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Invalidität | eLexikon

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  • ️Sun Apr 08 1877

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Invalidität - Invecta

Bild 8.1009: Invalidität - Invecta et illata
Seite 8.1009.
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Invalidität(lat.), das Anrecht auf staatliche Versorgung, welches Personen des Soldatenstandes unter gewissen / 547

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Invalidität

547 Wörter, 4'508 Zeichen

Invalidität

(lat.), das Anrecht auf staatliche Versorgung, welches Personen des Soldatenstandes unter gewissen Bedingungen während ihrer Dienstzeit erwerben. Personen aus der Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen werden invalid, wenn sie durch eine Beschädigung im Dienst oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind und hierdurch Versorgungsansprüche auf Grund des Militärgesetzes erlangt haben. Die I. ist mithin nicht zusammenzuwerfen mit der einfachen Dienstunbrauchbarkeit, welche z. B. bei Krankheiten ohne Dienstbeschädigung in den ersten Dienstjahren eintritt, wobei der Soldat keinen Versorgungsanspruch gewinnt. Je nach dem Grade der Dienstunbrauchbarkeit bezeichnet man solche Leute, welche weder im Feld noch in der Garnison mehr Dienst thun können, als Ganzinvaliden, solche, welche nur noch garnisondienstfähig sind, als Halbinvaliden.

Über den Krankheitsbefund hat der Obermilitärarzt des Truppenteils, dem der zu Invalidisierende angehört, ein ausführliches, vorschriftsmäßiges Attest unter Berücksichtigung der eventuell stattgehabten Dienstbeschädigung auszustellen und am Schluß desselben den Grad der Dienstunbrauchbarkeit, eventuell Erwerbsunfähigkeit, Verstümmelung etc. auf Grund der einschlägigen Paragraphen der Dienstanweisung zu bestimmen, worauf das Generalkommando durch Revision des Attestes durch den Korpsgeneralarzt die definitive Entscheidung trifft.

Leichlingen - Leidener

Bild 10.652: Leichlingen - Leidener Flasche
* 2 Leiden.

Unter den Krankheiten, welche die Felddienstfähigkeit allein aufheben, also Halbinvalidität bedingen, sind am häufigsten: Schwächung des Körpers im allgemeinen, chronische Leiden [* 2] der Atmungsorgane (jedoch geringern Grades), Unterleibsbrüche, welche noch durch ein Bruchband [* 3] zurückgehalten werden, zurückgebliebene Schwäche in den großen Gelenken oder Knochen [* 4] nach Gelenkentzündung, resp. Knochenbrüchen etc. Ganzinvalidität wird bedingt durch alle schwereren unheilbaren Krankheiten, wie Hautausschläge, bösartige Geschwülste, progressive Muskelatrophie, chronische Lungen-, Gehirn- und Rückenmarkskrankheiten, ferner durch ausgedehnte, behindernde Narben, Blindheit auf einem Auge, [* 5] große Unterleibsbrüche, Verlust eines größern Gliedes, Verlust eines Daumens, des rechten Zeigefingers u. a. Als Dienstbeschädigung wird angesehen: Verwundung vor dem Feind, erhebliche Gesundheitsstörungen, hervorgerufen durch die besondern Eigentümlichkeiten des Dienstes (z. B. wenn ein Soldat auf dem Marsch an Hitzschlag erkrankt), ferner äußere Beschädigungen, welche bei Ausübung des aktiven Dienstes erlitten sind, endlich die kontagiöse Augenkrankheit. In jedem Fall hat der Truppenteil nach genauer Untersuchung der von dem betreffenden Soldaten angegebenen Dienstbeschädigung eine Bescheinigung hierüber dem militärärztlichen Attest hinzuzufügen.

Die Dauer der I. richtet sich nach der zu Grunde liegenden Krankheit, und die I. wird überall da von vornherein als dauernde bezeichnet werden, wo z. B. Amputationen, Verstümmelungen etc. eine Änderung des Zustandes ausschließen. Läßt sich jedoch eine Besserung im Lauf der Zeit erwarten, so wird die I. als temporäre bezeichnet, meistens zunächst auf zwei Jahre, und der Invalide hat sich alsdann einer nochmaligen Untersuchung zu unterwerfen. Insofern es sich um die Ausstellung des Zivilversorgungsscheins, resp. um die verschiedenen Klassen des Pensionsbetrags handelt, ist eine Bescheinigung darüber notwendig, ob der Invalide im Selbsterwerb nicht behindert ist, ob er es teilweise, größtenteils oder gänzlich ist, und ob er eventuell sogar fremder Wartung und Pflege, z. B. nach mehrfachen Amputationen, bedürftig ist.

Glieder, künstliche

Bild 7.430: Glieder, künstliche
* 6 Glieder.

Für die Letztgenannten, welche also entweder durch Amputationen oder anderweitig Glieder [* 6] des Körpers verloren haben, oder erblindet sind, gewährt das Pensionsgesetz noch eine sogen. Verstümmelungszulage, natürlich nur auf Grund der ärztlichen Bescheinigung. Bei Offizieren und Sanitätsoffizieren beginnt die Versorgungsberechtigung erst bei Dienstunbrauchbarkeit nach zehnjähriger Dienstzeit, außerdem natürlich ebenfalls bei Dienstbeschädigung. Reserveoffiziere erlangen einen Anspruch lediglich durch die letztere. Im übrigen sind die Bestimmungen über die I. der Offiziere analog den obigen, nur sind Offiziere, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, eo ipso pensionsberechtigt und brauchen also keine I. nachzuweisen.

Vgl.   »Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit etc.« vom 8. April 1877 (Berl. 1877).