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Heusler | eLexikon | Rechtswissenschaft - Rechtsgelehrte - Schweizer

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Heuschreckenbaum - Heu

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HeuslerAndreas, der jüngere, schweizer. Rechtsgelehrter, geb. 30. Sept. 1834 zu Basel, wo sein Vater / 256

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Heusler

256 Wörter, 1'974 Zeichen

Rechtswissenschaft — Rechtsgelehrte — Schweizer

Heusler,



Heutrockenapparat - He

Bild 8.500: Heutrockenapparat - Heves
* 5 Seite 8.500.

Andreas, der jüngere, schweizer. Rechtsgelehrter, geb. 30. Sept. 1834 zu Basel, [* 2] wo sein Vater Ratsherr, später Professor für schweizerisches Recht war, widmete sich 1852-54 in seiner Vaterstadt, dann in Göttingen [* 3] und Berlin [* 4] dem Studium der Rechtswissenschaft und promovierte 1856 in Berlin. 1859

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habilitierte er sich an der Universität Basel als Privatdozent, worauf er 1863 in die durch Arnolds Weggang erledigte Professur für deutsches Recht berufen ward. Schon vorher, 1859, zum Mitglied des Zivilgerichts gewählt, hatte er von der Regierung 1860 den Auftrag erhalten, ein Zivilgesetzbuch für den Kanton [* 6] Baselstadt zu entwerfen, welche Arbeit aber nicht über die ersten Stadien (Entwurf 1865, Motive 1866 und 1868) hinauskam, weil die bald folgenden Rechtseinheitsbestrebungen der Bundesrevision die kantonalen Interessen zurückdrängten. 1866 wurde er Vizepräsident des Zivilgerichts, auch Mitglied des Großen Rats sowie kleinerer Judikaturen und Justizbehörden. 1868 übertrug ihm die Eidgenossenschaft die Bearbeitung eines Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs, dessen Entwurf mit Motiven (Bern [* 7] 1874) im Druck erschien. Um die Hebung [* 8] der vaterländischen Rechtsentwickelung machte er sich durch viele gediegene Aufsätze in der »Zeitschrift für schweizerisches Recht« und in den »Beiträgen zur vaterländischen Geschichte« der Baseler Geschichtsforschenden Gesellschaft verdient.

Sein bedeutendstes Buch ist »Die Gewere« (Weim. 1872),

worin er die von Albrecht aufgestellte kunstvolle Theorie einer gründlichen Revision unterzog. Außerdem schrieb er: »Verfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter« (Basel 1860);

»Die Beschränkung der Eigentumsverfolgung bei Fahrhabe und ihr Motiv im deutschen Recht« (das. 1871);

»Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung« (Weim. 1872).

Für Bindings »Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft« bearbeitete er die »Institutionen des deutschen Privatrechts« (Leipz. 1885-86, 2 Bde.).