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Interdikt | eLexikon | Rechtswissenschaft - 2) Kirchenrecht - Geistliche Gerichtsbarkeit

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Intercellularsubstanz

Bild 8.995: Intercellularsubstanz - Interesse
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Interdikt(lat., "Untersagung"), im katholischen Kirchenrecht s. v. w. Verbot gottesdienstlicher / 301
Interdikt _2Kirchenstrafe, durch die den Gläubigen gottesdienstliche Handlungen verweigert werden. ⟶ / 12

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Interdikt

313 Wörter, 2'317 Zeichen

Rechtswissenschaft — 2) Kirchenrecht — Geistliche Gerichtsbarkeit

Interdikt

(lat., »Untersagung«),

im katholischen Kirchenrecht s. v. w. Verbot gottesdienstlicher Handlungen. Ein solches wurde in frühern Zeiten öfters in Ansehung eines bestimmten Bezirks erlassen (interdictum locale); nach dem Umfang des letztern, und je nachdem dadurch ein ganzes Land, eine Provinz, eine Stadt oder nur eine einzelne Kirche betroffen wurden, unterschied man zwischen Interdictum generale und particulare. Nach einem derartigen Verbot sollte, mit Ausnahme von Geistlichen, Bettlern und nicht über zwei Jahre alten Kindern, niemand ein kirchliches Begräbnis erhalten, in allen Kirchen des Gebiets nur ganz in der Stille Gottesdienst gehalten, die Taufe nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt und außer Sterbenden niemand das heilige Abendmahl gereicht werden; niemand sollte während der Dauer des Interdikts eine hochzeitliche Feier veranstalten dürfen, und die Messe durfte nur bei verschlossenen Thüren celebriert werden.

Ausdehnung (der festen

Bild 2.109: Ausdehnung (der festen und flüssigen Körper)
* 2 Ausdehnung.

Dieses I. war in den Händen der Päpste eine furchtbare Waffe gegen die weltlichen Fürsten in einer Zeit, in welcher das Interesse an der Kirche und ihren Instituten noch das ganze Leben beherrschte, so daß das Volk eine Sistierung des Gottesdienstes und der ganzen darauf bezüglichen Verhältnisse selten lange zu ertragen vermochte. Gegenwärtig ist das I. in so weiter Ausdehnung [* 2] außer Gebrauch. Dagegen wird es als sogen. Interdictum personale heutzutage noch gegen einzelne Personen zur Anwendung gebracht, indem es den dadurch betroffenen Geistlichen an der Vornahme gottesdienstlicher Funktionen verhindert, den Laien aber vom Gottesdienst und vom kirchlichen Begräbnis ausschließt. - Im römischen Recht ist Interdictum s. v. w. Verbot, besonders aber ein vom Prätor auf Antrag einer Partei an eine andre erlassener gebietender oder verbietender Befehl oder auch die nach den Anfangsworten citierte Stelle des Edikts, auf welche sich ein solcher Befehl stützte; dann auch die (noch jetzt gebräuchliche) Bezeichnung der darauf gegründeten Klage (z. B. Interdictum uti possidetis, die Klage wegen gestörten Besitzes an Immobilien). Der Interdiktenprozeß war eine durch Raschheit ausgezeichnete Form des römischen Zivilprozesses.