1852 erfolgte die förmliche Aufhebung der Verfassung vom 3. Jan. 1850. Da Landgraf Ferdinand 24. März 1866 kinderlos starb, fiel die Landgrafschaft nach seinem Tod an Hessen-Darmstadt zurück, kam aber schon nach wenigen Monaten infolge des Friedensvertrags zwischen Preußen [* 10] und Hessen-Darmstadt vom 3. Sept. d. J. an ersteres Land und bildet seitdem einen Teil der Provinz Hessen-Nassau.